overkott hat geschrieben:Das Bundesverwaltungsgericht hat den Kirchenrechtler nicht exkommunizieren wollen. Damit ist er weiterhin kirchensteuerpflichtig. ...
Grüss Gott an alle die diesen Fall verfolgen!
Hier zur Klarstellung (auch der allg. Falschmeldungen) die Pressemeldung von Prof. Zapp´s Anwälten:
"Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26.09.2012 (– 6 C 7.12 –) die Klage des
Erzbistums Freiburg gegen den von Hartmut Zapp im Juli 2007 vor dem Standesamt der
Stadt Staufen erklärten Kirchenaustritt endgültig abgewiesen. Das Erzbistum Freiburg ist
danach mit seiner Rechtsauffassung, wonach Hartmut Zapp mit dem erklärten Austritt aus
der „römisch-katholischen Kirche, Körperschaft des öffentlichen Rechts“ nicht aus der
römisch-katholischen Kirche ausgetreten sei, vollumfänglich unterlegen. Vielmehr wurde vom
Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass Hartmut Zapp mit seiner Erklärung wirksam, „ohne
Wenn und Aber“ aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten ist. Nichts anderes hatte
Hartmut Zapp mit seiner Austrittserklärung beabsichtigt. Es ging ihm – entgegen der
allgemeinen Medienberichterstattung – zu keinem Zeitpunkt darum, sich seinen Pflichten als
Mitglied der römisch-katholischen Kirche gemäß den innerkirchlichen Normen zu entledigen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner mündlichen Urteilsbegründung weiter
klargestellt, dass die Konsequenzen der Austrittserklärung von Hartmut Zapp allein für den
staatlichen Bereich eindeutig sind. Unter anderem darf der Staat von Hartmut Zapp keine
Kirchensteuer mehr erheben. Das ist nur eine Folge des Kirchenaustritts im staatlichen
Bereich neben anderen, wenn auch in der öffentlichen Wahrnehmung die wohl wichtigste.
Dagegen ist und bleibt es nach dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich Sache der
römisch-katholischen Kirche selbst, wie sie mit der Austrittserklärung von Hartmut Zapp
innerkirchlich umgeht. Das Bundesverwaltungsgericht kann und darf sich hierzu nach den
Vorgaben des Grundgesetzes und den überkommenen Artikeln der Weimarer
Reichsverfassung nicht äußern. Ob Hartmut Zapp gemäß den innerkirchlichen Normen also
weiterhin Mitglied der römisch-katholischen Kirche ist oder nicht, muss die Kirche gemäß
diesen Normen selbst entscheiden. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang unter
anderem das jüngst von der Deutschen Bischofskonferenz veröffentlichte „Allgemeine Dekret
zum Kirchenaustritt“ hat, bleibt in den hierfür innerkirchlich vorgesehenen Verfahren zu
klären.
Hartmut Zapp wollte genau diese innerkirchliche Auseinandersetzung bereits im Jahre 2007
mit seiner Austrittserklärung anstoßen. Allein aufgrund der letztlich erfolglosen Klage des
Erzbistums Freiburg beginnt die innerkirchliche Diskussion nun erst mit über fünfjähriger
Verzögerung."
verus158