P. Lombardi hat diesen Text in einer Presseerklärung als „ermutigend“ bezeichnet. In der Sitzung der Glaubenskongregation vom 16. Mai 2012 wurde der Entwurf von Bischof Fellay abgelehnt. Diese Ablehnung wurde vom Papst beim Treffen mit Kardinal Levada am 9. Juni bestätigt und dann am 13. Juni Bischof Fellay bei seinem Treffen mit Kardinal Levada mitgeteilt.
Der Präambelentwurf vom 15. April 2012 wurde gestern an die Öffentlichkeit gespielt und inzwischen in verschiedene Sprachen übersetzt.
Den französischen Originaltext findet man hier: Declaration doctrinale du 15 Avril 2012
Nachstehend folgt meine eigene Arbeitsübersetzung, wobei Verbesserungen an der Übersetzung durch frankophone Mitforanten ausdrücklich willkommen sind.
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Lehrmäßige Präambel vom 15. April 2012
I
Wir versprechen der Katholischen Kirche und dem Bischof von Rom, dem Obersten Hirten, dem Stellvertreter Christi, dem Nachfolger des hl. Petrus und Oberhaupt der Gesamtheit der Bischöfe, immer treu zu sein.
II
Wir erklären die Lehren des kirchlichen Lehramts in Fragen des Glaubens und der Sitten anzunehmen und jedem doktrinellen Satz im erforderliche Ausmaß die Zustimmung zu geben, gemäß der Lehre in Nr. 25 der Dogmatischen Konstitution „Lumen gentium“ des II. Vatikanischen Konzils (1)
III Im Einzelnen:
1) Wir erklären die Lehre über den Römischen Bischof und über das Bischofskollegium, mit seinem Haupt, dem Papst, anzunehmen, wie sie gelehrt wird durch die Dogmatische Konstitution „Pastor aeternus“ des I. Vatikanischen Konzils und durch die Dogmatische Konstitution „Lumen gentium“ des II. Vatikanischen Konzils, Kapitel 3 (De constitutione hierarchica Ecclesiæ et in specie de episcopatu), erläutert und interpretiert durch die „Nota explicativa prævia“ zu diesem Kapitel.
2) Wir anerkennen die Autorität des Lehramtes, dem allein die Aufgabe anvertraut ist das geschriebene oder überlieferte Wort Gottes authentisch auszulegen (2) in Treue zur Tradition, sich allein daran erinnernd, daß „der Heilige Geist den Nachfolgern des Petrus nämlich nicht verheißen wurde, damit sie durch seine Offenbarung eine neue Lehre ans Licht brächten, sondern damit sie mit seinem Beistand die durch die Apostel überlieferte Offenbarung bzw. die Hinterlassenschaft des Glaubens heilig bewahrten und getreu auslegten“ (3).
3) Die Tradition ist die lebendige Weitergabe der Offenbarung „usque ad nos“ (4); die Kirche hält sie durch ihre Lehre, durch ihr Leben und durch ihren Kult aufrecht und übermittelt allen Geschlechtern was sie ist und alles was sie glaubt. Die Tradition entwickelt sich in der Kirche unter dem Beistand des Heiligen Geistes (5), nicht wie eine entgegengesetzte Neuerung (6), sondern durch ein besseres Verständnis des depositum fidei (7).
4) Die gesamte Tradition des katholischen Glaubens muß das Kriterium und die Führerin für das Verständnis der Lehren des II. Vatikanischen Konzils sein, das seinerseits gewisse Aspekte des Lebens und der Lehre der Kirche, die einschlußweise in ihrer Mitte präsent oder noch nicht begrifflich formuliert sind, erleuchtet, d.h. vertieft und weiter klärt. (8)
5) Die Aussagen des II. Vatikanischen Konzils und des nachfolgenden päpstlichen Lehramts bezüglich des Verhältnisses zwischen der Katholischen Kirche und den nicht-katholischen christlichen Konfessionen, ebenso bezüglich der sozialen Pflichten der Religion und des Rechts auf Religionsfreiheit, deren Formulierungen schwer mit früheren lehrmäßigen Aussagen des Lehramts in Einklang zu bringen sind, müssen im Lichte der gesamten und ununterbrochenen Tradition verstanden werden, in einer Weise, die mit den früher vom kirchlichen Lehramt gelehrten Wahrheiten kohärent ist, ohne daß dabei eine Interpretation dieser Aussagen akzeptiert würde, die zu einer Auslegung der katholischen Lehre führt, die sich im Gegensatz oder im Bruch mit der Tradition oder diesem Lehramt befindet.
6) Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt durch eine legitime Diskussion das Studium und die theologische Erklärung von Ausdrücken und Formulierungen des II. Vatikanischen Konzils und des nachfolgenden Lehramtes in jenen Fällen zu befördern, wo es scheint, daß diese mit dem früheren kirchlichen Lehramt nicht in Übereinstimmung gebracht werden können (9).
7) Wir erklären die Gültigkeit des Meßopfers und der Sakramente anzuerkennen, die mit der Absicht gefeiert werden zu tun, was die Kirche tut und gemäß den Riten, wie sie in den typischen Ausgaben des Römischen Meßbuchs und des Rituales für die Sakramente – rechtmäßig promulgiert von den Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. – angegeben sind.
8) Indem wir den oben aufgestellten Kriterien (III, 5), sowie dem Kanon 21 des Gesetzbuches folgen, versprechen wir die allgemeine Disziplin der Kirche und die kirchlichen Gesetze zu achten, besonders jene, die im Kirchlichen Gesetzbuch, das von Papst Johannes Paul II. (1983) promulgiert wurde und im Kirchlichen Gesetzbuch für die Ostkirchen, das vom selben Papst (1990) promulgiert wurde, enthalten sind, unbeschadet des Rechts auf eine Disziplin, die der Priesterbruderschaft St. Pius X. durch ein Partikulargesetz zugestanden wird.
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Fußnoten:
(1) Vgl. auch die neue Formel des Glaubensbekenntnisses und des Treueeids bei der Übernahme eines kirchlichen Amtes, 1989; vgl. CIC cann. 749; 750, 1 und 2; CCEO cann. 597; 598, 1 und 2; 599.
(2) Vgl. Pius XII., Enzyklika „Humani generis“.
(3) I. Vatikanum, Dogmatische Konstitution „Pastor aeternus“, DH 3070.
(4) Konzil von Trient, DH 1501: „…und erkennend, daß diese Wahrheit und Lehre in geschriebenen Büchern und ungeschriebenen Überlieferungen enthalten sind, die, von den Aposteln aus dem Munde Christi selbst empfangen oder von den Aposteln selbst auf Diktat des Heiligen Geistes gleichsam von Hand zu Hand weitergegeben, bis auf uns gekommen sind.“
(5) Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution „Dei verbum“, 8 und 9, DH 4209-4210.
(6) I. Vatikanum, Dogmatische Konstitution „Dei Filius“, DH 3020: „Daher ist auch immerdar derjenige Sinn der heiligen Glaubenssätze beizubehalten, den die heilige Mutter Kirche einmal erklärt hat, und niemals von diesem Sinn unter dem Anschein und Namen einer höheren Einsicht abzuweichen [Kan. 3]. »So wachse denn und gedeihe in reichem und starkem Maße im Laufe der Zeiten und Jahrhunderte Erkenntnis, Wissenschaft und Weisheit sowohl in jedem als auch in allen, sowohl im einzelnen Menschen als auch in der ganzen Kirche: aber lediglich in der ihnen zukommenden Weise, nämlich in derselben Lehre, demselben Sinn und derselben Auffassung« (Vinzenz von Lérins, Commonitorium primum 23, n.3).
(7) I. Vatikanum, Dogmatische Konstitution „Dei Filius“, DH 3011; Antimodernisteneid, Nr.4; Pius XII., Enzyklika „Humani generis“, DH 3886; II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution „Dei verbum“, 10, DH 4213.
(8) Wie zum Beispiel die Lehre von der Sakramentalität des Episkopats in „Lumen gentium“ Nr. 21.
(9) Es gibt eine Parallele in der Geschichte mit dem Armenierdekret des Konzils von Florenz, wo die Darreichung der Instrumente als Materie des Weihesakraments angegeben wird. Nichtsdestotrotz diskutierten die Theologen legitimerweise, auch nach diesem Dekret, die Stimmigkeit einer solchen Behauptung; schließlich wurde die Frage von Papst Pius XII. in einer anderen Weise gelöst.
Wir versprechen der Katholischen Kirche und dem Bischof von Rom, dem Obersten Hirten, dem Stellvertreter Christi, dem Nachfolger des hl. Petrus und Oberhaupt der Gesamtheit der Bischöfe, immer treu zu sein.
II
Wir erklären die Lehren des kirchlichen Lehramts in Fragen des Glaubens und der Sitten anzunehmen und jedem doktrinellen Satz im erforderliche Ausmaß die Zustimmung zu geben, gemäß der Lehre in Nr. 25 der Dogmatischen Konstitution „Lumen gentium“ des II. Vatikanischen Konzils (1)
III Im Einzelnen:
1) Wir erklären die Lehre über den Römischen Bischof und über das Bischofskollegium, mit seinem Haupt, dem Papst, anzunehmen, wie sie gelehrt wird durch die Dogmatische Konstitution „Pastor aeternus“ des I. Vatikanischen Konzils und durch die Dogmatische Konstitution „Lumen gentium“ des II. Vatikanischen Konzils, Kapitel 3 (De constitutione hierarchica Ecclesiæ et in specie de episcopatu), erläutert und interpretiert durch die „Nota explicativa prævia“ zu diesem Kapitel.
2) Wir anerkennen die Autorität des Lehramtes, dem allein die Aufgabe anvertraut ist das geschriebene oder überlieferte Wort Gottes authentisch auszulegen (2) in Treue zur Tradition, sich allein daran erinnernd, daß „der Heilige Geist den Nachfolgern des Petrus nämlich nicht verheißen wurde, damit sie durch seine Offenbarung eine neue Lehre ans Licht brächten, sondern damit sie mit seinem Beistand die durch die Apostel überlieferte Offenbarung bzw. die Hinterlassenschaft des Glaubens heilig bewahrten und getreu auslegten“ (3).
3) Die Tradition ist die lebendige Weitergabe der Offenbarung „usque ad nos“ (4); die Kirche hält sie durch ihre Lehre, durch ihr Leben und durch ihren Kult aufrecht und übermittelt allen Geschlechtern was sie ist und alles was sie glaubt. Die Tradition entwickelt sich in der Kirche unter dem Beistand des Heiligen Geistes (5), nicht wie eine entgegengesetzte Neuerung (6), sondern durch ein besseres Verständnis des depositum fidei (7).
4) Die gesamte Tradition des katholischen Glaubens muß das Kriterium und die Führerin für das Verständnis der Lehren des II. Vatikanischen Konzils sein, das seinerseits gewisse Aspekte des Lebens und der Lehre der Kirche, die einschlußweise in ihrer Mitte präsent oder noch nicht begrifflich formuliert sind, erleuchtet, d.h. vertieft und weiter klärt. (8)
5) Die Aussagen des II. Vatikanischen Konzils und des nachfolgenden päpstlichen Lehramts bezüglich des Verhältnisses zwischen der Katholischen Kirche und den nicht-katholischen christlichen Konfessionen, ebenso bezüglich der sozialen Pflichten der Religion und des Rechts auf Religionsfreiheit, deren Formulierungen schwer mit früheren lehrmäßigen Aussagen des Lehramts in Einklang zu bringen sind, müssen im Lichte der gesamten und ununterbrochenen Tradition verstanden werden, in einer Weise, die mit den früher vom kirchlichen Lehramt gelehrten Wahrheiten kohärent ist, ohne daß dabei eine Interpretation dieser Aussagen akzeptiert würde, die zu einer Auslegung der katholischen Lehre führt, die sich im Gegensatz oder im Bruch mit der Tradition oder diesem Lehramt befindet.
6) Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt durch eine legitime Diskussion das Studium und die theologische Erklärung von Ausdrücken und Formulierungen des II. Vatikanischen Konzils und des nachfolgenden Lehramtes in jenen Fällen zu befördern, wo es scheint, daß diese mit dem früheren kirchlichen Lehramt nicht in Übereinstimmung gebracht werden können (9).
7) Wir erklären die Gültigkeit des Meßopfers und der Sakramente anzuerkennen, die mit der Absicht gefeiert werden zu tun, was die Kirche tut und gemäß den Riten, wie sie in den typischen Ausgaben des Römischen Meßbuchs und des Rituales für die Sakramente – rechtmäßig promulgiert von den Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. – angegeben sind.
8) Indem wir den oben aufgestellten Kriterien (III, 5), sowie dem Kanon 21 des Gesetzbuches folgen, versprechen wir die allgemeine Disziplin der Kirche und die kirchlichen Gesetze zu achten, besonders jene, die im Kirchlichen Gesetzbuch, das von Papst Johannes Paul II. (1983) promulgiert wurde und im Kirchlichen Gesetzbuch für die Ostkirchen, das vom selben Papst (1990) promulgiert wurde, enthalten sind, unbeschadet des Rechts auf eine Disziplin, die der Priesterbruderschaft St. Pius X. durch ein Partikulargesetz zugestanden wird.
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Fußnoten:
(1) Vgl. auch die neue Formel des Glaubensbekenntnisses und des Treueeids bei der Übernahme eines kirchlichen Amtes, 1989; vgl. CIC cann. 749; 750, 1 und 2; CCEO cann. 597; 598, 1 und 2; 599.
(2) Vgl. Pius XII., Enzyklika „Humani generis“.
(3) I. Vatikanum, Dogmatische Konstitution „Pastor aeternus“, DH 3070.
(4) Konzil von Trient, DH 1501: „…und erkennend, daß diese Wahrheit und Lehre in geschriebenen Büchern und ungeschriebenen Überlieferungen enthalten sind, die, von den Aposteln aus dem Munde Christi selbst empfangen oder von den Aposteln selbst auf Diktat des Heiligen Geistes gleichsam von Hand zu Hand weitergegeben, bis auf uns gekommen sind.“
(5) Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution „Dei verbum“, 8 und 9, DH 4209-4210.
(6) I. Vatikanum, Dogmatische Konstitution „Dei Filius“, DH 3020: „Daher ist auch immerdar derjenige Sinn der heiligen Glaubenssätze beizubehalten, den die heilige Mutter Kirche einmal erklärt hat, und niemals von diesem Sinn unter dem Anschein und Namen einer höheren Einsicht abzuweichen [Kan. 3]. »So wachse denn und gedeihe in reichem und starkem Maße im Laufe der Zeiten und Jahrhunderte Erkenntnis, Wissenschaft und Weisheit sowohl in jedem als auch in allen, sowohl im einzelnen Menschen als auch in der ganzen Kirche: aber lediglich in der ihnen zukommenden Weise, nämlich in derselben Lehre, demselben Sinn und derselben Auffassung« (Vinzenz von Lérins, Commonitorium primum 23, n.3).
(7) I. Vatikanum, Dogmatische Konstitution „Dei Filius“, DH 3011; Antimodernisteneid, Nr.4; Pius XII., Enzyklika „Humani generis“, DH 3886; II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution „Dei verbum“, 10, DH 4213.
(8) Wie zum Beispiel die Lehre von der Sakramentalität des Episkopats in „Lumen gentium“ Nr. 21.
(9) Es gibt eine Parallele in der Geschichte mit dem Armenierdekret des Konzils von Florenz, wo die Darreichung der Instrumente als Materie des Weihesakraments angegeben wird. Nichtsdestotrotz diskutierten die Theologen legitimerweise, auch nach diesem Dekret, die Stimmigkeit einer solchen Behauptung; schließlich wurde die Frage von Papst Pius XII. in einer anderen Weise gelöst.