Wem ist/war in der a.o. Form die Kommunionspendung erlaubt?
Wem ist/war in der a.o. Form die Kommunionspendung erlaubt?
Lieber Kreuzgänger, wer kann helfen und mir die Antwort auf die o.g. Frage geben, am Besten mit Beleg/Quelle. Klar ist, daß dem Priester und meines Erachtens auch dem Diakon die Spendung erlaubt war. Wie sieht es mit den niederen Weihen des Subdiakon und des Akolythen aus? Oder reichte gar der Lektor?
...bis nach allem Kampf und Streit wir dich schaun in Ewigkeit!
Re: Wem ist/war in der a.o. Form die Kommunionspendung erlaubt?
Die grundsätzliche Regelung in vorkonziliarer Zeit war:
In außerordentlichen Notfällen (Spendung des Viatikums an einen Sterbenden, wobei ein Priester/Diakon nicht rechtzeitig erreichbar ist) war und ist nach Lehre zahlreicher Moraltheologen die Spendung der hl. Kommunion nicht nur durch niederrangige Kleriker, sondern sogar durch Laien (Männer & Frauen) erlaubt.
Begründung: Der Empfang des Viatikums ist eine Vorschrift göttlichen Rechts, das Verbot der Kommunionspendung durch Laien,… ist nur kirchlichen Rechts.
Auf historische Gegebenheiten (kirchliche Frühzeit, Bräuche in Frauenklöstern bis ins Mittelalter) oder besondere Ausnahmeregelungen (z.B. Erlaubnis der Missionskongregation 1841 an gefangene Christen in Tongking sich selbst im Geheimen die Kommunion zu spenden) gehe ich nicht weiter ein.
- ordentlicher Spender ist ausschließlich der Priester (c. 845 §1 CIC/1917; vgl. Trient, Sess. 13, c. 8: „Allein bei dem sakramentalen Genusse war in der Kirche Gottes immer die Sitte, dass die Laien die Kommunion von Priestern empfangen…“)
- außerordentlicher Spender ist der Diakon, der zur erlaubten Spendung allerdings der Delegation bedarf (c. 845 §2 CIC/1917)
In außerordentlichen Notfällen (Spendung des Viatikums an einen Sterbenden, wobei ein Priester/Diakon nicht rechtzeitig erreichbar ist) war und ist nach Lehre zahlreicher Moraltheologen die Spendung der hl. Kommunion nicht nur durch niederrangige Kleriker, sondern sogar durch Laien (Männer & Frauen) erlaubt.
Begründung: Der Empfang des Viatikums ist eine Vorschrift göttlichen Rechts, das Verbot der Kommunionspendung durch Laien,… ist nur kirchlichen Rechts.
Auf historische Gegebenheiten (kirchliche Frühzeit, Bräuche in Frauenklöstern bis ins Mittelalter) oder besondere Ausnahmeregelungen (z.B. Erlaubnis der Missionskongregation 1841 an gefangene Christen in Tongking sich selbst im Geheimen die Kommunion zu spenden) gehe ich nicht weiter ein.
Re: Wem ist/war in der a.o. Form die Kommunionspendung erlaubt?
Hab Dank Gamaliel.
...bis nach allem Kampf und Streit wir dich schaun in Ewigkeit!
Re: Wem ist/war in der a.o. Form die Kommunionspendung erlaubt?
Die Sache wird nur durch die Neudefinition von BXVI nicht einfacher es gibt in der Kommission ED die Meinung das alle Ausnahme genehmigungen die im Römischen Ritus gegeben sind Handkommunion Laien Lektoren Komunionhelfer jetzt auch in der außerordentlichen Form prinzipiell möglich sein müßen da ja durch das MP das Induld
QUATTUOR ABHINC ANNOS vom Oktober 1984 aufgehoben ist daß davon ausging es handelt sich um 2 verschiedene Riten
QUATTUOR ABHINC ANNOS vom Oktober 1984 aufgehoben ist daß davon ausging es handelt sich um 2 verschiedene Riten