Das kurze Dekret namens „Quam singulari“ kann auf der auch sonst empfehlenswerten Seite ( ) „Domus Ecclesiae“ in deutscher Übersetzung nachgelesen werden.
Ich möchte es nicht verabsäumen, auf dieses äußerst bedeutende Dekret hinzuweisen und alle ermutigen, die kurze Zeit, die zu seiner Lektüre erforderlich ist, zu investieren, um die Ausführungen zu verkosten und zu bedenken. Der bevorstehende Jahrestag soll zu diesem überaus nützlichen Studium als besonderer Anreiz dienen.
Schon als Pfarrer von Salzano führte Don Sarto (= Pius X.) die Kinder seiner Gemeinde im Alter der Unterscheidung (also sobald sie einigermaßen zwischen Gut und Böse unterscheiden konnten) zur hl. Erstkommunion. Als Papst machte er diese Praxis, die in voller Übereinstimmung mit dem früheren Brauch der lateinischen Kirche steht, allen Pfarrern und Eltern zur schweren Gewissenspflicht.
Auch heute obliegt allen katholischen Eltern die schwere Pflicht ihre Kinder rechtzeitig zur hl. Beichte und Kommunion zu führen. Die diesbezügliche Anordnung des Heiligen – die auch im neuen Kirchenrecht von 1983 enthalten ist – lautet:
Daß es hier jedoch keineswegs um eine bloße „Pflicht“ oder gar „Last“ geht, wird im Dekret des Papstes schön ausgeführt, wenn er über den Sinn dieser Vorschrift und die Wirkungen des Empfangs der himmlischen Speise in den Seelen der Kinder spricht.Das Unterscheidungsalter, sowohl für die Beichte, als auch für die heilige Kommunion, ist dann, wenn das Kind zu denken beginnt, das bedeutet, ungefähr ab dem siebten Lebensjahr, manchmal etwas später, jedoch auch früher. Von dieser Zeit an beginnt die Pflicht, dem Doppelgebot der Beichte und der Kommunion Genüge zu leisten.
Schön paßt zu seinen Ausführungen die Communio-Antiphon, die die Kirche am Fest des hl. Pius X. betet:
Sancte Pie X, ora pro nobis!Mein Fleisch ist wahrhaft eine Speise, mein Blut ist wahrhaft ein Trank. Wer mein Fleisch ißt und mein Blut trinkt, der bleibt in mir und ich bleibe in ihm. (Joh 6, 56f)