Kirchenrechtliche Fragen

Allgemein Katholisches.
Cicero
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Beitrag von Cicero »

Wise Guy hat geschrieben:Deswegen kann auch der Pfarrer die Trauung nicht verweigern, außer es liegt ein Ehehindernis vor.
Deswegen halte ich die umfangreiche Vorbereitung - mit katechetischem Inhalt - für so entscheidend.
Gerade im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit.
Aber auch um herauszufinden, ob es zwischen den Brautleuten zu einem Ehekonsens kommt.

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Linus
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Beitrag von Linus »

Wise Guy hat geschrieben:Quelle Formpflicht:
CIC Can 1117: Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muß unbeschadet der Vorschriften des Can 1127 § 2 eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließenden in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist.
Can 1124: Die Eheschließung von zwei Getauften, von denen der eine in der katholischen Kirche getauft .. , der andere aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten.
Can 1125: Eine solche Erlaubnis kann der Ortsordinarius gewähren, wenn.."

Paraphrase: 1. er verspricht alles zu tun, dass Kinder katholisch getauft werden, 2. dass der Partner von 1. weiß und 3. dass beide von den Weseneingenschaften der Ehe wissen und diese bejahen

Interessant auch noch Can 11: Der CIC gilt nur für Katholiken mit hinreichendem Vernunftgebrauch, dass heißt also nicht für Protestanten, die damit auch keiner Formpflicht unterliegen.

Wer wann wo wieoft in eine Messe geht interessiert niemand. Deswegen kann auch der Pfarrer die Trauung nicht verweigern, außer es liegt ein Ehehindernis vor.
Danke .
Nun ja beide sind zwar freikirchlich unterwegs aber niemals aus ULMK ausgetreten. kurz gesagt sie müssen unter wahrung der formpflicht heiraten, oder? (damit sich die sakramentalität der ehe auch entfalten kann).
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Juergen
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Beitrag von Juergen »

Linus hat geschrieben:Danke .
Nun ja beide sind zwar freikirchlich unterwegs aber niemals aus ULMK ausgetreten. kurz gesagt sie müssen unter wahrung der formpflicht heiraten, oder? (damit sich die sakramentalität der ehe auch entfalten kann).
Ja.
Gruß Jürgen

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Biggi
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Beitrag von Biggi »

Roadstone hat geschrieben:Ein mir bekanntes Paar hat offen bekannt, dass die kath. Trauung für sie ein netter folkloristischer Hintergrund ist, aber das zu glauben, was die Kirche lehrt, doch eher "abartig" wäre. :cry:
Wise Guy hat geschrieben:Wer wann wo wie oft in eine Messe geht, interessiert niemand. Deswegen kann auch der Pfarrer die Trauung nicht verweigern, außer es liegt ein Ehehindernis vor.
Gilt die nicht zulässige Verweigerung auch in einem solchen Fall, wie er von Roadstone beschrieben wurde? Und auch dann, wenn diese Haltung dem Priester bekannt ist?

Wäre dann ein eklatanter Fall von "Perlen vor die Säue"... - Und vielleicht könnte das Ganze am städtischen Theater sogar noch ein bisschen "netter" und "folkloristischer" gestaltet werden.
Das Christentum nimmt den Menschen, wie er ist, und macht ihn zu dem, was er sein soll.
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Pina Colada
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Beitrag von Pina Colada »

Ein Cousin von mir hat am Tag nach seiner Trauung erzählt, dass sie es schade gefunden hätten, dass der Pfarrer nicht einverstanden war, das "bis der Tod euch scheidet" in ein freundlicheres "solange es gut geht"
abzuändern :shock: .........
Trotzdem heirateten sie katholisch (sie ist evangelisch, der evangelische Pastor wäre damit einverstanden gewesen) weil es einfach feierlicher ist....

Offensichtlich wusste der Pfarrer davon, wie ernst die beiden ihr Versprechen nahmen. Und trotzdem machte er mit....

Finde ich absolut unmöglich......und verantwortungslos.

Ecce Homo
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Kirchenrechtliche Frage...

Beitrag von Ecce Homo »

Liebe Kreuzgangster!

Ich bräuchte mal eine theolgische bzw. kanonistische Hilfe.
Es geht um Folgendes:

Meine Fragen:
- Ich dachte, ohne Notlage wäre Generalabsolution verboten?
- Welche Konsequenzen kann es haben, wenn der Pfarrer dabei "erwischt" wird, wenn er´s macht?
- Blöde Frage: Sind die Sünden dann genauso vergeben wie in der Beichte (ich gehe in jedem Fall sowieso zum Beichten, ich brauche so eine Feier nicht, aber es interessiert mich!)
- welche Konsequenzen kann es für die Gläubigen allgemein haben, wenn sie an einer verbotenen Feier teilnehmen?
- Rhetorische Frage: Er kann sich doch nicht einfach als deutscher Priester auf die Schweiz berufen, oder?

Ich meine, es gilt doch die Partikularnorm Nr. 12 der Deutschen Bischofskonferenz
zu c. 961 § 2 CIC:
Generalabsolution
(Generalabsolution nur bei drohender Todesgefahr)

Hinsichtlich der Generalabsolution außerhalb von Todesgefahr (c. 961 § 1 n. 2 CIC) bekräftigt die Vollversammlung der Bischofskonferenz ihre diesbezüglichen früheren Beschlüsse und stellt gemäß c. 961 § 2 CIC fest, dass in den ihr zugehörigen Diözesen die eine schwere Notlage begründenden Vor­aussetzungen für die Einführung der Generalabsolution derzeit nicht gegeben sind; die Generalabsolu­tion darf deshalb im Gebiet der Deutschen Bischofskonferenz nur bei drohender Todesgefahr (c. 961 § 1 n. 1 CIC) erteilt werden.
Noch eine blöde Frage: Ist die Formel der Generalabsolution wirklich die selbe?
:hmm: :hmm: :hmm:
Zuletzt geändert von Ecce Homo am Mittwoch 9. Januar 2008, 18:07, insgesamt 1-mal geändert.

Ecce Homo
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Beitrag von Ecce Homo »

Kann mir denn keiner hier mal auf die Sprünge helfen? :hmm: :( ;)

Stefan

Beitrag von Stefan »

Ich habe zwar keine Ahnung davon, will aber trotzdem etwas anmerken:

- Die Bußgottesdienste sind mir schon seit ihrer Erfindung suspekt, da eigentlich jede Messe mit dem confiteor das Sündenbekenntnis enthält. Ich gehe zu solchen Veranstaltungen nicht hin.

- Angenommen, das von Dir beschriebene sei ein klarer Verstoß gegen das Kirchenrecht, wovon ich ausgehe, da das Bußsakrament immer noch die Einzelbeichte ist. Dann würde ich mich aus der Angelegenheit komplett heraushalten, da ich nicht für die Einhaltung des Kirchenrechtes zuständig bin.

- Es stellt sich heutzutage zunehmend die Frage, wie man sich als Glaubender verhalten soll, wenn es auf Biegen und Brechen mit der örtlichen Gemeinde nicht geht, weil man vielleicht in der Minderheit ist. Hier kann es leicht passieren, daß man ausweicht.

- Du kannst ja so laut Orgelspielen, daß man von der Absolution nichts mehr hört.

Wie gesagt, ich habe wenig Ahnung von der Materie ;)

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Linus
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Beitrag von Linus »

Also ich kenn BuGos nur so wie ihn "meine" Gemeinschaft zwei mal jährlich (vor Weihnachten und Ostern) feiert.

Einzug der Priester (so 8 bis 15) Kreuzzeichen, Allgemeiner Bußakt (Konfiteor) Lesung 1 (und evtl. 2) Evangelium. Predigt. Stille. Lopreis (möglichst laut) währenddessen stellen sich die Priester in der Kirche auf, wer frei ist, wird beichttechnisch besetzt. Danach Schlußsegen und Agape Dauer 11/2 bis 2 Stunden. Anwesende 80 - 120 Leute Durchschnittsalter etwa 27. Ort Krypta von St.Stephan Wien Nächsten Dienstag wieder 18.30 Uhr.

Darüberhinaus sind im Gebetskreis mittwochs zu 99 % Priester anwesend, die "hinten im Eck" beichte hören, und man muss idR anstehen.
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Robert Ketelhohn
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Beitrag von Robert Ketelhohn »

Linus hat geschrieben:Einzug der Priester (so 8 bis 15) Kreuzzeichen, Allgemeiner Bußakt (Konfiteor) Lesung 1 (und evtl. 2) Evangelium. Predigt. Stille. Lopreis (möglichst laut) währenddessen stellen sich die Priester in der Kirche auf, wer frei ist, wird beichttechnisch besetzt. Danach Schlußsegen und Agape Dauer 11/2 bis 2 Stunden. Anwesende 80 - 120 Leute Durchschnittsalter etwa 27. Ort Krypta von St.Stephan Wien Nächsten Dienstag wieder 18.30 Uhr.
So kenn’ ich das auch.
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rurſus nobis oriatur | et ut lampas accendatur | juſtus in eccleſia.

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Alexander
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Beitrag von Alexander »

Witzig --- ich erteile Auskunft im kanonischen Recht der römischen Kirche...

CIC
Can. 961 — § 1. Mehreren Pönitenten gleichzeitig kann ohne vorangegangenes persönliches Bekenntnis die Absolution in allgemeiner Weise nur erteilt werden:

1° wenn Todesgefahr besteht und für den oder die Priester die Zeit, die Bekenntnisse der einzelnen Pönitenten zu hören, nicht ausreicht;

2° wenn eine schwere Notlage besteht, das heißt, wenn unter Berücksichtigung der Zahl der Pönitenten nicht genügend Beichtväter vorhanden sind, um die Bekenntnisse der einzelnen innerhalb einer angemessenen Zeit ordnungsgemäß zu hören, so daß die Pönitenten ohne eigene Schuld gezwungen wären, die sakramentale Gnade oder die heilige Kommunion längere Zeit zu entbehren; als ausreichend begründete Notlage gilt aber nicht, wenn allein aufgrund eines großen Andrangs von Pönitenten, wie er bei einem großen Fest oder einer Wallfahrt vorkommen kann, nicht genügend Beichtväter zur Verfügung stehen können.

§ 2. Das Urteil darüber, ob die gemäß § 1, n. 2 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, steht dem Diözesanbischof zu; dieser kann unter Berücksichtigung der Kriterien, die mit den übrigen Mitgliedern der Bischofskonferenz abgestimmt sind, feststellen, wann solche Notfälle gegeben sind.

Can. 962 — § 1. Damit ein Gläubiger die sakramentale Absolution, die gleichzeitig mehreren erteilt wird, gültig empfängt, ist nicht nur erforderlich, daß er recht disponiert ist; er muß sich vielmehr gleichzeitig auch vornehmen, seine schweren Sünden, die er gegenwärtig nicht auf diese Weise bekennen kann, zu gebotener Zeit einzeln zu beichten.

§ 2. Die Gläubigen sind, soweit möglich auch beim Empfang der Generalabsolution, über die Erfordernisse gemäß § 1 zu belehren; der Generalabsolution ist, selbst bei Todesgefahr, wenn die Zeit dafür ausreicht, die Aufforderung voranzuschicken, daß sich jeder bemüht, einen Akt der Reue zu erwekken.

Can. 963 — Unbeschadet der Verpflichtung nach can. 989 hat der, dem durch Generalabsolution schwere Sünden vergeben werden, bei nächstmöglicher Gelegenheit, sofern nicht ein gerechter Grund dem entgegensteht, ein persönliches Bekenntnis abzulegen, bevor er eine weitere Generalabsolution empfängt.
Herr Gott,
großes Elend ist über mich gekommen.
Meine Sorgen wollen mich erdrücken,
ich weiß nicht ein noch aus.
Gott, sei gnädig und hilf.
Gib Kraft zu tragen, was du schickst,
laß die Furcht
nicht über mich herrschen.
(D. Bonhoeffer)

Ecce Homo
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Beitrag von Ecce Homo »

Hey, Alexander - das habe ich auch alles gelesen - aber welche Konsequenzen hat ein Zuwiderhandeln?
Das geht daraus nämlich nicht hervor... und auch nicht, ob die Generalabsolution die selbe Formel hat wie die "Normale"...
;)

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mtoto
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Beitrag von mtoto »

Hey, Alexander - das habe ich auch alles gelesen - aber welche Konsequenzen hat ein Zuwiderhandeln?
Wahrscheinlich bleiben die Leute auf ihren Sünden sitzen... (nach dem Kirchenrecht)
(Wie Gott die Sache im Einzelnen sieht, ist Ihm überlassen)

Wenn es der Bischof mitbekommt, gibts Ärger für den Priester.

LG mtoto

Ecce Homo
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Re: Kirchenrechtliche Frage...

Beitrag von Ecce Homo »

Mittlerweile denke ich darüber: Ändern wird sich eh nichts. Ich gehe nicht mehr in diese Gemeinde...

:|
Zuletzt geändert von Ecce Homo am Mittwoch 9. Januar 2008, 18:09, insgesamt 1-mal geändert.

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holzi
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Re: Kirchenrechtliche Frage...

Beitrag von holzi »

Beichtkind hat geschrieben:Liebe Kreuzgangster!

Ich bräuchte mal eine theolgische bzw. kanonistische Hilfe.
Es geht um Folgendes:
In der Gemeinde, in der ich Orgel spiele, läuft so einiges falsch.
[...]
- Rhetorische Frage: Er kann sich doch nicht einfach als deutscher Priester auf die Schweiz berufen, oder?
Du beziehst Dich aber hier nicht etwa auf Röschenz? Da mischt auch ein deutscher Pfarrer die schweizerischen Schäfchen auf.

Ecce Homo
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Re: Kirchenrechtliche Frage...

Beitrag von Ecce Homo »

Nein, nein! Es ist eine deutsche Gemeinde...*seufz*

azs
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Kirchenrechtliche Fragen

Beitrag von azs »

Hallo,

an wen kann ich mich wenden, wenn ich eine komplett wasserdichte und fundierte Antwort zu einer kirchenrechtlichen Frage habe? Gibt es hier im Forum jemanden, der dazu in der Lage ist bzw. könnt ihr mir eine Anlaufstelle mitteilen?

Bitte nehmt mir nicht übel, dass ich die Frage nicht direkt hier im Forum stellen möchte, aber ich brauche eine wirklich glaubhafte Antwort und keine, für andere Threads sicherlich berechtigten, Diskussionen oder gutgemeinte Ratschläge :)

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen,
azs
ad te suspiramus in hac lacrimarum valle

Ecce Homo
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Re: Kirchenrechtliche Fragen

Beitrag von Ecce Homo »

An Padre Alex? Siehe z.B. hier: http://www.padre.at/deutsch.htm

Er ist Vizeoffizial von Eichstätt - also Kirchenrechtler... oben auf der angegebenen Seite sind die Kontaktinfos. Er hilft sicher! :ja:
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Ihr seid im Gebet ... mal schauen, ob/wann ich hier wieder reinsehe ...

azs
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Re: Kirchenrechtliche Fragen

Beitrag von azs »

Ah ok, genau sowas hab ich gesucht. Ich werde ihm mal schreiben. Danke!

vlg
azs
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Linus
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Re: Kirchenrechtliche Fragen

Beitrag von Linus »

kann aber länger dauern.... ich hab ihm mal, als er noch in wien war eine Anfrage gestellt, die 7 Monate später beantwortet wurde.

IdR würd ich eine Anfrage ans zuständige Diözesangericht stellen.
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Ecce Homo
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Re: Kirchenrechtliche Fragen

Beitrag von Ecce Homo »

Linus hat geschrieben:kann aber länger dauern.... ich hab ihm mal, als er noch in wien war eine Anfrage gestellt, die 7 Monate später beantwortet wurde.

IdR würd ich eine Anfrage ans zuständige Diözesangericht stellen.
Nö - hatte ihn vor einigen Jahren einfach mal angerufen - er gibt eine Handynummer an. Das war kein Problem. :) :ja:
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Ihr seid im Gebet ... mal schauen, ob/wann ich hier wieder reinsehe ...

Bruder Klaus
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Kirchenrechtliche Frage zur Abtreibung

Beitrag von Bruder Klaus »

Grüß Gott!

Ich hätte eine dogmatisch/kirchenrechtliche Frage:

Ein guter Bekannter hat mich gefragt, wie es um die "Pille danach" steht, ist dies eine Form der Abtreibung?
Meine Antwort: Soweit ich weiß ja, da sie das Einnisten der befruchteten Eizelle verhindert. Womit sich die Konsequenz stellt, dass von diesem Verbrechen nicht in der normalen Beichte gelöst werden kann. Wer kann dann von dieser "großen Sünde" dispensieren: Nur der Papst oder die Bischöfe, einzelne Priester wohl nicht?

Jetzt hat mir dieser Bekannte gesagt, dass ihn ein Priester normal in der Beichte davon losgesprochen hat. Er führte ins Treffen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Befruchtung zur damaligen Zeit sehr gering war, womit de facto eigentlich keine Abtreibung vorlag, sondern nur eine extreme Vorsichtsmaßnahme.

Wie seht ihr diesen Fall?

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overkott
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Re: kirchenrechtliche Frage zur Abtreibung

Beitrag von overkott »

Es ist sicher sehr ungewöhnlich, dass einer guter Bekannter die Pille danach nimmt. Sollte er dies getan haben, würde ich ihn als blöd betrachten, aber nicht als sündig.

Bruder Klaus
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Re: kirchenrechtliche Frage zur Abtreibung

Beitrag von Bruder Klaus »

Es ist sicher sehr ungewöhnlich, dass einer guter Bekannter die Pille danach nimmt. Sollte er dies getan haben, würde ich ihn als blöd betrachten, aber nicht als sündig.
Entschuldigung. Wenn dieser aber seine Partnerin dazu angestiftet hat sie einzunehmen?!?
Ich verstehe diesen Einwand nicht, das ist doch hochgradig sündig?!?

regina 32
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Re: kirchenrechtliche Frage zur Abtreibung

Beitrag von regina 32 »

overkott hat geschrieben:Es ist sicher sehr ungewöhnlich, dass einer guter Bekannter die Pille danach nimmt. Sollte er dies getan haben, würde ich ihn als blöd betrachten, aber nicht als sündig.

ich denke Overkott ging es darum, dass ein MANN (die Aussage "Bekannter" deutet auf einen Mann hin) nichts mit einer "Pille danach" anfangen kann...l ;D

michaelis
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Re: kirchenrechtliche Frage zur Abtreibung

Beitrag von michaelis »

Die deutschen Bischöfe haben meines Wissens nach alle die Lossprechungsbefugnis für Abtreibung an alle Priester mit Beichtbefugnis übertragen.

Ich hab gerad nochmal bei Ulrich Rhode nachgesehen:
Im Falle der durch Abtreibung eingetretenen Exkommunikation (c. 1398) haben
die deutschen Bischöfe von der Rekurspflicht befreit.160 Das heißt, in Deutschland
darf jeder Beichtvater von dieser Exkommunikation befreien, ohne dass ein
Rekurs nötig würde.
160 Vgl. AfkKR 152 (1983) 562.

Magnifikat
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Re: kirchenrechtliche Frage zur Abtreibung

Beitrag von Magnifikat »

Katechismus der Katholischen Kirche hat geschrieben:Die formelle Mitwirkung an einer Abtreibung ist ein schweres Vergehen. Die Kirche ahndet dieses Vergehen gegen das menschliche Leben mit der Kirchenstrafe der Exkommunikation. „Wer eine Abtreibung vornimmt, zieht sich mit erfolgter Ausführung die Tatstrafe der Exkommunikation zu" ( [link] CIC, can. 1398), „so daß sie von selbst durch Begehen der Straftat eintritt" 1463 ( [link] CIC, can. 1314) unter den im Recht vorgesehenen Bedingungen [Vgl. [link] CIC, cann. 1323-1324.].
Quelle: Katechismus der Katholischen Kirche, Abschnitt 2272

Die Exkommunikation tritt mit erfolgter Ausführung der Abtreibung ein. Bei der "Pille danach" ist nicht sicher, ob eine Abtreibung vorliegt oder nicht, daher tritt die Exkommunikation wohl nicht ein.

Magnifikat
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Bruder Klaus
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Re: kirchenrechtliche Frage zur Abtreibung

Beitrag von Bruder Klaus »

ich denke Overkott ging es darum, dass ein MANN (die Aussage "Bekannter" deutet auf einen Mann hin) nichts mit einer "Pille danach" anfangen kann...l
Ja, nur gehe ich davon aus, dass jemand, der ein bisschen Verstand hat es schon zu deuten weiß.
Für Overkott: Beitrag bzw. Anstiftung zur Einnahme einer Pille-danach mit möglicher Abtreibung.
Die Exkommunikation tritt mit erfolgter Ausführung der Abtreibung ein. Bei der "Pille danach" ist nicht sicher, ob eine Abtreibung vorliegt oder nicht, daher tritt die Exkommunikation wohl nicht ein.
Das ist natürlich ein Einwand, da es in den nicht-fruchtbaren Tagen geschah… womit ex lege Exkommunikation vorliegen kann, oder eben nicht…Wie mit diesem Risiko umgehen? In dubio pro reo?!?

Rekurspflicht… weiß jemand was dazu in Österreich, aber ich nehme mal intuitiv an, dass es wohl gleich gestaltet sein wird? Also - sollte die Rechtslage wie in Deutschland sein - dann müsste derjenige mit der normalen Beichte befreit worden sein, oder?

michaelis
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Re: kirchenrechtliche Frage zur Abtreibung

Beitrag von michaelis »

Zitat aus dem Direktorium der Erzdiözese Salzburg
5.3.7. Im Sinne des Dekretes der Österreichischen Bischofskonferenz über Vollmachten für Beichtväter zur Absolution von
der Exkommunikation des can. 1398 (Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz 1/1984/23) haben alle Beichtväter
der Erzdiözese Salzburg die Befugnis zur Absolution von der aufgrund von Abtreibung als Tatstrafe eingetretenen
Exkommunikation. Alle Beichtväter, die von dieser gegebenen Befugnis Gebrauch machen, werden angewiesen,
selbst den Pönitenten eine wirklich angemessene Buße und die Wiedergutmachung des etwa entstandenen Ärgernisses
aufzuerlegen. Zugleich verzichtet der Ordinarius auf den in can. 1357 § 2 geforderten Rekurs.

Magnifikat
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Re: kirchenrechtliche Frage zur Abtreibung

Beitrag von Magnifikat »

Bruder Klaus hat geschrieben:Rekurspflicht… weiß jemand was dazu in Österreich, aber ich nehme mal intuitiv an, dass es wohl gleich gestaltet sein wird? Also - sollte die Rechtslage wie in Deutschland sein - dann müsste derjenige mit der normalen Beichte befreit worden sein, oder?
Man sollte sich bei solchen Fragen lieber auf den Priester verlassen, dem man die Situation geschildert hat, als selbst alle möglichen Gesetze und Auslegungen dazu zu erforschen. Find ich jedenfalls wesentlich einfacher und praktischer ... und gut katholisch ist es auch. ;-)
Selig, die keine Gewalt anwenden, denn sie werden das Land erben. (Mt. 5,5,)

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overkott
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Re: kirchenrechtliche Frage zur Abtreibung

Beitrag von overkott »

Bruder Klaus hat geschrieben:
Es ist sicher sehr ungewöhnlich, dass einer guter Bekannter die Pille danach nimmt. Sollte er dies getan haben, würde ich ihn als blöd betrachten, aber nicht als sündig.
Entschuldigung. Wenn dieser aber seine Partnerin dazu angestiftet hat sie einzunehmen?!?
Ich verstehe diesen Einwand nicht, das ist doch hochgradig sündig?!?
Hatte er denn die Absicht, Böses zu tun oder hat er eine Güterabwägung vorgenommen? Lebt er in einer Situation, die ihn in ethische Probleme bringt? Verurteilt ihn sein Herz? Tut es ihm leid? Will er seine Situation ändern?

Was ist deine Absicht? Willst du ein anderes Gebot einführen als das Doppelgebot?

Willst du richten oder willst du vergeben?

ad_hoc
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Re: kirchenrechtliche Frage zur Abtreibung

Beitrag von ad_hoc »

Ein "Mann", der die 'Pille danach' einnimmt, hat schon durch die Intention gesündigt; unerheblich ist also, ob es sich um ein geeignetes Mittel handelte oder nicht.
Sowohl der Mann, der dazu anstiftet, als auch die Frau, welche die Pille danach einnimmt, sündigen, auch wenn diese Pille infolge Unwissenheit in den unfruchtbaren Tagen eingenommen wird.
Ich denke, bei Gott zählt schon die Absicht, sowohl die gute als auch die böse.

Gruß, ad_hoc
quidquid cognoscitur, ad modum cognoscentis cognoscitur (n. Thomas v. Aquin)

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