Amandus2 hat geschrieben:
Ich meinte natürlich nicht, Menschen, die homosexuell sind, grundsätzlich auszuschließen, sondern die Frage war, ob homosexuelle Menschen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ausgeschlossen werden sollten/müssten.
Wie ist die Praxis in der katholischen Kirche?
Kommt so etwas auch in Deutschland vor?
Für diesen Fall gilt bei aller Verschiedenheit in der Sache das Gleiche wie für die sog. "Wiederverheirateten Geschiedenen". Sie leben in einem Zustand der Sünde, von der sie auch nicht losgesprochen werden können, solange sie nicht den Willen bekunden und durch ihr Verhalten bekräftigen, diesen Zustand zu beenden. Von daher haben sie nicht das Recht, zum Tisch des Herrn zu treten.
Daraus folgt jedoch nicht automatisch eine Verpflichtung des Priesters, ihnen die Kommunion nicht zu reichen. Erstens muß der Priester ja gar nicht wissen, was der Kommunikant alles auf dem Puckel hat - die Beichte ist ja praktisch so gut wie abgeschafft. Zweitens kann der Priester auch die Kommunion selbst dann nicht verweigern, wenn der- oder diejenige vorher versucht hätte zu beichten und dabei nicht losgesprochen werden konnte: Das wäre gegenüber den Zeugen der Verweigerung ein Bruch des Beichtgeheimnisses: Seht her, der hier hat mir so Übles im Beichtstuhl gestanden, daß ich ihm die Kommunion nicht reichen kann.
Anders liegen die Dinge - und da hat die Einführung der "Verpartnerung" einiges zum Schlechteren geändert - wenn ein Sünder seine Sünde und den Willen daran festzuhalten öffentlich manifest macht. Inwieweit das Eingehen einer gg Partnerschaft eine solche öffentliche Manifestation darstellt, wäre wohl im Einzelfall zu klären. Wenn eine öffentliche Manifestation vorliegt - z.B. bei den kämpferischen Homosexuellen, die gelegentlich in den USA mit einer Regenbogenschärpe an die Kommunionbank treten, um den hs-Lifestyle zu propagieren - dann kann der Priester das Sakrament nicht spenden.
Soweit die an sich völlig eindeutige Rechtslage. Da dieser eindeutigen Lage aber hinsichtlich der wv Geschiedenen keinesfalls eine einheitliche Praxis der Gemeindepfarrer entspricht, wird man davon ausgehen müssen, daß es auch hinsichtlich der Verpartnerungen keine einheitliche Praxis gibt. Das müssen die Beteiligten mit Ihrem Gewissen und eines schweren Tages auch mit ihrem Richter ausmachen.
Dazu kann man dann nur noch sagen: Möge dieser Richter ihnen barmherzig sein, wenn die Welt sie fehleitet und die Kirche nicht den Mut findet, dieser Fehlleitung laut genug zu widersprechen.
Weitergehende Spekulation ist sinnlos.