Also, man muß diesen Vorgang doch relativieren und einmal kritisch beleuchten:
Eine Konversion gilt doch laut Gesetz erst dann als vollzogen, wenn auf dem Standesamt eine Änderung im Personenstand angezeigt und beurkundet wurde!
Insofern ist ein "Privatgespräch" mit einer mündlichen Absichtserklärung doch noch keine Konversion?
Verwaltungstechnisch beginnt eine Konversion doch mit einem Kirchenaustritt (
http://de.wikipedia.org/wiki/Kirchenaustritt),
daraus:
Das Mitgliedschaftsrecht der evangelischen Landeskirchen kennt ... einen Kirchenaustritt. Der Austritt wird jedoch zumeist ... nicht bei kirchlichen Behörden entgegengenommen, sondern muss bei der nach den staatlichen Kirchenaustrittsgesetzen zuständigen Behörde erklärt werden. So bestimmt § 1 des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland:
Die Kirchenmitgliedschaft endet 1.mit Fortzug aus dem Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes; ...
2.durch Übertritt zu einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft nach dem Recht der Gliedkirchen; oder
3.mit dem Wirksamwerden der nach staatlichem Recht zulässigen Austrittserklärung.
Auf den Austritt müßte dann aber ein Kircheneintritt (
http://www.katholisch-werden.de/4--Uebertritt.html ) in die neue Kirche ( mit entsprechender Vorbereitungszeit ) erfolgen - nicht wahr?
Keiner dieser Schritte aber wurde in dem hier von uns diskutierten Fall vollzogen - daher handelt es sich also nur um eine private Absichtserklärung ohne juristische Grundlage - keine Konversion!
Ich stelle also fest: somit bleibt der alte, für alle Seiten unbefriedigende Fall weiter erhalten!

"Ich bin nur ein einfacher demütiger Arbeiter im Weinberg des Herrn".