Protasius hat geschrieben:Juergen hat geschrieben:Das ist eine total verquere Meldung.
Es wird nicht Rom ein Dreiervorschlag unterbreitet, sondern umgekehrt: Rom unterbreitet dem Domkapitel einen Dreiervorschlag. Aus diesen drei Leuten wählt das Domkapitel einen aus.
Ich dachte, der Nuntius und das Domkapitel müßten regelmäßig Listen nach Rom senden, aus denen die Terna ausgewählt wird?
Das sind aber keine Dreierlisten.
Die Listen werden regelmäßig und bei Sedisvakanz von Bischöfen und dem Kapitel eingereicht. Das ist aber nicht in jeder Diözese gleich, sondern richtet sich nach Konkordatsrecht.
Kurzfassung:
Preußen:
Listen von verschiedener Stelle an den apost. Stuhl
Dreierliste ans Kapitel
Kapitel wählt
Baden:
Listen von verschiedener Stellean den apost. Stuhl
Dreierliste ans Kapitel, wobei ein Kandidat auf dem Bistum kommt
Kapitel wählt
Bayern:
Listen von verschiedener Stelle an den apost. Stuhl
Papst ernennt
Gesetzestexte:
Preussen:
Art. 6. (1) Nach Erledigung eines Erzbischöflichen oder Bischöflichen Stuhls reichen sowohl das betreffende Metropolitan- oder Kathedralkapitel als auch die Diözesanbischöfe und -bischöfe Preußens dem Heiligen Stuhle Listen von kanonisch geeigneten Kandidaten ein. Unter Würdigung dieser Listen benennt der Heilige Stuhl dem Kapitel drei Personen, aus denen es in freier geheimer Abstimmung den Erzbischof oder Bischof zu wählen hat. Der Heilige Stuhl wird zum Erzbischof oder Bischof niemand bestellen, von dem nicht das Kapitel nach der Wahl durch Anfrage bei der Preußischen Staatsregierung festgestellt hat, daß Bedenken politischer Art gegen ihn nicht bestehen.
(2) Bei der Aufstellung der Kandidatenliste und bei der Wahl wirken die nichtresidierenden Domkapitulare mit.
Baden
Art. III. 1. Nach Erledigung des Erzbischöflichen Stuhles reicht das Domkapitel dem Heiligen Stuhl eine Liste kanonisch geeigneter Kandidaten ein.
Unter Würdigung dieser sowie der durch den Erzbischof jährlich einzureichenden Listen benennt der Heilige Stuhl dem Domkapitel drei Kandidaten, aus denen es in freier geheimer Abstimmung den Erzbischof zu wählen hat. Unter den drei Benannten wird mindestens ein Angehöriger der Erzdiözese Freiburg i. Br. sein.
2. Vor der Bestellung des vom Domkapitel zum Erzbischof Erwählten wird der Heilige Stuhl beim Badischen Staatsministerium sich vergewissern, ob gegen denselben seitens der Staatsregierung Bedenken allgemeinpolitischer, nicht aber parteipolitischer Art bestehen.
3. Bei der Aufstellung der Kandidatenliste und bei der Wahl wirken die in Art. II genannten Ehrendomherren gleichberechtigt neben den residierenden Kapitularen mit.
Die Aussage
»Unter den drei Benannten wird mindestens ein Angehöriger der Erzdiözese Freiburg i. Br. sein«, ist im Schlußprotokoll nochmal etwas angepasst:
2. Als Angehöriger der Erzdiözese Freiburg gilt auch ein aus der Erzdiözese stammender Geistlicher, der in derselben seine Studien ganz oder teilweise absolviert und wenigstens zeitweise im Dienste der Erzdiözese gestanden hat.
In anderen Diözesen, in denen das Badische Konkordat auch gilt oder übernommen wurde, ist dann natürlich kein Freiburger dabei, sondern einer aus der jeweiligen Diözese.
Bayern
Artikel 14
§1 In der Ernennung der Erzbischöfe und Bischöfe hat der Hl. Stuhl volle Freiheit. Bei Erledigung eines erzbischöflichen oder bischöflichen Sitzes wird das beteiligte Kapitel dem Hl. Stuhle unmittelbar eine Liste von Kandidaten unterbreiten, die für das bischöfliche Amt würdig und für die Leitung der erledigten Diözese geeignet sind; unter diesen wie auch unter den von den bayerischen Bischöfen und Kapiteln je in ihren entsprechenden Trienallisten Bezeichneten behält sich der Hl. Stuhl freie Auswahl vor. Vor der Publikation der Bulle wird dieser in offiziöser Weise mit der Bayerischen Regierung in Verbindung treten, um sich zu versichern, dass gegen den Kandidaten Erinnerungen politischer Natur nicht obwalten.
§2 Die Besetzung der Kanonikate bei den erzbischöflichen und bischöflichen Kapiteln geschieht abwechselnd durch freie Übertragung des Diözesanbischofes nach Anhörung des Kapitels und durch Wahl der Kapitel vorbehaltlich der Bestimmung des c. 177 Cod. iur. can.
Die Dignitäten werden nach dem gemeinen kanonischen Rechte besetzt.