Pit hat geschrieben:
Und wenn Du mich fragst sollte, wenn der Paragraph angewendet werden kann,weil es - ich beziehe es nicht nur auf diese beiden Fälle - sich um einen Verstoss gegen § 304 StGB handelt,auch ein entsprechendes Strafmass angewandt werden...gleichgültig,welche Glaubensgemeinschaft das Opfer dieser Tat geworden ist.
Gegenstände der Verehrung
jeder im Staat bestehenden Religionsgesellschaft werden in die Rechtsnorm eingeschlossen.
Die Strafzumessung obliegt ja alleine dem vorsitzenden Richter und ist naturgemäß eine vergleichsweise (je nach Erfahrung) komplexe Angelegenheit.
Dies zeigt schon die enstprechende Norm des § 46 StGB.
§ 46 StGB
Grundsätze der Strafzumessung
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
- die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
Wir haben ja keine Geschworenen (Jury) wie in den USA, sondern Spezialisten im Gerichtssaal sitzen.
Schon ein juristischer Laie sieht aber ein, dass der Richter viele Aspekte berücksichtigen muss. Auch gibt es Gründe, die das Strafmaß mildern können.
Zu berücksichtigen ist aber auch, dass das Deutsche Strafrecht nicht (mehr) der Abschreckung und Genugtuung dient, sondern vor allem der Resozialisierung des Täters und seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Auch dieser Aspekt kann sich unter Umständen auf das Strafmaß niederschlagen.