taddeo hat geschrieben:Louisxiv hat geschrieben:Könnten sie mir noch genau erklären wie der Priester ihn nicht zu lassen kann.
Danke!
Tja, das kommt ganz drauf an, ob der Priester (bzw. sonstige Kommunionspender) das auch weiß, daß da ein Ungetaufter oder ein Nichtkatholik vor ihm steht.
Wenn er es NICHT weiß, stellt sich die Frage nicht. Prinzipiell darf man niemanden zurückweisen, der zum Empfang der Heiligen Kommunion hinzutritt. Ausnahme sind Fälle, in denen offensichtlich keine Disposition gegeben ist: also etwa kleine Kinder, die die Erstkommunion noch nicht empfangen haben; aber auch zB Betrunkene.
Kritisch wird es, wenn einer hintritt, von dem ich WEISS, daß er eigentlich nicht die Kommunion empfangen dürfte. Wenn es ein Ungetaufter ist, zB ein bekannter Moslem oder Bekenntnisloser, dann würde ich ihn auf jeden Fall abweisen.
Wenn es aber ein Getaufter ist (zB ein Protestant, oder ein wiederverheirateter geschiedener Katholik), gilt tatsächlich die Regel, daß es dem Kommunionspender trotzdem NICHT zusteht, dieser Person vor versammelter Gemeinde die Kommunion zu verweigern, denn niemand kann beurteilen, in welchem Gnadenstand dieser Mensch jetzt gerade, im Augenblick der Kommunion, wirklich steht. Das Kirchenrecht sagt in can. 912 CIC ausdrücklich: "Jeder
Getaufte, der rechtlich nicht daran gehindert ist, kann und muß zur heiligen Kommunion zugelassen werden." Also nicht "jeder Katholik", sondern "jeder Getaufte".
Es ist dann allerdings unerläßlich, daß man den Betreffenden nachher drauf anspricht und ihm zu erklären versucht, daß er mit seinem Verhalten den Kommunionspender in die Bredouille bringt - und falls er sich wundert, wieso, dann erklärt man ihm, daß sein Verhalten den katholischen Regeln widerspricht. Das sehen die meisten Leute viel eher ein, als wenn man als erstes sagt "du darfst dich da nicht mehr anstellen".
Wenn das allerdings jemand ist, über den eine Kirchenstrafe verhängt oder festgestellt wurde und das allgemein bekannt ist, dann spielt das keine Rolle - den muß man auch von der Kommunionbank abweisen, solange die Lösung von der Kirchenstrafe nicht ebenfalls öffentlich festgestellt ist.
Soviel auf die Schnelle dazu, Ergänzungen durch berufene Fachleute ausdrücklich erwünscht.