Re: Mißbrauchsanschuldigungen II
Verfasst: Donnerstag 21. März 2019, 12:58
Der katholische Treffpunkt im Internet.
https://www.kreuzgang.org/
https://www.nw.de/lokal/kreis_paderborn ... rauch.html
PADERBORN
Drei Kinder einer Paderborner Schule sexuell missbraucht
Die Leiterin der LWL-Förderschule informiert Eltern und Betreuer.
…
→ viewtopic.php?p=876197#p876197Petrus hat geschrieben: ↑Freitag 29. März 2019, 13:32bittschön:
http://www.spiegel.de/panorama/gesellsc ... 60323.html
Leitlinie…und ein Geistlicher darf ein Kind nicht beschenken.
…fare regali ad un minore discriminando il resto del gruppo;…
Das erstinstanzlich ausgesprochene Urteil wurde jetzt in zweiter Instanz bestätigt, das Urteil ist rechtskräftig:HeGe hat geschrieben: ↑Freitag 16. März 2018, 13:04Das unter Vorsitz von Kardinal Burke tagende Tribunal der Glaubenskongregation hat erste Strafen gegen Anthony Sablan Apuron, den (jetzt früheren) Erzbischof von Agaña auf Guam, verhängt:
http://press.vatican.va/content/salasta ... 00436.html
(Hervorhebung von mir)Erzbischof beurlaubt Pfarrvikar
Euskirchen – Verdacht sexuellen Missbrauchs – 1990er Jahre
Köln / Euskirchen. Erzbischof Rainer Maria Kardinal Woelki hat einen Pfarrvikar im Kreisdekanat Euskirchen mit sofortiger Wirkung beurlaubt. Ihm wird sexueller Missbrauch vorgeworfen. Dabei geht es um angebliche Vorfälle aus den 1990er Jahren, die im Jahr 2010 durch die Betroffenen bei der Kriminalpolizei angezeigt worden waren. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wurden jedoch später nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt. Der Beschuldigte hat die Vorwürfe gegen ihn bestritten. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Im Zuge der kircheninternen Aufarbeitung der so genannten möglichen Altfälle parallel zur unabhängigen Untersuchung, die derzeit auf Anweisung des Kölner Erzbischofs stattfindet, ist auch dieser Fall zunächst intern nochmals untersucht worden. Eine in Auftrag gegebene externe Expertise hat inzwischen bestätigt, dass die Vorwürfe schon im Jahr 2010 der Glaubenskongregation hätten gemeldet werden müssen. Aufgrund dieser neuen Prüfungsergebnisse hat Erzbischof Kardinal Woelki angeordnet, den Fall an die Glaubenskongregation in Rom zu melden. Gemäß dem Kirchenrecht (Can. 1722 CIC) bzw. den Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz (Nr. 36) folgt daraus die Beurlaubung. Bei der unabhängigen Untersuchung aller Personalakten, die derzeit im Auftrag des Erzbistums Köln stattfindet, soll auch überprüft werden, warum im Jahr 2010 die Meldung an die Glaubenskongregation zunächst unterblieb. (pek190405)
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kann viele Gründe haben und kommt im Grunde immer dann zum Zuge, wenn die StA eine Verurteilung aus irgendwelchen Gründen für nicht hinreichend wahrscheinlich hält. Ein Grund kann mangelnder Tatverdacht oder sogar eine Widerlegung der Vorwürfe sein, genauso kann aber auch eine bloße Verjährung von Straftaten Grund gewesen sein. Letzteres würde aber anderweitige Maßnahmen außerhalb des Strafprozesses nicht zwingend beeinflussen, so dass die Weitergabe an die Glaubenskongregation nicht zwingend als übertrieben gesehen werden muss. Letztendlich aber ist das ohne nähere Kenntnisse Kaffeesatzleserei.Juergen hat geschrieben: ↑Freitag 5. April 2019, 14:26(Hervorhebung von mir)Erzbischof beurlaubt Pfarrvikar
Euskirchen – Verdacht sexuellen Missbrauchs – 1990er Jahre
Köln / Euskirchen. Erzbischof Rainer Maria Kardinal Woelki hat einen Pfarrvikar im Kreisdekanat Euskirchen mit sofortiger Wirkung beurlaubt. Ihm wird sexueller Missbrauch vorgeworfen. Dabei geht es um angebliche Vorfälle aus den 1990er Jahren, die im Jahr 2010 durch die Betroffenen bei der Kriminalpolizei angezeigt worden waren. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wurden jedoch später nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt. Der Beschuldigte hat die Vorwürfe gegen ihn bestritten. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Im Zuge der kircheninternen Aufarbeitung der so genannten möglichen Altfälle parallel zur unabhängigen Untersuchung, die derzeit auf Anweisung des Kölner Erzbischofs stattfindet, ist auch dieser Fall zunächst intern nochmals untersucht worden. Eine in Auftrag gegebene externe Expertise hat inzwischen bestätigt, dass die Vorwürfe schon im Jahr 2010 der Glaubenskongregation hätten gemeldet werden müssen. Aufgrund dieser neuen Prüfungsergebnisse hat Erzbischof Kardinal Woelki angeordnet, den Fall an die Glaubenskongregation in Rom zu melden. Gemäß dem Kirchenrecht (Can. 1722 CIC) bzw. den Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz (Nr. 36) folgt daraus die Beurlaubung. Bei der unabhängigen Untersuchung aller Personalakten, die derzeit im Auftrag des Erzbistums Köln stattfindet, soll auch überprüft werden, warum im Jahr 2010 die Meldung an die Glaubenskongregation zunächst unterblieb. (pek190405)Strafprozeßordnung (StPO)
§ 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Was hat der hervorgehobene Text mit den Verfahren an der Glaubenskongregation zu tunJuergen hat geschrieben: ↑Freitag 5. April 2019, 14:26(Hervorhebung von mir)Erzbischof beurlaubt Pfarrvikar
Euskirchen – Verdacht sexuellen Missbrauchs – 1990er Jahre
Köln / Euskirchen. Erzbischof Rainer Maria Kardinal Woelki hat einen Pfarrvikar im Kreisdekanat Euskirchen mit sofortiger Wirkung beurlaubt. Ihm wird sexueller Missbrauch vorgeworfen. Dabei geht es um angebliche Vorfälle aus den 1990er Jahren, die im Jahr 2010 durch die Betroffenen bei der Kriminalpolizei angezeigt worden waren. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wurden jedoch später nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt. Der Beschuldigte hat die Vorwürfe gegen ihn bestritten. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Im Zuge der kircheninternen Aufarbeitung der so genannten möglichen Altfälle parallel zur unabhängigen Untersuchung, die derzeit auf Anweisung des Kölner Erzbischofs stattfindet, ist auch dieser Fall zunächst intern nochmals untersucht worden. Eine in Auftrag gegebene externe Expertise hat inzwischen bestätigt, dass die Vorwürfe schon im Jahr 2010 der Glaubenskongregation hätten gemeldet werden müssen. Aufgrund dieser neuen Prüfungsergebnisse hat Erzbischof Kardinal Woelki angeordnet, den Fall an die Glaubenskongregation in Rom zu melden. Gemäß dem Kirchenrecht (Can. 1722 CIC) bzw. den Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz (Nr. 36) folgt daraus die Beurlaubung. Bei der unabhängigen Untersuchung aller Personalakten, die derzeit im Auftrag des Erzbistums Köln stattfindet, soll auch überprüft werden, warum im Jahr 2010 die Meldung an die Glaubenskongregation zunächst unterblieb. (pek190405)Strafprozeßordnung (StPO)
§ 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Hier wird Parallelgesetzgebung mit Paralleljustiz etabliert.HeGe hat geschrieben: ↑Freitag 5. April 2019, 14:33Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kann viele Gründe haben und kommt im Grunde immer dann zum Zuge, wenn die StA eine Verurteilung aus irgendwelchen Gründen für nicht hinreichend wahrscheinlich hält. Ein Grund kann mangelnder Tatverdacht oder sogar eine Widerlegung der Vorwürfe sein, genauso kann aber auch eine bloße Verjährung von Straftaten Grund gewesen sein. Letzteres würde aber anderweitige Maßnahmen außerhalb des Strafprozesses nicht zwingend beeinflussen, so dass die Weitergabe an die Glaubenskongregation nicht zwingend als übertrieben gesehen werden muss. Letztendlich aber ist das ohne nähere Kenntnisse Kaffeesatzleserei.
Das ist m.E. Äpfel mit Birnen verglichen. Das kirchliche Recht ist nun beim besten Willen nicht der einzige Fall, wo Rechtsfolgen festgesetzt werden können, obwohl eine strafrechtliche Verfolgung nicht (mehr) in Betracht kommt, ohne, dass das gleich als Paralleljustiz zu sehen ist. Neben allen möglichen zivil- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die auch dann in Betracht kommen können, wenn eine Strafbarkeit aus irgendwelchen Gründen nicht gegeben ist, fällt mir spontan auch das beamten- und soldatenrechtliche Disziplinarrecht als Beispiel ein.Juergen hat geschrieben: ↑Freitag 5. April 2019, 15:09Hier wird Parallelgesetzgebung mit Paralleljustiz etabliert.
Zu Recht wird beklagt, wenn Muslmänner, weil es ihnen die Scharia vorschreibt, irgendwelche Taten begehen, die kein dt. Gericht für gerechtfertigt hält.
In diesem Falle hat ein dt. Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft es nicht für gerechtfertigt befunden, Anklage zu erheben und nun kommt die Kirche mit ihrer eigenen Gesetzgebung und fällt vorab schonmal ein „Urteil“ (kein juristisches, aber in den Augen der Außenstehenden de facto eins). – Scharia für Katholiken. Mitten in Deutschland.
Die beiden genannten Rechte sind aber nicht die Vorschriften eines Privatvereins, sondern Vorschriften des staatlichen Gesetzgebers.HeGe hat geschrieben: ↑Freitag 5. April 2019, 15:26…Das ist m.E. Äpfel mit Birnen verglichen. Das kirchliche Recht ist nun beim besten Willen nicht der einzige Fall, wo Rechtsfolgen festgesetzt werden können, obwohl eine strafrechtliche Verfolgung nicht (mehr) in Betracht kommt, ohne, dass das gleich als Paralleljustiz zu sehen ist. Neben allen möglichen zivil- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die auch dann in Betracht kommen können, wenn eine Strafbarkeit aus irgendwelchen Gründen nicht gegeben ist, fällt mir spontan auch das beamten- und soldatenrechtliche Disziplinarrecht als Beispiel ein.…
Die Kirche ist in der Bundesrepublik, selbst wenn man Deiner Argumentation folgen wollte, kein Privatverein, sondern auch Behörde. Und zwar nicht nur simple KöR. Die Kirche bildet einen eigenen Rechtsrahmen, bis hin zum Datenschutz, der durch ein Kirchliches Datenschutzgesetz gewährleistet wird, nicht durch die DSGVO. Das Grundgesetz überlässt der Kirche ihren eigenen Rechtsbereich weitgehend selbst zu regeln.Juergen hat geschrieben: ↑Freitag 5. April 2019, 17:46Die beiden genannten Rechte sind aber nicht die Vorschriften eines Privatvereins, sondern Vorschriften des staatlichen Gesetzgebers.HeGe hat geschrieben: ↑Freitag 5. April 2019, 15:26…Das ist m.E. Äpfel mit Birnen verglichen. Das kirchliche Recht ist nun beim besten Willen nicht der einzige Fall, wo Rechtsfolgen festgesetzt werden können, obwohl eine strafrechtliche Verfolgung nicht (mehr) in Betracht kommt, ohne, dass das gleich als Paralleljustiz zu sehen ist. Neben allen möglichen zivil- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die auch dann in Betracht kommen können, wenn eine Strafbarkeit aus irgendwelchen Gründen nicht gegeben ist, fällt mir spontan auch das beamten- und soldatenrechtliche Disziplinarrecht als Beispiel ein.…
Und genau das scheint mit ein Mitgrund für den ganzen Skandal zu sein.Maternus87 hat geschrieben: ↑Samstag 6. April 2019, 00:12Die Kirche ist in der Bundesrepublik, selbst wenn man Deiner Argumentation folgen wollte, kein Privatverein, sondern auch Behörde. Und zwar nicht nur simple KöR. Die Kirche bildet einen eigenen Rechtsrahmen, bis hin zum Datenschutz, der durch ein Kirchliches Datenschutzgesetz gewährleistet wird, nicht durch die DSGVO. Das Grundgesetz überlässt der Kirche ihren eigenen Rechtsbereich weitgehend selbst zu regeln.Juergen hat geschrieben: ↑Freitag 5. April 2019, 17:46Die beiden genannten Rechte sind aber nicht die Vorschriften eines Privatvereins, sondern Vorschriften des staatlichen Gesetzgebers.HeGe hat geschrieben: ↑Freitag 5. April 2019, 15:26…Das ist m.E. Äpfel mit Birnen verglichen. Das kirchliche Recht ist nun beim besten Willen nicht der einzige Fall, wo Rechtsfolgen festgesetzt werden können, obwohl eine strafrechtliche Verfolgung nicht (mehr) in Betracht kommt, ohne, dass das gleich als Paralleljustiz zu sehen ist. Neben allen möglichen zivil- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die auch dann in Betracht kommen können, wenn eine Strafbarkeit aus irgendwelchen Gründen nicht gegeben ist, fällt mir spontan auch das beamten- und soldatenrechtliche Disziplinarrecht als Beispiel ein.…
Er wurde es jedenfalls, weil die Kirche das eigene Gesetz nicht gegenüber sich selbst aufrecht erhielt, die Bischöfe die Gesetze nicht gegenübr sich selbst gelten ließen. Die Folge könnte sein, dass ihr der Sonderstatus geraubt würde - und sie zivilrechtlich tatsächlich nur noch 'Privatverein' ist.
was durchaus eine therapeutische Wirkung haben könnteMaternus87 hat geschrieben: ↑Samstag 6. April 2019, 11:38Er wurde es jedenfalls, weil die Kirche das eigene Gesetz nicht gegenüber sich selbst aufrecht erhielt, die Bischöfe die Gesetze nicht gegenübr sich selbst gelten ließen. Die Folge könnte sein, dass ihr der Sonderstatus geraubt würde - und sie zivilrechtlich tatsächlich nur noch 'Privatverein' ist.
Na ja, das ist doch wie Dr Jekyll and Mr Hyde!
nö. Er hat geschrieben. Im bayerischen Klerusblatt.
„1968“ war für Professor Josef Ratzinger ein traumatisches Erlebnis, welches unter anderem zum Wechsel von Tübingen nach Regensburg führte. Davon erholte er sich nie - trotz eindrücklicher Karriere.
Meine Erwiderung an J. Ratzinger: Es wäre Zeit, zu erkennen, daß Gott die Kirche straft. Das Konzil und die Homo-Pädo-Pest sind die Strafe. Strafe für die Apostasie. Daß es an Glaube fehlt, sagt R. selbst. Sogar an Glaube an die Existenz des Schöpfers, meint er, wobei die Existenz des Schöpfers ja eigentlich totensicher, auch laut Dogma, per Vernunft aus der Schöpfung erkennbar ist.Libertas Ecclesiae hat geschrieben: ↑Donnerstag 11. April 2019, 12:23Den vollständigen Text der Intervention Benedikts bieten u. a. CNA Deutsch und kath.net.
Das haut doch nicht hin! Wir sehnen uns nach Rettung, also glauben wir, daß es Rettung gibt!? Wir sehnen uns nach Freiheit von der Homo-Pädo-Pest, also glauben wir, daß wir sie los werden, indem wir den Leuten sagen: Ihr müßt nur an Gott glauben, dann habt ihr wieder Hoffnung!? Das erinnert an sein "so tun als ob es Gott gebe". M. Mosebach hat dem Fernsehphilosophen P. Schlotterteig mal gut erklärt, was davon zu halten ist, wenn der Glaube bloß aus Erwägungen der "praktischen Vernunft" gepflegt wird, und seien dieselben noch so wenig egoistisch.J. Ratzinger hat geschrieben:Dann können wir sagen: Das erste grundlegende Geschenk, das uns der Glaube darbietet, besteht in der Gewißheit, daß Gott existiert. Eine Welt ohne Gott kann nur eine Welt ohne Sinn sein. Denn woher kommt dann alles, was ist? Jedenfalls hat es keinen geistigen Grund. Es ist irgendwie einfach da und hat dann weder irgendein Ziel noch irgendeinen Sinn. Es gibt dann keine Maßstäbe des Guten oder des Bösen. Dann kann sich nur durchsetzen, was stärker ist als das andere. Die Macht ist dann das einzige Prinzip. Wahrheit zählt nicht, es gibt sie eigentlich nicht. Nur wenn die Dinge einen geistigen Grund haben, gewollt und gedacht sind – nur wenn es einen Schöpfergott gibt, der gut ist und das Gute will – kann auch das Leben des Menschen Sinn haben.
Mit vergleichbar ist hier gemeint, daß es das wohl im Prinzip auch gab, nicht aber in dem Ausmaß und mit der systematischen Unterstützung von Seiten der Hirten, wie seit den 1960ern. Ansonsten vertrete nicht ich hier diese Idee, sondern J. Ratzinger in seinem Artikel.