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Standesamtliche Ehe - Wiederheirat kirchlich möglich?

Verfasst: Donnerstag 29. Dezember 2005, 10:42
von Larissa1
Eine für mich sehr wichtige Frage, die aber anscheinend nicht einfach zu beantworten ist:

Ich, katholisch, habe standesamtlich geheiratet. Mein Mann war ungetauft. Mittlerweile sind wir geschieden. Ich möchte nun neu heiraten - und zwar vor Gott und kirchlich. Kann ich das? Da ich katholisch bin, müsste meine erste standesamtliche Ehe doch eigentlich kirchenrechtlich nicht gültig sein. Oder ist sie doch gültig, weil mein erster Mann ungetauft war?

Bitte dringend um Hilfe bei der Lösung dieses Problems!

Merci!
Larissa

Verfasst: Donnerstag 29. Dezember 2005, 10:55
von Benedictus
Hallo Larissa,

kirchenrechtlich gesehen warst Du überhaupt nicht verheiratet, da die standesamtliche Eheschließung ein reiner Verwaltungsvorgang ist, der mit der Kirche nichts zu tun hat.

Es dürfte daher nichts gegen eine kirchliche Heirat sprechen.

Gruss, Benedictus

Verfasst: Donnerstag 29. Dezember 2005, 11:11
von Petra
Hallo Larissa,

das Bistum Münster erklärt:


>>Ein Katholik (der nicht aus der Kirche ausgetreten ist) ist, um im Sinne seiner Kirche gültig verheiratet zu sein, grundsätzlich an eine bestimmte Form der Eheschließung gebunden, nämlich daran, vor dem Pfarrer und zwei Zeugen (in der Kirche) zu heiraten. Geht er nun eine ausschließlich standesamtliche Ehe ein, ist er nach kirchlichem Recht nicht gültig verheiratet, eben weil er die vorgeschriebene Form der Eheschließung nicht eingehalten hat. Scheitert diese rein standesamtlich geschlossene Ehe, so sind beide Partner frei, eine neue Verbindung auch als kirchlich geschlossene Ehe einzugehen.

Voraussetzung ist, dass vorher anhand eines Dokumentes geprüft und festgestellt wird, dass nie eine kirchliche Eheschließung oder die Anerkennung der standesamtlichen Trauung durch die katholische Kirche erfolgt ist. Denn auch eine nicht vor dem Pfarrer und zwei Zeugen erfolgte Eheschließung kann gültig sein, wenn z. B. die Partner von der Verpflichtung, kirchlich zu heiraten, befreit waren, oder wenn ihre zivile oder nichtkatholische kirchliche Eheschließung nachträglich von der katholischen Kirche anerkannt wurde.<<

Quelle: http://www.bistummuenster.de/index.php? ... e2853c6c0a

Aber wie unser Jürgen immer meint:
>>Aber die sicherste Art, die Frage zu klären, wäre eine Nachfrage im Offizialat des Generalvikariats des Bistums.<<

Für die Adresse entweder den Pfarrer ansprechen oder auf der Internetseite deines Bistums suchen.Notfalls über den Internetseelsorger des Bistums.

Gruß
Petra

Verfasst: Donnerstag 29. Dezember 2005, 11:20
von Robert Ketelhohn
Benedictus hat geschrieben:kirchenrechtlich gesehen warst Du überhaupt nicht verheiratet, da die standesamtliche Eheschließung ein reiner Verwaltungsvorgang ist, der mit der Kirche nichts zu tun hat.

Es dürfte daher nichts gegen eine kirchliche Heirat sprechen
Nein, das ist so nicht richtig. Es handelte sich um eine gültige Ehe, jedoch
um eine Naturehe und keine sakramentale.

Sie ist zwar unerlaubt geschlossen worden, weil ein Katholik grundsätzlich
keinen Ungetauften heiraten darf, außer wenn er zuvor die Dispens (Befrei-
ung vom Verbot) durch seinen Bischof erlangt hat.

Die Unerlaubtheit tut der Gültigkeit aber keinen Abbruch. Da nun prinzi-
piell auch die Naturehe als unauflöslich betrachtet wird (jedenfalls dann,
wenn ein getaufter Teil beteiligt ist), besteht die Ehe aus kirchentrechtli-
cher Sicht noch.

Aufgelöst werden kann sie am Ende dann doch, aber das zu gewähren ob-
liegt dem Papst (nach dem sogenannten privilegium Petrinum).

(Theologisch könnte man darüber streiten, ob hier wirklich eine Unauflöslichkeit der
[Natur-]Ehe vorliege, oder nicht eher ein bloß den Katholiken betreffendes Ehehinder-
nis, aufgrund dessen er keine nweue Ehe schließen kann, bevor der Papst von diesem
Hindernis dispensiert hat. Für den betroffenen Gläubigen käme das aber aufs selbe
heraus.)

Verfasst: Donnerstag 29. Dezember 2005, 11:23
von Larissa1
Lieber Robert,

vielen Dank. Die Sorge habe ich auch.

Aber nach Can. 1086 gilt doch:

§ 1. Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, die andere aber ungetauft ist.
§ 2. Von diesem Hindernis darf nur dispensiert werden, wenn die Bedingungen der cann. 1125 und 1126 erfüllt sind.
§3. Galt ein Partner zur Zeit der Eheschließung gemeinhin als getauft oder war seine Taufe zweifelhaft, so ist gemäß can. 1060 die Gültigkeit der Ehe so lange zu vermuten, bis der sichere Beweis erbracht wird, daß der eine Partner getauft, der andere aber nicht getauft ist.

Das würde doch bedeuten, dass meine erste Ehe, da ohne Dispens geschlossen, nicht gültig ist.

Oder verstehe ich das falsch?

Verfasst: Donnerstag 29. Dezember 2005, 11:28
von Robert Ketelhohn
Petra, dein Zitat vom Bistum Münster betrifft sakramentale Ehen. Hier
geht es um eine Naturehe, darum ist das Zitat nicht einschlägig.

Larissa ( ;D ich muß innerlich grinsen bei der Anrede, denn meine kleine
Tochter heißt wie du) – also, Larissa, Petras anderer Rat ist auf jeden Fall
richtig: Beim Offizialat des Bistums nachfragen. Und beim eigenen Pfar-
rer. (Falls du zuerst zum Pfarrer willst und der möglicherweise kirchen-
rechtlich auch nicht so recht orientiert ist, kannste ihn gleich auf die Spur
in Richtung Offizialat setzen. Das ist das zuständige Amt des Bischofs.)

Verfasst: Donnerstag 29. Dezember 2005, 11:34
von Juergen
Robert hat geschrieben:Nein, das ist so nicht richtig. Es handelte sich um eine gültige Ehe, jedoch
um eine Naturehe und keine sakramentale.
Nein,
die Ehe hat kirchenrechtlich nicht bestanden:
CIC hat geschrieben:Can. 1086 — § 1. Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, die andere aber ungetauft ist.

§ 2. Von diesem Hindernis darf nur dispensiert werden, wenn die Bedingungen der cann. 1125 und 1126 erfüllt sind.

3. Galt ein Partner zur Zeit der Eheschließung gemeinhin als getauft oder war seine Taufe zweifelhaft, so ist gemäß can. 1060 die Gültigkeit der Ehe so lange zu vermuten, bis der sichere Beweis erbracht wird, daß der eine Partner getauft, der andere aber nicht getauft ist.

Verfasst: Donnerstag 29. Dezember 2005, 11:35
von Larissa1
Vielen Dank! Das ist schon ein Schock für mich...

Ich dachte, die Regelung in 1086 CIC sei eindeutig, die erste Ehe damit ungültig. Wie kann sie denn trotz dieser klaren Formulierung als gültig angesehen werden?

Wenn sie gültig wäre, müsste ich eine Eheauflösung herbeiführen?

Verfasst: Donnerstag 29. Dezember 2005, 11:37
von Juergen
Larissa1 hat geschrieben:Ich dachte, die Regelung in 1086 CIC sei eindeutig,...
Ist sie auch.

Verfasst: Donnerstag 29. Dezember 2005, 11:39
von Robert Ketelhohn
Larissa hat geschrieben:Aber nach Can. 1086 gilt doch: …
Jetzt hast du mich verunsichert, ich geb’s zu. Da steht „ungültig“, ich dachte
„unerlaubt“. Wenn’s so ist, wie’s zu sein scheint, dann hat man offenbar den
eigentlichen Grund für das privilegium Petrinum) komplett beseitigt. Ich
habe da ehrlich gesagt ziemliche theologische Bedenken, aber das interessiert
dich im Augenblick eher wenig. Also, hol fachkundigen Rat ein, wende dich
an den zuständigen Offizial.

Verfasst: Donnerstag 29. Dezember 2005, 11:41
von Juergen
Robert Ketelhohn hat geschrieben:
Larissa hat geschrieben:Aber nach Can. 1086 gilt doch: …
Jetzt hast du mich verunsichert, ich geb’s zu. Da steht „ungültig“, ich dachte
„unerlaubt“. Wenn’s so ist, wie’s zu sein scheint, dann hat man offenbar den
eigentlichen Grund für das privilegium Petrinum) komplett beseitigt. Ich
habe da ehrlich gesagt ziemliche theologische Bedenken, aber das interessiert
dich im Augenblick eher wenig. Also, hol fachkundigen Rat ein, wende dich
an den zuständigen Offizial.
Robert,
es ist immer dassselbe in diesem Forum. Wenn's um die Ehe geht, kommt spätestens im fünften Posting einer mit der Naturehe um die Ecke.

Eine Naturehe gibts nur unter Naturvölkern, daher der Name :D
Die gibt's aber nicht, wenn einer der Partner katholisch ist.


Das privilegum Petrinum gibt's natürlich immer noch; mehr noch: seit 1947 gilt, daß damit auch eine Ehe aufgelöst werden kann, wenn der Katholik eine Befreiung von der Formpflicht beantragt hatte.
Es ist freilich ein Gnadenakt, auf den es keinen Rechtsanspruch gibt.

Verfasst: Donnerstag 29. Dezember 2005, 11:51
von Larissa1
1000 Dank, ihr habt mir sehr geholfen. Das lag mir wirklich auf der Seele.

Ich werde mich nun zunächst an meinen Pfarrer (mit einem Ausdruck des 1086 CIC ;-)) und - sollte der unsicher sein - an das Offizialat wenden.

Herzliche Grüße!

Larissa

Verfasst: Donnerstag 29. Dezember 2005, 12:03
von Robert Ketelhohn
Noch mal ganz klar: Laut Kirchenrecht lag ich eindeutig falsch. Bitte
die zwischenzeitliche Irreführung zu entschuldigen.

Jürgen: Die theologische Seite der Medaille müssen wir noch mal gesondert klären.
Da scheint mir, ehrlich gesagt, im kirchlichen Eherecht die theologische Kacke zu
dampfen.

Re: Standesamtliche Ehe - Wiederheirat kirchlich möglich?

Verfasst: Samstag 17. Oktober 2009, 00:44
von Marcus
Ich habe den Thread gerade einmal schnell überflogen. In meinem Bekanntenkreis gibt es derzeit folgendes Problem: Sie, Katholikin, heiratete wohl in einer sehr labilen Phase mit 19 einen indischen Heiden. Jetzt ist sie 23 und die Ehe völlig zerstört. Der Nachfolger, ebenfalls ein Katholik, steht auch schon bereit. Beide scheinen sich wirklich zu lieben. Anfänglich versuchte sie noch von dem „Neuen“ auf Distanz zu gehen, um aus Loyalität zu ihrem Mann die Ehe zu retten, auch wenn sie total unglücklich war und für den anderen einfach deutlich mehr empfand. Der „Nachfolger“ war anfangs auch skeptisch, weil eine Beziehung auch mit einer bloß standesamtlich verheirateten Frau für ihn noch so etwas wie einen „sittlichen Makel“ hatte. Doch das ist ihm mittlerweile auch egal, da die Gefühle einfach viel zu stark sind.

Einerseits weiß ich, dass es kein „Zurück“ mehr gibt, da die Ehe zerstört ist, sie unter ihrem Ehemann schwer gelitten hatte und immer noch leidet und den anderen Mann als so eine Art „Tor in die Freiheit“ ansieht. Würde er sie jetzt im Stich lassen, hätte das wohlmöglich schwere Folgen für sie. Denn sie spielte schon mehrmals mit Selbstmordgedanken und war auch zeitweise auf der Station für Suizidgefährdete in psychiatrischer Behandlung.

Auch ich bin zwar der Meinung, dass man ihr es nicht zumuten kann, wieder zu ihrem Ehemann zurückzukehren. Andererseits ist es für mich auch nicht einfach, es wirklich zu akzeptieren, dass die beiden als Christen hier miteinander (Natur-)Ehebruch begehen, der ja bekanntlich schon im Kopf beginnt, so dass der körperliche Vollzug eigentlich nur noch rein deklaratorisch ist. Mir ist es aber auch wiederum klar, dass man beide nicht ohne dass sie dadurch Schaden erleiden würde, auffordern kann, die Beziehung zu beenden. Hier scheint man aus meiner Sicht durch die Konfrontation mit Moralvorstellungen wohl alles nur noch viel schlimmer machen zu können. Man hat es hier mit einem echten Teufelskreis zu tun!

Eine kirchliche Eheschließung kommt zwar für beide momentan ohnehin nicht infrage, da sie noch standesamtlich verheiratet ist und zumindest jetzt noch gewillt ist, nie wieder zu heiraten. Kirchenrechtlich ist eine sakramentale Ehe in so einem Fall ja möglich.

Wie seht Ihr das eigentlich, vor allem die Katholiken, da es hier ja auch um zwei Katholiken geht und sie als Chorleiterin der örtlichen Pfarrgemeinde durchaus noch etwas mit der Kirche zu tun hat?

Re: Standesamtliche Ehe - Wiederheirat kirchlich möglich?

Verfasst: Sonntag 18. Oktober 2009, 10:20
von anneke6
Aufgrund ihres kirchlichen Amtes sollte sie aufpassen, daß es nicht zum Ärgernis wird. Geht die anderen zwar nichts an, wenn sie da z.B. händchenhaltend mit jemandem spazieren geht, aber es gibt unverbesserliche Klatschbasen. Ein kleiner Unterschied besteht ja doch noch zwischen "Ehebruch im Herzen" und Zusammenleben. Außerdem kann niemand in das Herz von jemand reingucken, und wenn jemand den Vorsatz hat, es noch nicht zu tun, ist es wahrscheinlich kein Ehebruch.
Er kann ja weiterhin mit der Frau befreundet sein, wenn sie sich entscheidet, die Scheidung einzureichen — man kann ja auch so mit einem Mann befreundet sein. Als Katholikin kann ich der Frau sowieso nicht empfehlen, die Ehe weiterzuführen, da sie kirchenamtlich ein Konkubinat ist, und als Frau sowieso nicht. Aber sie muß es selber wissen.

Re: Standesamtliche Ehe - Wiederheirat kirchlich möglich?

Verfasst: Sonntag 18. Oktober 2009, 10:42
von Raphael
Marcus hat geschrieben:Andererseits ist es für mich auch nicht einfach, es wirklich zu akzeptieren, dass die beiden als Christen hier miteinander (Natur-)Ehebruch begehen, der ja bekanntlich schon im Kopf beginnt, so dass der körperliche Vollzug eigentlich nur noch rein deklaratorisch ist.
Ein solcher Gedankengang scheint mir sehr protestantisch durchwirkt zu sein, da diesem ein Dualismus zugrundeliegt, der dem Katholiken fremd ist! :hae?:

Re: Standesamtliche Ehe - Wiederheirat kirchlich möglich?

Verfasst: Sonntag 18. Oktober 2009, 11:39
von ar26
@ Marcus

Deiner Schilderung entnehme ich, daß es kein eherechtliches Problem sondern eines des Glaubens gibt.

Sie ist als Getaufte bislang nicht gültig verheiratet, da der standesamtliche Zirkus bei Getauften keine kirchenrechtlichen Wirkungen entfalten kann. Bei Ungetauften mE auch nicht, da kommt dann die Naturehe in Betracht.

Deine Bekannte kann daher katholisch heiraten. Problem ist hier wohl eher, daß es vmtl. bei beiden am rechten Glauben fehlt. Sonst wären sie vielleicht nicht soweit gegangen.