Ordensmitglieder und Vermögen

Klöster, Klerus, Laienschaft. Besondere Nachfolge.
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cantus planus
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Re: Ordensmitglieder und Vermögen

Beitrag von cantus planus »

Soweit ich weiss, geht das zwar das einzelne Klostermitglied etwas an, aber der Orden klemmt sich dann dahinter. Die meisten haben eigene Justiziare, und bei denen sind alle möglichen Erbschaftsangelegenheiten Tagesgeschäft, wie ich einmal mitbekam.
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Galilei
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Re: Ordensmitglieder und Vermögen

Beitrag von Galilei »

Clementine hat geschrieben:Jetzt meine Frage: Wie ist das eigentlich, wenn jemand aus einer nicht auseinandergesetzten Erbschaftsangelegenheit ins Kloster geht - bzgl. der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft: verhandelt dann der Ordensbruder/-schwester in eigener Regie oder muss sich die Erbengemeinschaft dann mit dem Kloster auseinandersetzen?
Was ist denn eine »nicht auseinandergesetzte Erbschaftsangelegenheit«?

HeGe
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Re: Ordensmitglieder und Vermögen

Beitrag von HeGe »

Clementine hat geschrieben:Wie wär's mit 'ner Privatinsolvenz? ;D
Theoretisch natürlich möglich, aber bei dem Verfahrensaufwand wird sich das faktisch nicht lohnen für jemanden, der in seinem Leben nie wieder Vermögen haben wird. Irgendwann verjähren die Forderungen ohnehin, auch ohne Restschuldbefreiung.

Immerhin wäre die Wohlverhaltensphase aber wohl wenig problematisch. :D
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HeGe
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Re: Ordensmitglieder und Vermögen

Beitrag von HeGe »

Galilei hat geschrieben:
Clementine hat geschrieben:Jetzt meine Frage: Wie ist das eigentlich, wenn jemand aus einer nicht auseinandergesetzten Erbschaftsangelegenheit ins Kloster geht - bzgl. der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft: verhandelt dann der Ordensbruder/-schwester in eigener Regie oder muss sich die Erbengemeinschaft dann mit dem Kloster auseinandersetzen?
Was ist denn eine »nicht auseinandergesetzte Erbschaftsangelegenheit«?
Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die zunächst als solche Trägerin der Erbmasse ist. Irgendwann muss das Erbe dann aber nach Tilgung aller eventuell noch bestehenden Schulden des Erblassers unter den Erben verteilt werden, das nennt man Auseinandersetzung.

Ich gehe aber davon aus, dass dies unter "ungeklärte Vermögensverhältnisse" fällt, also wird das Kloster grundsätzlich darauf bestehen, diese Dinge vor dem Eintritt zu regeln.
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Linus
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Re: Ordensmitglieder und Vermögen

Beitrag von Linus »

cantus planus hat geschrieben:Was passiert eigentlich, wenn ein Ordensmitglied eine Erbschaft antritt, und erst später merkt, dass damit auch finanzielle Belastungen (Schulden, Tilgungen, Auszahlungen...) verbunden sind? Gibt es für solche Fälle einen Fonds, oder wird man dann einfach gegangen?
Bedingte Erbserklärung abgeben.... (gut gilt nur für Ö)
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cantus planus
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Re: Ordensmitglieder und Vermögen

Beitrag von cantus planus »

Heißt das wirklich "Erbserklärung"?

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Ich liebe diese Austriazismen. :doktor:
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Johannes XXIII
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Re: Ordensmitglieder und Vermögen

Beitrag von Johannes XXIII »

Ohne alle Beiträge gelesen zu haben (*faulheit*....) kann ich zu der SItuation der Oblaten M.I. folgendes sagen: Was ein Novize mit ins Kloster bringt, dass gehört ihm auch und er darf darüber verfügen. Es bleibt sein Eigentum (Kleidung etc...) Manche DInge (eigene Autos, Abonements), die Geld kosten dürfen abe rnicht mitgebracht bzw übernommen werden. Sparbücher, Konten etc werden eingefroren und zentral verwaltet. EIn großer Haufen Gled bringt mehr als ein kleiner... Tritt man nun aus dem Kloster aus, so hat man ein anrecht auf solche DInge, die man ins Kloster mitgebracht hat samt evtl Zinsen. uch erbrechtlich hat man volle VErfügungsgewalt.

Man sollte aber nur soweit über seine eigenen Sachen verfügen, solange die Gütergemeinschaft nicht gefährdet ist.
Liebe - und dann tu was du willst

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Linus
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Re: Ordensmitglieder und Vermögen

Beitrag von Linus »

cantus planus hat geschrieben:Heißt das wirklich "Erbserklärung"?

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Ich liebe diese Austriazismen. :doktor:
Ja.
Erbserklärungen

Das Gericht oder der Gerichtskommissär hat die (voraussichtlichen) Erben vom Erbanfall zu verständigen und sie aufzufordern, die Erbserklärung abzugeben; § 75 AußStrG.

In den von § 77 AußStrG bestimmten Fällen ist von Amts wegen ein Erbenkurator zu bestimmen: zB für Erben, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, oder wenn die eigenen Interessen des gesetzlichen Vertreters von minderjährigen oder pflegebefohlenen Erben im Widerspruch mit denen der Vertreter stehen.

Erbenkurator
Der Erbe, der die Erbschaft in Besitz nehmen will, muss seinen Erbrechtstitel ausweisen und ausdrücklich erklären, dass dies unbedingt, oder bedingt mit Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars geschehen soll; §§ 799 f ABGB.

Erbrechtstitel ausweisen
Zur Erbserklärung rechnet man nicht nur die Annahmeerklärung – positive Erbserklärung, sondern auch die Erbs­ent­schlagung – negative Erbserklärung, Erbsausschlagung, Erbverzicht.

Erbserklärung
Unter Ausschlagung wird die gegenüber dem Abhandlungsgericht abgegebene Erklärung verstanden, eine Erbschaft nicht anzunehmen. Sie bewirkt, dass die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt, sodass anzunehmen ist, das Recht sei schon mit dem Tod des Erblassers dem Nachberufenen angefallen; SZ 67/115 (1994) und NZ 1999, 124 (126).

Kwelle
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