Ordensmitglieder und Vermögen
- cantus planus
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Re: Ordensmitglieder und Vermögen
Soweit ich weiss, geht das zwar das einzelne Klostermitglied etwas an, aber der Orden klemmt sich dann dahinter. Die meisten haben eigene Justiziare, und bei denen sind alle möglichen Erbschaftsangelegenheiten Tagesgeschäft, wie ich einmal mitbekam.
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Tradition ist das Leben des Heiligen Geistes in der Kirche. — Vladimir Lossky
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Re: Ordensmitglieder und Vermögen
Was ist denn eine »nicht auseinandergesetzte Erbschaftsangelegenheit«?Clementine hat geschrieben:Jetzt meine Frage: Wie ist das eigentlich, wenn jemand aus einer nicht auseinandergesetzten Erbschaftsangelegenheit ins Kloster geht - bzgl. der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft: verhandelt dann der Ordensbruder/-schwester in eigener Regie oder muss sich die Erbengemeinschaft dann mit dem Kloster auseinandersetzen?
Re: Ordensmitglieder und Vermögen
Theoretisch natürlich möglich, aber bei dem Verfahrensaufwand wird sich das faktisch nicht lohnen für jemanden, der in seinem Leben nie wieder Vermögen haben wird. Irgendwann verjähren die Forderungen ohnehin, auch ohne Restschuldbefreiung.Clementine hat geschrieben:Wie wär's mit 'ner Privatinsolvenz?
Immerhin wäre die Wohlverhaltensphase aber wohl wenig problematisch.
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Re: Ordensmitglieder und Vermögen
Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die zunächst als solche Trägerin der Erbmasse ist. Irgendwann muss das Erbe dann aber nach Tilgung aller eventuell noch bestehenden Schulden des Erblassers unter den Erben verteilt werden, das nennt man Auseinandersetzung.Galilei hat geschrieben:Was ist denn eine »nicht auseinandergesetzte Erbschaftsangelegenheit«?Clementine hat geschrieben:Jetzt meine Frage: Wie ist das eigentlich, wenn jemand aus einer nicht auseinandergesetzten Erbschaftsangelegenheit ins Kloster geht - bzgl. der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft: verhandelt dann der Ordensbruder/-schwester in eigener Regie oder muss sich die Erbengemeinschaft dann mit dem Kloster auseinandersetzen?
Ich gehe aber davon aus, dass dies unter "ungeklärte Vermögensverhältnisse" fällt, also wird das Kloster grundsätzlich darauf bestehen, diese Dinge vor dem Eintritt zu regeln.
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Re: Ordensmitglieder und Vermögen
Bedingte Erbserklärung abgeben.... (gut gilt nur für Ö)cantus planus hat geschrieben:Was passiert eigentlich, wenn ein Ordensmitglied eine Erbschaft antritt, und erst später merkt, dass damit auch finanzielle Belastungen (Schulden, Tilgungen, Auszahlungen...) verbunden sind? Gibt es für solche Fälle einen Fonds, oder wird man dann einfach gegangen?
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"Black holes are where God divided by zero. - Einstein
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- cantus planus
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Re: Ordensmitglieder und Vermögen
Heißt das wirklich "Erbserklärung"?
Ich liebe diese Austriazismen.
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Re: Ordensmitglieder und Vermögen
Ohne alle Beiträge gelesen zu haben (*faulheit*....) kann ich zu der SItuation der Oblaten M.I. folgendes sagen: Was ein Novize mit ins Kloster bringt, dass gehört ihm auch und er darf darüber verfügen. Es bleibt sein Eigentum (Kleidung etc...) Manche DInge (eigene Autos, Abonements), die Geld kosten dürfen abe rnicht mitgebracht bzw übernommen werden. Sparbücher, Konten etc werden eingefroren und zentral verwaltet. EIn großer Haufen Gled bringt mehr als ein kleiner... Tritt man nun aus dem Kloster aus, so hat man ein anrecht auf solche DInge, die man ins Kloster mitgebracht hat samt evtl Zinsen. uch erbrechtlich hat man volle VErfügungsgewalt.
Man sollte aber nur soweit über seine eigenen Sachen verfügen, solange die Gütergemeinschaft nicht gefährdet ist.
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"Strikt in der Wahrheit, frei in der Form"
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Re: Ordensmitglieder und Vermögen
Ja.cantus planus hat geschrieben:Heißt das wirklich "Erbserklärung"?
Ich liebe diese Austriazismen.
Erbserklärungen
Das Gericht oder der Gerichtskommissär hat die (voraussichtlichen) Erben vom Erbanfall zu verständigen und sie aufzufordern, die Erbserklärung abzugeben; § 75 AußStrG.
In den von § 77 AußStrG bestimmten Fällen ist von Amts wegen ein Erbenkurator zu bestimmen: zB für Erben, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, oder wenn die eigenen Interessen des gesetzlichen Vertreters von minderjährigen oder pflegebefohlenen Erben im Widerspruch mit denen der Vertreter stehen.
Erbenkurator
Der Erbe, der die Erbschaft in Besitz nehmen will, muss seinen Erbrechtstitel ausweisen und ausdrücklich erklären, dass dies unbedingt, oder bedingt mit Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars geschehen soll; §§ 799 f ABGB.
Erbrechtstitel ausweisen
Zur Erbserklärung rechnet man nicht nur die Annahmeerklärung – positive Erbserklärung, sondern auch die Erbsentschlagung – negative Erbserklärung, Erbsausschlagung, Erbverzicht.
Erbserklärung
Unter Ausschlagung wird die gegenüber dem Abhandlungsgericht abgegebene Erklärung verstanden, eine Erbschaft nicht anzunehmen. Sie bewirkt, dass die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt, sodass anzunehmen ist, das Recht sei schon mit dem Tod des Erblassers dem Nachberufenen angefallen; SZ 67/115 (1994) und NZ 1999, 124 (126).
Kwelle
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