Orden & Kommunitäten: Rechtliche Grundlagen
Verfasst: Donnerstag 8. April 2010, 12:01
Liebe Forengemeinde,
vor Kurzem stieß ich auf eine neugegründete Gemeinschaft, deren Namen ich jetzt mal nicht erwähne, die einen Steinwurf entfernt von der Kathedrale eines Erzbistums sich neu angesiedelt hat. Wie es sich gehört, hat die Gemeinschaft um Anerkennung ersucht - und zwar beim Bischof der Nachbardiözese, die zugleich Suffragan des nämlichen Erzbistums ist. Erstaunlicherweise wurde - jedenfalls nach Angaben der Gemeinschaft - die Anerkennung auch gewährt (zunächst als privater Verein von Gläubigen).
Mich irritiert dieser Vorgang etwas. Zum einen ist das Vorgehen m. E. ungeheuerlich, da immer der Diözesanbischof zuerst zuständig ist. Zum anderen finde ich es erstaunlich, dass ein Nachbarbischof so eine Anerkennung ausspricht (falls er es wirklich getan hat).
Meine Frage an die Kenner des Kirchenrechts: selbst wenn die Anerkennung erfolgt ist, wäre diese dann überhaupt rechtskräftig?
vor Kurzem stieß ich auf eine neugegründete Gemeinschaft, deren Namen ich jetzt mal nicht erwähne, die einen Steinwurf entfernt von der Kathedrale eines Erzbistums sich neu angesiedelt hat. Wie es sich gehört, hat die Gemeinschaft um Anerkennung ersucht - und zwar beim Bischof der Nachbardiözese, die zugleich Suffragan des nämlichen Erzbistums ist. Erstaunlicherweise wurde - jedenfalls nach Angaben der Gemeinschaft - die Anerkennung auch gewährt (zunächst als privater Verein von Gläubigen).
Mich irritiert dieser Vorgang etwas. Zum einen ist das Vorgehen m. E. ungeheuerlich, da immer der Diözesanbischof zuerst zuständig ist. Zum anderen finde ich es erstaunlich, dass ein Nachbarbischof so eine Anerkennung ausspricht (falls er es wirklich getan hat).
Meine Frage an die Kenner des Kirchenrechts: selbst wenn die Anerkennung erfolgt ist, wäre diese dann überhaupt rechtskräftig?