iustus hat geschrieben:
Die Formulierung hilft meines Erachtens im Bezug auf Ministranten kaum einen Schritt weiter als wir bisher schon waren.
Das lässt sich für das ganze Dokument sagen. Außerdem ist der Aufbau des Schreibens ziemlich unstrukturiert.
Beispielsweise heißt es zum "Sacerdos idoneus":
Universae Ecclesiae hat geschrieben:Jeder Priester, der nach Kirchenrecht nicht daran gehindert ist, muss als geeignet betrachtet werden, die heilige Messe in der forma extraordinaria zu feiern. (7)
Punkt. Damit ist der Fall eigentlich klar. Jetzt aber kommen plötzlich lauter bezugnehmende Sätze:
Universae Ecclesiae hat geschrieben:Bezüglich des Gebrauchs der lateinischen Sprache ist eine grundlegende Kenntnis erforderlich, die es erlaubt, die Worte richtig auszusprechen und deren Bedeutung zu verstehen.
Um die lateinische Sprache ging es vorher gar nicht. Der Leser soll sich wohl zusammenreimen, dass der "geeignete Priester" auch Latein können muss. Das kann aber zweierlei heißen: Ein geeigneter Priester ist nur dann geeignet, wenn er auch Latein kann. Eine solche Einschränkungsmöglichkeit bietet der einleitende Satz aber nicht. Also heißt es eher: Der an sich geeignete Priester sollte auch minimale Lateinkenntnisse haben. Seine grundsätzliche Eignung berührt das aber nicht.
Weiter:
Universae Ecclesiae hat geschrieben:Bezüglich der Vertrautheit mit dem Ablauf des Ritus sind jene Priester als geeignet zu vermuten, die von sich aus in der forma extraordinaria zelebrieren wollen und diese bereits früher verwendet haben.
Plötzlich müssen solche Priester als geeignet "vermutet" werden, die von sich aus die forma extraordinaria zelebrieren wollen oder bereits zelebriert haben. Der Satz ist im Lichte des Eingangssatzes überflüssig. Diese Priester sind nach diesem nämlich schon geeignet, wenn sie von Rechts wegen nicht gehindert sind, die Messe zu feiern. Es bedarf keiner weiteren Vermutung.
Der Clou ist dann das:
Universae Ecclesiae hat geschrieben:In Bistümern, wo es keine geeigneten Priester gibt...
Nach Meinung der Autoren sind also Diözesen vorstellbar, in denen alle Priester von Rechts wegen am Zelebrieren gehindert sind. Oder aber die Autoren benutzen mehrere Eignungsbegriffe parallel, was einer Ausführungsbestimmung, die ja letztendlich ein rechtliches Dokument ist, aber nicht würdig ist.