Weihehindernis nach dem alten Kirchenrecht
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Weihehindernis nach dem alten Kirchenrecht
In der Moraltheologie von Pater Jone habe ich gelesen, daß, wenn jemand als Richter ein Todesurteil gesprochen hat, dieser nicht (oder nur nach ausdrücklicher Dispens) zum Priester geweiht werden könne.
Andererseits billigt die o.g. Moraltheologie doch auch ausdrücklich die Todesstrafe.
Wie ist das dann mit dem Weihehindernis zu verstehen?
Andererseits billigt die o.g. Moraltheologie doch auch ausdrücklich die Todesstrafe.
Wie ist das dann mit dem Weihehindernis zu verstehen?
Der Herr ist mein Hirte; mir wird nichts mangeln.
Nec laudibus, nec timore
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Re: Weihehindernis nach dem alten Kirchenrecht
Wer ein geistliches Amt anstrebt, an den werden andere Maßstäbe angelegt. Die grundsätzliche Erlaubtheit ist dabei nicht von Belang. Die Ehe zB ist sogar ein Sakrament, aber wer Priester werden will, darf keine gültige Ehe geschlossen haben.Raimund Josef H. hat geschrieben:In der Moraltheologie von Pater Jone habe ich gelesen, daß, wenn jemand als Richter ein Todesurteil gesprochen hat, dieser nicht (oder nur nach ausdrücklicher Dispens) zum Priester geweiht werden könne.
Andererseits billigt die o.g. Moraltheologie doch auch ausdrücklich die Todesstrafe.
Wie ist das dann mit dem Weihehindernis zu verstehen?
Re: Weihehindernis nach dem alten Kirchenrecht
Raimund Josef H. hat geschrieben:Wie ist das dann mit dem Weihehindernis zu verstehen?
So ist es.Maurus hat geschrieben:Wer ein geistliches Amt anstrebt, an den werden andere Maßstäbe angelegt.
Früher nannte man dieses Hindernis "defectus lenitatis", also "Mangel an (Herzens-)Milde".
Die frühe Kirche hat es mit Rücksicht auf das Beispiel des Heilands (Mt 11,29 - "...sanftmütig und demütig von Herzen...") und die Forderung des hl. Paulus (1 Tim 3,3 - "...nicht gewalttätig, sondern mild...") eingeführt.
Re: Weihehindernis nach dem alten Kirchenrecht
Ich hab mal von Nassos erfahren, daß in Griechenland die Priester nur ungern (eigentlich gar nicht, wenn es sich irgendwie vermeiden lässt) Auto fahren. Denn wenn dadurch ein Mensch zu Tode käme, dürfte der Priester keine Liturgie mehr zelebrieren. Auch wenn jemand vor der Priesterweihe einen Menschen getötet bzw. dessen Tod auch unabsichtlich verursacht hätte, dürfte der nicht mehr geweiht werden.Raimund Josef H. hat geschrieben:In der Moraltheologie von Pater Jone habe ich gelesen, daß, wenn jemand als Richter ein Todesurteil gesprochen hat, dieser nicht (oder nur nach ausdrücklicher Dispens) zum Priester geweiht werden könne.
Andererseits billigt die o.g. Moraltheologie doch auch ausdrücklich die Todesstrafe.
Wie ist das dann mit dem Weihehindernis zu verstehen?
Re: Weihehindernis nach dem alten Kirchenrecht
Das ist aber ein einfaches Hindernis mit Dispensmöglichkeit, oder?Maurus hat geschrieben:Wer ein geistliches Amt anstrebt, an den werden andere Maßstäbe angelegt. Die grundsätzliche Erlaubtheit ist dabei nicht von Belang. Die Ehe zB ist sogar ein Sakrament, aber wer Priester werden will, darf keine gültige Ehe geschlossen haben.Raimund Josef H. hat geschrieben:In der Moraltheologie von Pater Jone habe ich gelesen, daß, wenn jemand als Richter ein Todesurteil gesprochen hat, dieser nicht (oder nur nach ausdrücklicher Dispens) zum Priester geweiht werden könne.
Andererseits billigt die o.g. Moraltheologie doch auch ausdrücklich die Todesstrafe.
Wie ist das dann mit dem Weihehindernis zu verstehen?
Der so genannte ‚Geist’ des Konzils ist keine autoritative Interpretation. Er ist ein Geist oder Dämon, der exorziert werden muss, wenn wir mit der Arbeit des Herrn weiter machen wollen. – Ralph Walker Nickless, Bischof von Sioux City, Iowa, 2009
Re: Weihehindernis nach dem alten Kirchenrecht
Ja. Die Dispensgewalt liegt allerdings in beiden Fällen beim Apostolischen Stuhl (c. 1047 §§ 1,2 Nr. 3).Protasius hat geschrieben:Das ist aber ein einfaches Hindernis mit Dispensmöglichkeit, oder?Maurus hat geschrieben:Wer ein geistliches Amt anstrebt, an den werden andere Maßstäbe angelegt. Die grundsätzliche Erlaubtheit ist dabei nicht von Belang. Die Ehe zB ist sogar ein Sakrament, aber wer Priester werden will, darf keine gültige Ehe geschlossen haben.Raimund Josef H. hat geschrieben:In der Moraltheologie von Pater Jone habe ich gelesen, daß, wenn jemand als Richter ein Todesurteil gesprochen hat, dieser nicht (oder nur nach ausdrücklicher Dispens) zum Priester geweiht werden könne.
Andererseits billigt die o.g. Moraltheologie doch auch ausdrücklich die Todesstrafe.
Wie ist das dann mit dem Weihehindernis zu verstehen?
Re: Weihehindernis nach dem alten Kirchenrecht
Dürfte wohl sowieso nicht so oft vorkommen, daß ein Richter zum Priester geweiht werden möchte…
???
Re: Weihehindernis nach dem alten Kirchenrecht
Warum nicht - nur der Richterstuhl wandelt sich dann in den Beichstuhl um, sonst ist die Jobdescription schon sehr ähnlich.... (Abgesehen davon sind die Diözesanrichter idR wohl Priester)
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"Black holes are where God divided by zero. - Einstein
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Re: Weihehindernis nach dem alten Kirchenrecht
Is' aber schon eine Weile her, daß von diesen jemand zum Tode verurteilt wurde.Linus hat geschrieben:Warum nicht - nur der Richterstuhl wandelt sich dann in den Beichstuhl um, sonst ist die Jobdescription schon sehr ähnlich.... (Abgesehen davon sind die Diözesanrichter idR wohl Priester)
Re: Weihehindernis nach dem alten Kirchenrecht
Wieso? Das passiert immer wieder ...holzi hat geschrieben:Is' aber schon eine Weile her, daß von diesen jemand zum Tode verurteilt wurde.Linus hat geschrieben:Warum nicht - nur der Richterstuhl wandelt sich dann in den Beichstuhl um, sonst ist die Jobdescription schon sehr ähnlich.... (Abgesehen davon sind die Diözesanrichter idR wohl Priester)
(siehe Kreuzworträtsel: "Lebensende mit drei Buchstaben" -> ... )
Re: Weihehindernis nach dem alten Kirchenrecht
Gilt das Weihehindernis auch für Staatsanwälte?anneke6 hat geschrieben:Dürfte wohl sowieso nicht so oft vorkommen, daß ein Richter zum Priester geweiht werden möchte…
Christi vero ecclesia, sedula et cauta depositorum apud se dogmatum custos, nihil in his umquam permutat, nihil minuit, nihil addit; non amputat necessaria, non adponit superflua; non amittit sua, non usurpat aliena. (Vincentius Lerinensis, Com. 23, 16)
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Re: Weihehindernis nach dem alten Kirchenrecht
Lt. Jone werden diejenigen nicht irregulär (also kanonisch an einer Weihe gehindert), die nur die Schuldfrage bejahen aber nicht über die Strafe bestimmen, wie bspw. Geschworene. Ähnlich verhält es sich wohl auch bei Staatsanwälten. Der Staatsanwalt fordert zwar eine bestimmte Strafe, aber er übt natürlich keine Richterfunktion aus. Wenn die Geschworenen tatsächlich an der Bestimmung der Strafe mitwirken, dann würden auch diese tatsächlich einer Irregularität (die Irregularität unterscheidet sich vom einfachen Weihehindernis dadurch, daß sie ihrer Natur nach dauernd ist) unterliegen. Vorausgesetzt ist aber immer, daß das Todesurteil auch tatsächlich ausgeführt wird.ad-fontes hat geschrieben: Gilt das Weihehindernis auch für Staatsanwälte?
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