LaudaSion870 hat geschrieben:Ich bin zwar kein Kirchenrechtler, aber kann das kirchliche Lehramt nicht eigentlich nur einen Priester suspendieren, der erlaubt geweiht und inkardiniert ist? Die Piusbrüder unterstehen doch keiner kirchlichen Autorität- aber an der Gültigkeit der Weihe dürfte kein Zweifel bestehen. Durch ihre selbst geschaffenen Strukturen sind sie ohnehin nicht mehr in die Strukturen der katholischen Kirche eingebunden.
Für mich ist die Sache kirchenrechtlich eigendlich ziemlich eindeutig:
- Die Priester der FSSPX sind gültig geweiht.
- Wegen fehlender Inkardination sind sie aber suspendiert.
- Wie jedes andere (nicht an einen Orden gebundene) Mitglied der Kirche, unterstehen sie der Jurisdiktion des jeweiligen Ortbischofs.
- Da die FSSPX keinen kanonischen Status hat, spielt die Zugehörigkeit zu derselben für den Ortbischof bei der rechtlichen Beurteilung keine Rolle.
- Somit ist die Feier von Sakramenten, auch wenn diese gültig sind, durch diese Priester unerlaubt (Todesgefahr immer ausgenommen) und daher kanonisch zu ahnden.
- Die "Erteilung" der Absolution durch diese Priester ist daher wegen der Ungültigkeit derselben nach meiner Auffassung auch durch den jeweiligen Ortsbischof als "Vortäuschung einer Sakramentenspendung" zu ahnden. Dies könnte sogar zur Exkommunikation des betreffenden Priesters führen.
Can. 1378 — § 2. Die Tatstrafe des Interdikts oder, falls es sich um einen Kleriker handelt, der Suspension, zieht sich zu:
1° wer ohne Priesterweihe das eucharistische Opfer zu feiern versucht;
2° wer außer dem in § 1 genannten Fall, obwohl er die sakramentale Absolution nicht gültig erteilen kann, diese zu erteilen versucht oder die sakramentale Beichte hört.
§ 3. In den Fällen des § 2 können je nach Schwere des Delikts andere Strafen hinzugefügt werden, die Exkommunikation nicht ausgenommen.
Die Tatsache, daß in dieser Richtung nichts geschieht, deutet für mich allerdings weniger auf einen Versuch des deutschen Episkopats hin, das Verhältnis zur FSSPX nicht noch weiter zu verschlechtern, als vielmehr auf die Vorsatz, die bloße Anwesenheit der Bruderschaft soweit wie möglich zu ignorieren.