Kilianus hat geschrieben:Leguan hat geschrieben:
Abgesehen, davon, daß ich das, wie gesagt für inkompatibel mit RS halte - denn wer, wenn nicht der Priester, soll die kompetente Person sein, zu entscheiden, ob die Gefahr einer Profanierung besteht - frage ich:
Was ist, wenn der Priester dies nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann? Gilt die Gewissensfreiheit nur für die Benutzer von Verhütungsmitteln, selbst wenn dies gar keine Gewissensfrage im eigentlichen Sinne ist, nicht aber für Priester?
Wer auf Basis der Gewissensfreiheit traditionelle Priester von Verpflichtungen entbinden will, die ihr Amt mit sich bringt, kann der Gegenseite eine analoge Argumentation schlecht verwehren.
Ich argumentiere nicht damit, ich habe eine Frage gestellt - eben weil ich hier zweierlei Maß wahrnehme. Da gibt es Bischöfe, die an einem Tag die Piusbruderschaft auffordern, die Gewissensfreiheit anzuerkennen und am nächsten einen Pfarrer, der keine Handkommunion spenden will, des Amtes entheben.
Nebenbei halte ich es nach wie vor für sehr wichtig, Gewissensfreiheit korrekt zu definieren. Diese besagt, daß man niemanden zu etwas zwingen darf, was gegen sein Gewissen verstößt, und *nicht* daß jemand alles tun darf, was mit seinem Gewissen vereinbar ist.
Ein Priester kann die HK-Spendung verweigern, wenn er sie nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann, nicht aber darf er die Kommunion an Wiederverheiratete spenden, nur weil er das mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Erst wenn er es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könnte, Wiederverheirateten die Kommunion zu verweigern, könnte er sich auf die Gewissensfreiheit berufen. Ebensowenig könnte sich ein Priester, der es mit seinem Gewissen vereinbaren kann, die Hankommunion zu verweigern, auf die Gewissensfreiheit berufen, wenn er dies aus einem anderen Grund als dem zuerst genannten (z.B. weil er von einem Grüppchen unter Druck gesetzt wird) tun würde.