iustus hat geschrieben:taddeo hat geschrieben:
Du bist ja keiner aus dem Tal der Ahnungslosen, iustus. Die Normen, nach denen Du fragst, kennst Du wohl genauso gut wie ich (oder weißt auf jeden Fall, wo Du sie findest). Aber Deine obige rhetorische Fragenliste erweckt doch den Anschein, als wolltest Du andere User nur vorführen, weil Du mit sicher nicht allzu großem Aufwand all diese Fragen selber sachgerecht beantworten könntest.
taddeo, glaub mir bitte, ich weiß es wirklich nicht. Ich habe auch selbst gesucht. Das Recht und die Pflicht, für die Übersetzung der liturgischen Bücher zu sorgen und diese Rom zur Prüfung vorzulegen, ergibt sich ziemlich eindeutig aus c. 838 § 3. So ist es ja wohl auch mit dem Gotteslob geschehen. Ich weiß allerdings nicht, mit welchen Teilen (z.B. Ordinariumslieder oder Übersetzung des Messablauf inklusive des 2. Hochgebets).
Aber ein Recht der Bischöfe, die Verwendung eines bestimmten Gesangbuches vorzuschreiben, scheint mir wirklich sehr weitgehend.
OK, das ist was anderes. Dann in aller gebotenen Kürze zur Erklärung des can. 838:
Can. 838 — § 1. Die Regelung der heiligen Liturgie steht allein der kirchlichen Autorität zu: sie liegt beim Apostolischen Stuhl und, nach Maßgabe des Rechts, beim Diözesanbischof.
§ 2. Sache des Apostolischen Stuhles ist es, die heilige Liturgie der ganzen Kirche zu ordnen, die liturgischen Bücher herauszugeben und ihre Übersetzungen in die Volkssprachen zu überprüfen sowie darüber zu wachen, daß die liturgischen Ordnungen überall getreu eingehalten werden.
§ 3. Die Bischofskonferenzen haben die Übersetzungen der liturgischen Bücher in die Volkssprachen zu besorgen und sie dabei innerhalb der in diesen liturgischen Büchern festgelegten Grenzen in angemessener Weise ihren Verhältnissen anzupassen; diese Übersetzungen haben sie nach vorgängiger Überprüfung durch den Heiligen Stuhl herauszugeben.
§ 4. Dem Diözesanbischof steht es zu, in der ihm anvertrauten Kirche innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit Normen für den Bereich der Liturgie zu erlassen, an die alle gebunden sind.
§1 und 2: Grundsätzlich ist für alle liturgischen Regelungen der Apostolische Stuhl zuständig. Er allein darf die Liturgie ordnen, kann aber Einzelheiten nach unten delegieren.
§3: Eine konkrete, allgemeinrechtlich festgelegte Delegation ist, daß die Übersetzungen liturgischer Bücher in die Landessprachen von den Bischofskonferenzen zu besorgen sind.
§4: Alles, was zwar die Liturgie betrifft, aber nicht die im eigentlichen Sinne liturgischen Bücher, ist nicht allgemeinrechtlich dem Apostolischen Stuhl oder der Bischofskonferenz vorbehalten, d. h. es fällt automatisch ins Eigenrecht des Diözesanbischofs. Da gerade Gesangbücher stets auf regionale Eigenheiten eingehen müssen und auch (wenngleich seit der Liturgiereform nicht mehr nur) die Volksfrömmigkeit betreffen, ist dies auch die einzig sinnvolle Zuständigkeit.
Die Rekognoszierung des Gotteslob durch Rom betraf ja auch kaum die Liedauswahl, sondern in erster Linie die darin aufgenommenen liturgischen Texte, die auf ihre Übereinstimmung mit den geltenden Regeln überprüft wurden. Was wir hier in Passau an Liedern drinhaben, interessierte in Rom niemanden (außer Papst Benedikt vielleicht).
Übrigens haben nicht die Bischöfe eine ideologische Auswahl an Gesängen getroffen, um bisherigen frommen Liedern den Garaus zu machen, sondern die Auswahl erfolgte sehr weitgehend nach dem Kriterium der Verbreitung und Akzeptanz der bisherigen Gesänge, die mit aufwendigen Umfragen ziemlich gut ermittelt wurde. Und was glaubst Du, wie schöne "vorkonziliare" Rorateämter wir in unserer Pfarrei mit dem neuen Diözesanteil singen können ... alles, was man braucht und was schon in den viel älteren Büchern drinstand, haben wir immer noch, nur jetzt deutlich besser lesbar und in zivileren Tonarten. In unserem Bistum wollten die Leute offenbar kaum Änderungen, also ist nur der meist ungenutzte Schrott rausgeflogen, aber alles Heißgeliebte dringeblieben und ein paar Neuigkeiten dazugekommen.
Im Interesse einer einheitlichen Praxis kann ein Bischof freilich ein Gesangbuch fürs ganze Bistum vorschreiben, das haben alle "vorkonziliaren" Bischöfe genauso gemacht. Man sollte nur beachten, daß die Einführung des neuen hier keineswegs eine Abrogation des bisherigen Gotteslob beinhaltet. Wer das privat, im kleinen Kreis oder für bestimmte Gottesdienste weiter verwenden will, wird keineswegs daran gehindert werden. In unserer Pfarrei zeichnet sich zB ab, daß für die Kreuzwegandachten oder ähnliche Anlässe weiterhin das alte Buch verwendet wird, weil die Texte nach Meinung des Pfarrers geeigneter scheinen.
Weißt Du, das ist ein bißchen wie mit der PKW-Maut: Wenn Deutschland ein Autobahnpickerl einführt, gilt das sinnvollerweise auch für alle. Wer freilich eh nur auf Landstraßen oder Feldwegen (vulgo Dorfkircherln und Feldkapellen) unterwegs ist, braucht halt keines, aber er wird mit Einschränkungen leben müssen.