Ich bin in dieser Frage kein Experte, aber ich weiß, dass das Lehramt der Kirche nicht allem, was in S. th. Supplementum steht, zustimmt. Der unter qu. 11 a. 1 bejahte Gebrauch des Beichtwissens - ich hab den Originaltext jetzt leider nicht zur Verfügung - wurde z. B. unter Innozenz XI. durch ein Dekret des Hl. Offiziums vom 18. 11.1682 verboten (Denzinger Editio XXXIX, MMI, 2195 ).Pelikan hat geschrieben:Ich habe nochmal in der Summa nachgeschaut. Thomas (oder werimmer Supplementum q. 11 verfaßt hat), behandelt beide Fragen, die im Thread aufgeworfen wurden.
a. 5: Darf ein Mann offenbaren, was er sowohl durch die Beichte als auch aus anderen Quellen weiß?
Antwort: Ja. (Der Hitchcock-Film bezieht seine Spannung also aus einem künstlichen Dilemma.)
a. 4: Darf ein Priester unter der Erlaubnis des Pönitenten einem Dritten eine Sünde offenbaren, die er unter dem Siegel der Beichte erfahren hat?
Antwort: Ja.
Ich habe keinen Zweifel mehr, daß diese Antworten korrekt sind, aber gesetzt den Fall, der englische Doktor hat hier danebengelegen, gibt es sicherlich reichlich Material aus der Lehre und Praxis der Kirche, das ihn widerlegt.
Aber wenn Biggi die Praxis der Entbindung vom Beichtgeheimnis aus persönlicher Erfahrung (wohl in ihrer Gemeinschaft noch in Übung?) kennt, wird diese Praxis auch in Ordnung sein. Da verlass ich mich mal darauf.