Für alle Sünden, die zu einer Tatstrafe (Exkommunikation oder Inderdikt) führen.Florianklaus hat geschrieben:Frage: Für welche Sünden genau reicht die Beichtfacultas eines normalen Priesters nicht aus? Was macht er, wenn ihm solche Sünden gebeichtet werden? Schickt er den Büßer dann zum bischöflichen Pönitentiar?
In diesem Fall muß der "Bestrafte" (denn die Tatstrafe ist ja mit der Tat eingetreten) entweder vor der Absolution zum Pönitentiar, oder, falls es dem Pönitenten zeitlich nicht zugemutet werden kann, solange im Zustand der schweren Sünde zu verharren (wobei dies weit auszulegen ist), darf der Priester die Strafe selber nachlassen.
Der Pönitent ist dabei allerdings verpflichtet, innerhalb eines Monats diesen Strafnachlass durch den Pönitentiar bestätigen zu lassen ("Rekurs"). Tut er dies nicht, lebt die Strafe wieder auf.
Sonderfall: Für die Exkommunikation wegen Abtreibung haben die deutschen Bischöfe die Rekurspflicht aufgehoben.
Näheres siehe z.B. bei Ulrich Rhode ab Seite 74.