Re: Vorabendmesse und Sonntagspflicht
Verfasst: Mittwoch 8. Juli 2015, 14:46
die abendmesse hat nichts mit der Vorabendmesse zu tun
Der katholische Treffpunkt im Internet.
https://www.kreuzgang.org/
Ja, das ist richtig. Am Anfang - d.h. im Zweiten Weltkrieg - wurde tatsächlich als Ausnahme die Abendmesse genehmigt. Erst in den 50er Jahren wurde dann von Pius XII. die Vorabendmesse als vollgültige Sonntagsmesse eingeführt. Allerdings scheint ein Zusammenhang nicht ausgeschlossen. Man müsste die Akten dazu lesen. Ich könnte mir vorstellen, dass man zur Begründung auch auf die geänderte Praxis aus der Kriegszeit verwiesen hat, für den Sonntag aber die Messe am Vorabend sinnvoller hielt, als die Abendmesse.Hubertus hat geschrieben:Das wäre das erste, was ich höre.Lupus hat geschrieben:Wenn ich mich recht erinnere, hat bereits Papst Pius XII.
angesichts der Kriegslage und der damit verbundenen Bombenangriffe feindlicher Flugzeuge den Katholiken erlaubt, ihrer "Sonntagspflicht" bereits am Samstagabend zu genügen, da ja zumeist viele Katholiken, vor allem in den Städten, fast nicht mehr aus den Luftschutzkellern herauskamen. Diese Erleichterung hat sich dann nach dem Krieg weiter erhalten und wurde später dahingehend erneuert, dass viele arbeitende Menschen eben am Sonntag Zeit zur Erholung brauchten.
Die Kirche hat also oft auf die Gläubigen geschaut und strenge Gesetze abgemildert.
+L.
Daß der Usus der Abendmesse in diesem Zusammenhang entstanden ist, habe ich schon gehört. Aber die Vorabendmesse? Wäre mir neu ...
Richtig. Das bestreitet auch niemand und das war dann auch für Pius XII ein Grund das Nüchternheitsgebot zu lockern.Robert Weemeyer hat geschrieben:Bis 1957 galten sehr strenge Vorschriften zur eucharistischen Nüchternheit: Wer an der Kommunion teilnehmen wollte, durfte seit Mitternacht nichts gegessen und nichts getrunken haben. Das passt gut zu einer Messe am Morgen, aber sehr schlecht zu einer am Abend - jedenfalls wenn man kommunizieren möchte.
In letzterem heißt es:''[url=http://www.kathpedia.com/index.php?title=Christus_dominus_in_qua_%28Wortlaut%29]Christus Dominus in qua'' Nr. 6 hat geschrieben:[/url]Wenn die Verhältnisse es dringend fordern, genehmigen Wir den Ortsordinarien, dass sie, wie gesagt, die Feier einer Abendmesse erlauben können, jedoch so, dass die Messe nicht vor 16 Uhr beginnt, und zwar entweder an gegenwärtig gebotenen Festtagen oder an Festtagen, die einst geboten waren, oder am ersten Freitag jedes Monats, oder schließlich bei den Feiern, die unter großem Zustrom des Volkes begangen werden, und außerdem einmal in der Woche. Der Priester muss sich drei Stunden von fester Speise und Alkohol enthalten, und eine Stunde von anderen nicht alkoholischen Getränken. In diesen Messen können die Gläubigen zum heiligen Mahl kommen, wenn sie die gleiche Norm für die eucharistische Nüchternheit beachten, unbeschadet der Vorschrift des can. 857.
''[url=http://www.kathpedia.com/index.php?title=Sacram_communionem_%28Wortlaut%29]Sacram communionem'' Nr. 1 hat geschrieben:[/url]1. Die Ortsordinarien, ausgenommen die nicht mit besonderem Mandat ausgestatteten Generalvikare, können die Feier der Heiligen Messe in den Nachmittagsstunden für jeden Tag gestatten, sobald das geistige Wohl eines beträchtlichen Teils der Gläubigen das verlangt.
(Hervorhebung jeweils von mir.)Im Brief von A. M. Kardinal Larraona, dem Präfekten der Ritenkongregation, an P. Kardinal Ciriaci, Präfekt der Konzilskongregation vom 25. September 1965 wird gesagt, dass bei einer Vorabendmesse zum Sonntag oder zu einem Feiertag "die liturgischen Texte des folgenden Sonn- oder Feiertages zu verwenden sind; [...]
In der Instruktion Eucharisticum mysterium der Heilige Ritenkongregation und des "Consilium" vom 25. Mai 1967 über die Feier und Verehrung des Geheimnisses der Eucharistie, Nr. 28, wird darauf hingewiesen, dass generell "die Verpflichtung zur Teilnahme an der Sonntagsmesse am vorausgehenden Samstagabend erfüllt werden kann."
Enchiridion Documentorum Instaurationis Liturgicae, vol I, n. 35 hat geschrieben:De Missa vespere sabbati
Die 25 septembris 1965, A.M. Card. Larraona, Praefectus SRC, ad P. Card. Ciriaci, Praefectum SCC, Epistulam "de ordinanda Missa, quae celebratur vespere sabbati aut pridie festorum ad satisfaciendum praecepto", misit.
Impetrata prius ab ista Sacra Congregatione Concilii facultate permittendi fidelibus commissae sibi dioeceseos, ut praecepto Missae audiendae satisfacere valeant vespere sabbati aut vespere pridie festorum de praecepto, multi locorum Ordinarii ab hac Sacra Rituum Congregatione postulaverunt ut in huiusmodi vespertinis Missis adhibeantur textus liturgici proprii sive dominicae sive festi sequentis.
Attenta porro aequa Ordinariorum petitionis ratione, atque ea mente ut utraque Apostolicae Sedis concessio simplicior evadat, Sacra haec Congregatio Rituum rogat Eminentiam Tuam Reverendissimam ut, quotiescumque Sacra ista Concilii Congregatio locorum Ordinariis facultatem concesserit permittendi christifidelibus creditae sibi dioeceseos satisfacere praecepto audiendae Missae vespere sabbati aut vespere pridie festorum, velit in relativo Rescripto mentionem facere de adhibendis, talibus in casibus, de mandato Sacrae huius Congregationis, textibus liturgicis sive dominicae sive festi sequentis, atque de non omittendis homilia et oratione fidelium, ad mentem Instructionis S.R.C. diei 26 septembris 1964, nn. 53-56.