Robert Ketelhohn hat geschrieben:Wie sehen die Canonisten das? Darf ein Diözesanadministrator personell aufräumen?
Also die Kommentare sind - ebenso wie die kirchliche Grundregel - vollkommen klar, "aufzuräumen" ist ihm untersagt.
Ich zitiere exemplarisch aus dem Münsterischen Kommentar zu c. 428:
Der Diözesanadministrator ist gleichsam "Treuhänder" des zukünftigen Diözesanbischofs. [...] Sein Wirken hat der Bewahrung des status quo, nicht dessen Veränderung zu gelten.
[...]
...so ist der Diözesanadministrator derjenige, der zwischenzeitlich für die Beibehaltung des eingeschlagenen Weges sorgt und Abweichungen vom Kurs zu verhindern sucht; er ist aber nicht befugt, selbst Richtungsänderungen vorzunehmen.
Dieselbe Norm und dieselbe Kommentierung findet man auch im bzw. zum CIC 1917. Bei Zuwiderhandlung ist auch eine Strafe möglich: 2404 CIC/1917 bzw. 1389 CIC/1983.
Bemerkungen wie "das sei mit dem Nachfolger" abgestimmt, halte ich für fadenscheinige Ausreden, denn es gibt im Kirchenrecht keine Ausnahmeklausel für erlaubte Eingriffe nach Abstimmung mit dem Nachfolger. Außerdem wäre zu bedenken, daß Umstände eintreten könnten, die den Amtsantritt des designierten Nachfolgers vereiteln, womit diese Änderungen dann ohne Zustimmung des tatsächlichen Nachfolgers getroffen worden wären.
Schließlich ist der designierte Nachfolger eben noch nicht Diözesanbischof und darf daher gar keine Regelungen treffen bzw. absegnen (c. 382 §1).
Wenn er aber regelnd eingreifen will, dann soll er in seine künftige Diözese marschieren, sein Ernennungsschreiben dort vorzeigen und sein Amt gefälligst ohne Verzug antreten.
Edit: Kanon ergänzt