Die Abtreibung war sonst auch nicht »aufs strengste verboten«, sondern wurde, wenn schon, dann vergleichsweise milde bestraft, oft aber überhaupt nicht, sondern war – wenn auch illegal – vielfach üblich und faktisch straflos.Protagoras hat geschrieben:Stimmt. Wurde in Rußland erst 1920 legalisiert. Um so schlimmer für die Kanonistiker.Robert Ketelhohn hat geschrieben:Das trifft nicht zu.Protagoras hat geschrieben:1917, als Abtreibung noch fast überall auf der Welt (außer im erzkatholischen Rußland) aufs strengste verboten war.
Ich deute das auf die für die Abtreibung Verantwortlichen. Der Begriff des Vergewaltigens ist ja durchaus mehrdeutig.Protagoras hat geschrieben:Komisch, dass Dich der lügenhafte Strangtitel nicht stört.
Schon in der Vorkriegszeit.ar26 hat geschrieben:Im übrigen mag die Abtreibung um 1917 noch weitestgehend verboten gewesen sein, es war aber rechtspolitisch nicht unumstritten. Die SPD hatte meines Erachtens schon zu Beginn der Weimarer Republik derartige Bestrebungen entwickelt
Es stammt historisch aber nun einmal vom Beginn des 20. Jht.s, jener Zeit, als die Feministen begannen, die Freigabe der Abtreibung zu verlangen.Protagoras hat geschrieben:Für mich sieht das aus wie ein Relikt aus der altorientalischen Vorgeschichte der Kirche, als Frauen noch so viel galten wie Esel und es kein fluchwürdigeres Verbrechen gab, als der Horde den Nachwuchs zu rauben.
Ich verstehe nicht, wo hier eine Ungerechtigkeit liegen soll. Im konkreten Fall trifft die Exkommunikation die Mutter des vergewaltigten Mädchens – die übrigens drei Jahre lang „nichts bemerkt“ hat davon, wie ihr Beischläfer ihre kleine Tochter mißbraucht hat, oder nichts dagegen getan hat – und die Abtreiber.Protagoras hat geschrieben:Ein gewisser Trost ist es immerhin, dass sich das moralische Gefühl auch der Gläubigen offenbar gegen die Gerechtigkeit des Kirchenrechts in diesem Fall aufbäumt.
Wer von den Exkommunizierten bereut und beichtet, wird von der Exkommunikation befreit und losgesprochen. Lediglich ist die Lösung den Bischöfen vorbehalten (die die Vollmacht tatsächlich aber oft pauschal an ihre Priester weitergegeben haben; falls nicht, muß der Priester ggf. eine anonymisierte Anfrage an seinen Bischof richten).