Re: Eucharistische Anbetung
Verfasst: Mittwoch 17. März 2010, 14:27
was heißt nach Maßgabe des Rechts und was sind gerechte Gründe?
Den CIC text kannte ich schon.
Den CIC text kannte ich schon.
Schön wär´s !LaudaSion870 hat geschrieben:Sehe ich nicht so, aber das ist für mich nun wirklich keine Glaubens- oder Diskussionsangelegenheit. Entscheidend ist, dass überhaupt noch ausgesetzt wird- wie und in welcher Form soll der Verantwortliche vor Ort entscheiden.
Bei uns : Immer in der Monstranz mit Inzenz und 12 Kerzen. Und natürlich vor dem Segen: Tantum ergo,Oration, Inzenz. Und auch nie ohne Rauchmantel.
Das ist der Institutio generalis des NOM zu entnehmen:Linus hat geschrieben:was heißt nach Maßgabe des Rechts
204. Aus einem besonderen Grund, und zwar wegen der Be-deutung der Feier oder wegen des Festes ist es erlaubt, mehr-mals am selben Tag zu zelebrieren beziehungsweise zu konze-lebrieren und zwar in folgenden Fällen:
a) Wenn jemand am Donnerstag der Heiligen Woche (Grün-donnerstag) bei der Chrisam-Messe Zelebrant oder Konzele-brant war, kann er auch die Messe vom Letzten Abendmahl ze-lebrieren oder konzelebrieren;
b) wenn jemand die Messe der Osternacht zelebriert oder konzelebriert hat, kann er auch die Messe am Ostertag zelebrie-ren oder konzelebrieren;
c) am Geburtsfest des Herrn können alle Priester drei Mes-sen zelebrieren oder konzelebrieren, sofern diese zu ihrer Zeit gefeiert werden;
d) am Gedächtnistag aller verstorbenen Gläubigen (Aller-seelen) können alle Priester drei Messen zelebrieren oder kon-zelebrieren, wenn die Messfeiern zu verschiedenen Zeiten statt-finden und beachtet wird, was bezüglich der Applikation der zweiten und dritten Messe festgelegt ist;104
e) wenn jemand bei einer Synode und bei einer Pastoralvisi-tation mit dem Bischof oder seinem Beauftragten oder anläss-lich eines Priestertreffens konzelebriert, kann er zum Nutzen der Gläubigen abermals zelebrieren. Dasselbe gilt entsprechend für Zusammenkünfte von Ordensangehörigen.
- wenn die konkrete Situation vor Ort dies erfordert (hier wäre etwa zu prüfen, ob einer mehrmaligen Zelebration nicht auch auf andere Weise, z.B. Zusammenlegung von Messen,... begegnet werden kann,...)Linus hat geschrieben:und was sind gerechte Gründe?
Ja. Nachstehend ein Zitat aus dem alten Kirchenrecht (CIC 1917):Hubertus hat geschrieben:Jetzt meine Fragen:
Ist (war) das eine übliche Praxis der Anbetung?
Can. 1274. § 1. In ecclesiis aut oratoriis quibus datum est asservare sanctissimam Eucharistiam, fieri potest expositio privata seu cum pyxide ex qualibet iusta causa sine Ordinarii licentia; expositio vero publica seu cum ostensorio die festo Corporis Christi et intra octavam fieri potest in omnibus ecclesiis inter Missarum sollemnia et ad Vesperas; aliis vero temporibus nonnisi ex iusta et gravi causa praesertim publica et de Ordinarii loci licentia, licet ecclesia ad religionem exemptam pertineat.
Ja. Das Kirchenrecht nennt sie genauer "private Aussetzung" im Unterschied zur "öffentlichen Aussetzung".Hubertus hat geschrieben:Kann man in einem solchen Fall von "Aussetzung" des Allerheiligsten reden?
Ja!Hubertus hat geschrieben:Würdet Ihr doppelt genuflektieren?
Bezüglich der "doppelten Kniebeuge" muß man sagen, daß es die heute eigentlich nicht mehr gibt. Unter Nr. 85 ist aber zu lesen:Die Aussetzung der heiligen Eucharistie im Ziborium (Pyxis) oder in der Monstranz führt die Gläubigen zum lebendigen Bewußtsein von der wunderbaren Gegenwart Christi und lädt sie ein, sich mit ihm zu vereinen...
Vor dem Allerheiligsten macht man eine einfache Kniebeuge*, sowohl wenn es sich im Tabernakel befindet als auch wenn es zur Anbetung ausgesetzt ist. Befindet sich das heilige Sakrament in der Monstranz, brennen vier oder sechs Kerzen, wie dies bei der Messe auch vorgesehen ist; außerdem wird Weihrauch verwendet werden. Bei Aussetzung in der Pyxis (im Ziborium) sollen wenigstens zwei Kerzen brennen; auch hier kann Weihrauch verwendet werden.
*Wo der Brauch der doppelten Kniebeuge besteht, kann er beibehalten werden.
Grundsätzlich unterscheidet man (ich spreche jetzt vom alten Ritus, im neuen weiß ich es nicht) expositio privata und publica. Bei der - stets zulässigen - privata wird schlicht der Tabernakel geöffnet, und das Ziborium verbleibt darin. Am Ende wird an sich nicht der eucharistische Segen erteilt, ex usu darf er es aber. Bei der expositio publica wird das Hochwürdigste Gut aus dem Tabernakel genommen und verhüllt oder unverhüllt auf einen Thron gesetzt (oder unverhüllt in der Tabernakelnische ausgesetzt). Die expositio publica ist nur aus causa gravis et publica erlaubt, und nur mit Erlaubnis des Bischofs zulässig. Sie verlangt zwölf (wenigstens sechs) Kerzen und entsprechenden Altarschmuck.Hubertus hat geschrieben:Gestern bin ich am Grab meines früheren Pfarrers vorbeigefahren. Dabei sind mir wieder ein paar Bilder aus Kindertagen in Erinnerung gekommen, unter anderem der Rosenkranz vor dem Allerheiligsten am Samstag Nachmittag vor der VAM.
Dabei war aber nicht in einer Monstanz oder einem Ostensorium ausgesetzt, sondern es wurde das Ciborium, das mit einem Velum verhüllt war, auf den Altar gestellt. Ob es am Ende der Anbetung einen sakramentalen Segen gab, weiß ich nicht mehr.
Jetzt meine Fragen:
Ist (war) das eine übliche Praxis der Anbetung?
Kann man in einem solchen Fall von "Aussetzung" des Allerheiligsten reden?
Würdet Ihr doppelt genuflektieren?
Die Aussetzung des Ciboriums in throno ist gegen den römischen Ritus und kann nur geduldet werden. Da aber auch eine solche Aussetzung zweifellos eine öffentliche ist, so kann sie nur statthaben unter Einhaltung der Vorschriften, welche für jede expositio publica gelten.
Warum?Berolinensis hat geschrieben: Hartmann sagt:
Die Aussetzung des Ciboriums in throno ist gegen den römischen Ritus und kann nur geduldet werden…
Auch an anderen Tagen. wenn die Erlaubnis des Bischofs vorliegt und ein gerechter und schwerwiegender Grund vorliegt. (Ob und wann ein solcher gegeben ist, wird der Ortsbischof im Einzelfall entscheiden.)Hubertus hat geschrieben:Vielen Dank für die schnellen und aufschlußreichen Antworten. Allerdings hat mich doch sehr erstaunt, daß im CIC/1917 die Aussetzung in der Monstranz nur an Fronleichnam (und für das Vierzigstündige Gebet, cf. can. 1275) gestattet ist.
Bewahrung und Förderung der Ehrfurcht vor dem Allerheiligsten, (denn was uns dauernd verfügbar ist, gerät in die Gefahr ins Alltägliche, Selbstverständliche,... abzugleiten).Hubertus hat geschrieben:Was ist hierfür der innere Grund?
Sess. 13, c.5 hat geschrieben:Überdies erklärt der heilige Kirchenrat, es sei in der Kirche Gottes auf sehr fromme und religiöse Weise die Sitte eingeführt, dass dieses hocherhaben, hochwürdige Sakrament alle Jahre an einem besonderen und festlichen Tage mit ausgezeichneter Verehrung und Festlichkeit gefeiert und (unten, Kann 6) dass es ehrerbietig und ehrfurchtsvoll in Prozessionen durch die Strafen und öffentlichen Ort umgetragen werde. Denn es ist sehr angemessen, dass einige heilige Tage festgesezt seien, wo alle Christen dem gemeinsamen Herrn und Erlöser in einer ausgezeichneten und seltenen Bedeutung ein dankbares und unvergessliches Gemüt beweisen für die so unaussprechliche und ganz göttliche Wohltat (Hebr 2,9 und 1 Kor 15,54), durch welche sein Sieg und Triumph über den Tod vergegenwärtigt wird.
Nochmals danke, die Einschränkung bzgl. Ortsordinarius war mir durchaus nicht entgangen.Gamaliel hat geschrieben:Auch an anderen Tagen. wenn die Erlaubnis des Bischofs vorliegt und ein gerechter und schwerwiegender Grund vorliegt. (Ob und wann ein solcher gegeben ist, wird der Ortsbischof im Einzelfall entscheiden.)Hubertus hat geschrieben:Vielen Dank für die schnellen und aufschlußreichen Antworten. Allerdings hat mich doch sehr erstaunt, daß im CIC/1917 die Aussetzung in der Monstranz nur an Fronleichnam (und für das Vierzigstündige Gebet, cf. can. 1275) gestattet ist.
Bewahrung und Förderung der Ehrfurcht vor dem Allerheiligsten, (denn was uns dauernd verfügbar ist, gerät in die Gefahr ins Alltägliche, Selbstverständliche,... abzugleiten).Hubertus hat geschrieben:Was ist hierfür der innere Grund?
Vgl. dazu auch die Ausführungen des Konzils von Trient:
Sess. 13, c.5 hat geschrieben:Überdies erklärt der heilige Kirchenrat, es sei in der Kirche Gottes auf sehr fromme und religiöse Weise die Sitte eingeführt, dass dieses hocherhaben, hochwürdige Sakrament alle Jahre an einem besonderen und festlichen Tage mit ausgezeichneter Verehrung und Festlichkeit gefeiert und (unten, Kann 6) dass es ehrerbietig und ehrfurchtsvoll in Prozessionen durch die Strafen und öffentlichen Ort umgetragen werde. Denn es ist sehr angemessen, dass einige heilige Tage festgesezt seien, wo alle Christen dem gemeinsamen Herrn und Erlöser in einer ausgezeichneten und seltenen Bedeutung ein dankbares und unvergessliches Gemüt beweisen für die so unaussprechliche und ganz göttliche Wohltat (Hebr 2,9 und 1 Kor 15,54), durch welche sein Sieg und Triumph über den Tod vergegenwärtigt wird.
Häufig bedeutet "öffentlich" dasgleiche wie "amtlich" bzw. "im Namen der Kirche" und "privat" schließt diese Charakteristika aus. (Eine Unterscheidung zwischen Pfarrliturgie und weltkirchlicher Liturgie ist sicher nicht gemeint.)Hubertus hat geschrieben:Nun habe ich in diesem Zusammenhang zunächst noch eine Frage zur Begrifflichkeit (öffentlich - privat). Warum diese Begriffe, und nicht z.B. "feierlich" bzw. "nicht-feierlich" (so z.B. Mörsdorf, Kirchenrecht II, 11. Aufl. 1967, S. 378). Ist mit "öffentlich" die gesamtkirchlich (Liturgie) bzw. oberhirtlich angeordnete Anbetung gemeint, im Gegensatz zur "privaten", d.h. auf Pfarrebene stattfindenen? Oder ist mit "öffentlich" der allen zur Schau gestellte gestellte Leib Christi gemeint, wohingegen bei der "privaten" Aussetzung der Leib des Herrn den Blicken erhoben wird (vgl. den Wortlaut von can. 1274, der ja auf die verwendeten liturgischen Geräte abstellt)?
Can. 1192 — § 1. Ein Gelübde ist öffentlich, wenn es im Namen der Kirche von einem rechtmäßigen Oberen entgegengenommen wird, anderenfalls ist es privat.
Verboten nicht, nur ohne unmittelbare Grundlage im Kodex. Die rechtliche Grundlage wäre in bestehenden Privilegien zu suchen, die nicht ausdrücklich widerrufen wurden und in einer allgemeinen Erlaubnis des Ordinarius in unseren Gegenden. (Auch die Aussetzung der Monstranz im "Heiligen Grab" am Karfreitag und Karsamstag ist eine lokale Gewohnheit in manchen Gegenden.)Juergen hat geschrieben:Also war strenggenommen die wöchentliche, sonntägliche Sakramentsandacht verboten und ebenso die Aussetzung am Herz-Jesu-Freitag?
Zulässig sind mit Aussetzung:
A. laut Vorschrift der Rubriken:
1. die Prozession auf Cœna Domini, Parasceve und Fronleichnam (nach dem Hochamte);
2. die Vesper auf Fronleichnam;
3. das 40stündige, 13stündige und ewige Gebet;
4. bei jeder causa gravis und publica Ecclesiæ causa, hier ist jede entsprechende Voksandacht, Prozession erlaubt.
B. die Andachten bei gewissen Feierlichkeiten und an den Sonntagen am Nachmittage, zumal wenn sie sich auf das hl. Sakrament beziehen, sollten sie auch länger, ja den ganzen Tag anhalten. In diesen dürfen auch approbierte Gebete und Gesänge in der Muttersprache genommen werden.
Pro defunctis zu exponieren und dabei die Psalmen Miserere und De profundis nebst Versikel A porta inferi etc. und die Oration pro defunctis vel defuncto zu beten, ist erlaubt (Decr. 31 August 1867 n. 5381 ad IX) (nicht aber die absolutio ad tumbam "Libera me").
17:30 Feierliche Eröffnung
18:00 Betstunde
19:00 Festhochamt mit TeDeum und sakramentalem Segen
Komisch das BetSTUNDEN wahlweise 45 oder 30 Minuten dauern.15:30 Feierliche Eröffnung
16:00 Betstunde der kfd
16:45 Stille Betstunde
17:15 Betstunde für die Verstorbenen
18:00 Festhochamt mit TeDeum und sakramentalem Segen
Bei uns geht die "Ewige Anbetung" normalerweise von 14 bis 19 Uhr, dann ist Abschluß mit einer Abendmesse.Juergen hat geschrieben:Hier im Erzbistum hat jede Kirchengemeinde im Jahr einen Tag der "Ewigen Anbetung".
Gerade las ich in einem Pfarrbrief das Programm eines solchen Tages, bei dem mir der Ausdruck "ewig" doch etwas kurz vorkommt.
Schon klar.taddeo hat geschrieben:Bei uns geht die "Ewige Anbetung" normalerweise von 14 bis 19 Uhr, dann ist Abschluß mit einer Abendmesse.Juergen hat geschrieben:Hier im Erzbistum hat jede Kirchengemeinde im Jahr einen Tag der "Ewigen Anbetung".
Gerade las ich in einem Pfarrbrief das Programm eines solchen Tages, bei dem mir der Ausdruck "ewig" doch etwas kurz vorkommt.
Das "ewig" bezieht sich allerdings nicht auf die Dauer der Betstunden in den einzelnen Pfarreien.
Die Idee hinter der "Ewigen Anbetung" ist, daß im betreffenden Bistum tatsächlich rund um die Uhr Anbetung vor dem Allerheiligsten gehalten wird. Jede Pfarrei soll sich zwar daran beteiligen, aber die zeitlichen Lücken werden im Normalfall von den Klöstern im Bistum gefüllt, v. a. von den Frauenklöstern. Die sorgen (zumindest theoretisch) dafür, daß tatsächlich "ewig" Anbetung gehalten wird.
So kenne ich das aber eigentlich auch noch relativ aktuell aus Pfarreien im EB Köln...Juergen hat geschrieben:In meiner Heimatpfarrei war es vor 15 Jahren noch möglich, daß die ewige Anbetung morgens um 8:00 oder 9:00 mit einer Messe begann und abends um 19.00 mit einer Messe beendet wurde.
Ich kenne das so, daß der Tag der ewigen Anbetung früh mit einer Messe beginnt und abends gegen 17.00 Uhr (Pfarrkirche; in den Filialkirchen bereits gegen 14.00 Uhr) mit einer feierlichen Prozession endet.Melody hat geschrieben:So kenne ich das aber eigentlich auch noch relativ aktuell aus Pfarreien im EB Köln...Juergen hat geschrieben:In meiner Heimatpfarrei war es vor 15 Jahren noch möglich, daß die ewige Anbetung morgens um 8:00 oder 9:00 mit einer Messe begann und abends um 19.00 mit einer Messe beendet wurde.
Ich wollte es ändern und habe es vermurkst, d.h. ich bekomme keines mehr rein, mach irgendwas falsch dabei!Niels hat geschrieben:
(Wo hast Du Dein Profilbild gelassen? )