Liebe Gemeinde,
ich hänge mich mal an dieses Thema an, da es mir für meine Frage am geeignetsten erscheint.
Bei Facebook war ich auf eine interessante Konstellation gestoßen. Eine FB-Freundin hat beim Standesamt ihren Kirchenaustritt erklärt, gleichzeitig aber gegenüber ihrem Bischof erklärt, dass sie lediglich aus der Körperschaft des deutschen öffentlichen Rechts Katholische Kirche austritt, nicht aber aus der Katholischen Kirche als Gemeinschaft der Gläubigen und mystischem Leib Christi.
Und da wird es interessant, denn das Schreiben "actus formalis defectionis ab ecclesia catholica"
(
http://www.vatican.va/roman_curia/ponti ... 9vHkFz411A )
erklärt in Absatz 2.:
Der Inhalt des Willensaktes muss bestehen im Zerbrechen jener Bande der Gemeinschaft – Glaube, Sakramente, pastorale Leitung –, die es den Gläubigen ermöglichen, in der Kirche das Leben der Gnade zu empfangen.
Das Schreiben setzt also einen bewussten Bruch des Gläubigen mit dem katholischen Glauben voraus - und erklärt ergänzend in Punkt 3. Folgendes:
Der rechtlich-administrative Akt des Abfalls von der Kirche kann aus sich nicht einen formalen Akt des Glaubensabfalls in dem vom CIC verstandenen Sinn konstituieren, weil der Wille zum Verbleiben in der Glaubensgemeinschaft bestehen bleiben könnte.
Damit ist ja der Fall der Facebookfreundin eigentlich perfekt umschrieben, denn der Wille im Verbleiben der Glaubensgemeinschaft ist ja ungebrochen vorhanden - sie hat nur einfach keine Lust mehr, mit ihrer Kirchensteuer so irrsinnige Veranstaltungen wie "Maria 2.0" oder auch die kirchen- und glaubensfeindlichen Eskapaden des BDKJ (um zwei Beispiele zu nennen) zu unterstützen, sonden erklärt auch im Schreiben ihrem Bischof gegenüber, dass sie dafür katholische Organisationen gezielt und direkt materiell unterstützen will.
Und nun kommt die Deutsche Bischofskonferenz ins Spiel. Diese erklärt in ihrem "Allgemeinen Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt":
Die Erklärung des Kirchenaustritts vor der zuständigen zivilen Behörde
stellt als öffentlicher Akt eine willentliche und wissentliche
Distanzierung von der Kirche dar und ist eine schwere Verfehlung
gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft. Wer vor der zuständigen
zivilen Behörde aus welchen Gründen auch immer seinen
Kirchenaustritt erklärt, verstößt damit gegen die Pflicht, die
Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren (c. 209 §1 CIC), und gegen die
Pflicht, seinen finanziellen Beitrag dazu zu leisten, dass die Kirche ihre
Aufgaben erfüllen kann (c. 222 §1 CIC i.V.m. c. 1263 CIC).
und weiter:
Die aus der Kirche ausgetretene Person
- darf die Sakramente der Buße, Eucharistie, Firmung und
Krankensalbung – außer in Todesgefahr - nicht empfangen,
- kann keine kirchlichen Ämter bekleiden und keine Funktionen in
der Kirche wahrnehmen,
- kann nicht Taufpate und nicht Firmpate sein,
- kann nicht Mitglied in pfarrlichen und in diözesanen Räten sein,
- verliert das aktive und passive Wahlrecht in der Kirche,
- kann nicht Mitglied in öffentlichen kirchlichen Vereinen sein.
Nach meiner Auffassung verstößt die Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz damit massiv gegen die o. g. Auslegung des Sachverhalts durch den Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte, indem der Bruch u. a. mit den katholischen Sakramenten nicht vom Gläubigen ausgeht, wie es der Päpstliche Rat als erforderlich ansieht, damit die Kirchenzugehörigkeit endet - nein, die Kirche erklärt ihrerseits, dass der Ausgetretene, aber möglicherweise immer noch tiefgläubige Katholik von den Sakramenten ausgeschlossen ist und alle Bande mit ihm zerschnitten sind, bis er reumütig in die Kirchensteuergemeinschaft zurückkehrt.
Weiß jemand zuverlässig und sicher, wie da die kirchenrechtliche Lage ist? Das ist ja echt eine vertrackte Situation.