Sanatio in radice / Rückwirkung insbes. auf Beichte

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MiserereMeiDeus
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Sanatio in radice / Rückwirkung insbes. auf Beichte

Beitrag von MiserereMeiDeus »

Nach langjährigem mitlesen, möchte auch ich mich mal mit einer Frage aktiv einbringen. Daß es andere Stränge gibt, die hinundwieder das Thema "Sanatio in radice" streifen ist mir bekannt (sonst gäb es meine Frage erst gar nicht 8) ), da es mir hier aber speziell um die Wechselwirkung zur Frage der Beichte geht, paßt es m.E. zu keinem der anderen Stränge.

Kurz zu den Fakten:
Nach ziviler Eheschließung vor einigen Jahren ist die anschließende – und im Vorfeld eigentlich geplante – kirchliche Trauung ausgefallen und wurde dann erstmal auf unbestimmte Zeit auf Eis gelegt. Da es ja eigentlich anders geplant war, wurde für die Zivileheschließung natürlich auch keine Dispens von der Formpflicht und auch nicht vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit eingeholt.
Durch Kreuzgang (s.o.) bin ich erstmal auf die Möglichkeit der "Sanatio in radice" aufmerksam geworden und – kaum 2 Jahre später – ist diese auch beantragt, genehmigt und eingetragen. :)

Jetzt stellt sich für mich allerdings die Frage, wie "die Rückverlegung der kanonischen Wirkungen auf die Vergangenheit" gemäß can. 1161 § 1 CIC/1983 i.V.m. ebd. § 2 insbesondere auf etwaige Gültigkeit oder Ungültigkeit der Beichten zwischen Zivileheschließung und Sanatio zu verstehen ist? Ist mit der Fiktion, daß die Ehe quasi von Anfang an (rückwirkend) immer schon gültig war auch der Umstand geheilt, daß ich das eheliche Zusammenleben nicht als irregulär bekannt habe? Oder kann man davon ausgehen, daß eine "Sanierung" der Gültigkeit der Beichten eher nicht mit eingeschlossen ist?

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Lycobates
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Re: Sanatio in radice / Rückwirkung insbes. auf Beichte

Beitrag von Lycobates »

MiserereMeiDeus hat geschrieben:
Dienstag 1. März 2022, 21:33
Nach langjährigem mitlesen, möchte auch ich mich mal mit einer Frage aktiv einbringen. Daß es andere Stränge gibt, die hinundwieder das Thema "Sanatio in radice" streifen ist mir bekannt (sonst gäb es meine Frage erst gar nicht 8) ), da es mir hier aber speziell um die Wechselwirkung zur Frage der Beichte geht, paßt es m.E. zu keinem der anderen Stränge.

Kurz zu den Fakten:
Nach ziviler Eheschließung vor einigen Jahren ist die anschließende – und im Vorfeld eigentlich geplante – kirchliche Trauung ausgefallen und wurde dann erstmal auf unbestimmte Zeit auf Eis gelegt. Da es ja eigentlich anders geplant war, wurde für die Zivileheschließung natürlich auch keine Dispens von der Formpflicht und auch nicht vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit eingeholt.
Durch Kreuzgang (s.o.) bin ich erstmal auf die Möglichkeit der "Sanatio in radice" aufmerksam geworden und – kaum 2 Jahre später – ist diese auch beantragt, genehmigt und eingetragen. :)

Jetzt stellt sich für mich allerdings die Frage, wie "die Rückverlegung der kanonischen Wirkungen auf die Vergangenheit" gemäß can. 1161 § 1 CIC/1983 i.V.m. ebd. § 2 insbesondere auf etwaige Gültigkeit oder Ungültigkeit der Beichten zwischen Zivileheschließung und Sanatio zu verstehen ist? Ist mit der Fiktion, daß die Ehe quasi von Anfang an (rückwirkend) immer schon gültig war auch der Umstand geheilt, daß ich das eheliche Zusammenleben nicht als irregulär bekannt habe? Oder kann man davon ausgehen, daß eine "Sanierung" der Gültigkeit der Beichten eher nicht mit eingeschlossen ist?
Beichten sind gültig, wenn das Beichtkind nicht gewußt hat, bzw. nicht gewußt haben sollte (!), daß etwas Sünde ist, und somit beim Beichten (positis ponendis) etwas, was eigentlich Beichtmaterie wäre, nicht gebeichtet hat.
Aber da wir uns hier offensichtlich in der Obödienz der Konzilskirche bewegen, überlasse ich das weitere gern dem geschätzten Taddeo (ich schreibe ihn groß), der vom Fach ist!
Der Mittelweg ist der einzige Weg, der nicht nach Rom führt (Arnold Schönberg)
*
Fac me Tibi semper magis credere, in Te spem habere, Te diligere
*
... una cum omnibus orthodoxis, atque catholicae et apostolicae fidei cultoribus

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