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Suffragan
Verfasst: Sonntag 21. Oktober 2007, 20:29
von Peregrin
Was hat das für kirchenrechtliche Konsequenzen, wenn ein Bistum ein Suffraganbistum ist? Ist der Metropolit dem Suffraganbischof dann irgendwie vorgesetzt oder letztverantwortlich, oder hat das seine Bedeutung schon ganz verloren?
Verfasst: Sonntag 21. Oktober 2007, 21:23
von Robert Ketelhohn
Lieber Suffragan als Suffragette.
Verfasst: Montag 22. Oktober 2007, 08:20
von michaelis
Der Metropolit ist z.B. die 2. kirchenrechtliche Instanz.
Verfasst: Samstag 27. Oktober 2007, 11:37
von maliems
Diese 2. Instanz kommt in der Praxis soweit ich sehe, eigentlich nur bei Ehenichtigkeitsprozessen zum Tragen.
Der Metropolit ist soweit ich sehe, fast immer Mitkonsekrator, wenn ein neuer Diözesanbischof geweiht wird.
Re: Suffragan
Verfasst: Freitag 17. April 2009, 22:28
von Raimund J.
Das Thema interessiert mich auch sehr, leider erfährt man nichts genaues.
Hat der Erzbischof (theoretisch und ggf. praktisch) über einen Suffragan irgendwelche Weisungs- und Disziplinarbefugnis?
Re: Suffragan
Verfasst: Freitag 17. April 2009, 23:33
von cantus planus
Nein. Heute nicht mehr. Aber das könnte Taddeo vielleicht kompetent ausführen.
Re: Suffragan
Verfasst: Samstag 18. April 2009, 01:32
von Niels
Der Metropolit
wiki hat geschrieben:soll darüber wachen, dass Glaube und kirchliche Disziplin gewahrt werden und eventuelle Missbräuche dem Papst mitteilen.
Er soll eine kanonische Visitation durchführen, wenn ein Suffraganbischof dieses unterlassen hat; der Grund hierfür muss jedoch vorher vom Apostolischen Stuhl anerkannt werden.
Er soll bei Vakanz eines Bischofsstuhls den Diözesanadministrator ernennen, wenn dieser nicht innerhalb von acht Tagen rechtmäßig gewählt wurde oder die vom Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt. (CIC 1983, c. 436 § 1).
Das Gericht des Metropoliten fungiert in seiner Kirchenprovinz üblicherweise als Gerichtshof zweiter Instanz (CIC 1983, c. 1438, § 1, n. 1)
Er beruft mit Zustimmung seiner Suffraganbischöfe das Provinzialkonzil ein.
Habe mal kurz in den CIC geschaut, und was bei wikipedia steht, scheint auf den ersten Blick richtig zu sein.
Re: Suffragan
Verfasst: Montag 20. April 2009, 14:19
von Kilianus
Ohne detaillierten Darstellungen vorgreifen zu wollen: Die Rechte des Metropoliten gegenüber seinen Suffraganbistümern sind primär Notstandsrechte. Da in einem solchen Fall heute mit einem direkten Eingreifen Roms zu rechnen ist, hat der Metropolit hat seine praktische Bedeutung weitgehend verloren. In Zeiten, in denen Kommunikation zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Rest der Welt (besonders dem jenseits der Alpen liegenden Rest) etwas länger dauern konnte, war das anders.
Re: Suffragan
Verfasst: Montag 20. April 2009, 16:43
von Juergen
Der Metropolit kann in den Kirchen der Kirchenprovinz - nach vorheriger Verständigung mit dem Diözesanbischof (Episcopo dioecesano praemonito) - geistliche Handlungen ausüben (cf. c. 436 §3 CIC).
Der Metropolit darf das Pallium in allen Kirchen seiner Kirchenprovinz tragen (cf. c. 437 §2 CIC).
Das gilt in der Form natürlich nur für die lat. Kirche; bei den unierten Ostkirchen sieht es nach CCEO etwas anders aus.