Robert Ketelhohn hat geschrieben:Stefan hat geschrieben:»Ich habe in Sacrosactum Concilium (Liturgiekonstitution) gefunden, daß die Zuständigkeit vom 2. Vatikanum abgesegnet ist«
Nachtrag:
Ein Konzil kann sich (oder den Papst) natürlich auch zu nichts bevollmächtigen in einer Materie, über welche es selbst keine Vollmacht hat. Hier müssen wir uns vor einem Zirkelschluß hüten. Vor demselben Problem stehen wir übrigens hinsichtlich des Unfehlbarkeitsdogmas des Vaticanum I. Man darf in solche Konzilsaussagen nichts hineininterpretieren, was in der Tradition nicht enthalten oder wenigstens angelegt ist oder was ihr gar widerspricht. Im Gegenteil, wenn eine Konzilsaussage solch unzulässige Interpretation sogar nahelegen sollte, dann ist sie – notfalls gegen den ersten Anschein – im Lichte der Tradition zu interpretieren..
Kein Problem damit. Natürlich ist das Lehramt zur Kontinuität verpflichtet.
Die betreffende Frage wurde ja aus einem Passus der Instruktion ausgelöst:
14. «Die Regelung der heiligen Liturgie hängt einzig von der Autorität der Kirche ab; und zwar liegt diese beim Apostolischen Stuhl und nach Maßgabe des Rechts beim Bischof».[34]
Meine Frage war, inwiefern so etwas in einer Instruktion auftauchen darf. Antwort: Wurde in Sacrosanctum Concilium so beschlossen. In der Tat geht es hier zunächst nur um die Zuständigkeit zur Regelung. Im Umkehrschluß heißt das: Weder Priester noch Laien haben ein Recht dazu!
Die Zuständigkeit zur Regelung der Liturgie könnte, da es sich um eine rein kirchenrechtl. Angelegenheit handelt, auch verändert werden, gleichwohl dies nicht sinnvoll wäre.
Die Frage nach der Zulässigkeit von Veränderungen an der Liturgie ist ein ganz andere.
Hier sei aber unser KKK zitiert:
83 Die Überlieferung [oder Tradition], von der wir hier sprechen, kommt von den Aposteln her und gibt das weiter, was diese der Lehre und dem Beispiel Jesu entnahmen und vom Heiligen Geist vernahmen. Die erste Christengeneration hatte ja noch kein schriftliches Neues Testament, und das Neue Testament selbst bezeugt den Vorgang der lebendigen Überlieferung.
Die theologischen, disziplinären, liturgischen oder religiösen Überlieferungen [oder Traditionen], die im Laufe der Zeit in den Ortskirchen entstanden, sind etwas anderes.
Sie stellen an die unterschiedlichen Orte und Zeiten angepaßte besondere Ausdrucksformen der großen Überlieferung dar. Sie können in deren Licht unter der Leitung des Lehramtes der Kirche beibehalten, abgeändert oder auch aufgegeben werden.
Demnach gehört ein Ritus nicht zur apostolischen Überlieferung, sondern stellt eine zeitliche Entwicklung dar. Wichtig ist nur, daß ihr Inhalt nicht der apostolischen Überlieferung widerspricht!