Konzilstexte - mangelhaft?
Verfasst: Freitag 6. Februar 2004, 10:12
Folgende provokante Zeilen aus dem Buch "Echte und unechte Reform" des Kirchenrechtlers und Kirchenhistorikers Prof. Georg May (ISBN 3-932691-27-X; Sarto Verlag Stuttgart 2003) möchte ich zur Diskussion stellen:
Georg May hat geschrieben: Aussagen und Anordnungen des Konzils
Wenn es auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil unter den maßgebenden Konzilsvätern und Konzilstheologen an Männern mit heroischer Tugend und eisernem Willen zur Erneuerung fehlte, dann wird diese Tatsache ihre Spuren in den Texten hinterlassen haben, die unter ihrer entscheidenden Einwirkung zustande kamen. Denn Charismatiker und Heilige haben nun einmal eine andere Vorstellung von den Einrichtungen und Zuständen, die der Kirche angemessen sind, sowie von den Anforderungen, die an die Menschen zu stellen sind, als durchschnittliche Christen. Kein anderer als Karl Rahner hat den Satz geschrieben: „Ist dieses Charisma heute schwach, wird sich das auch in den Lehrdekreten eines Konzils von heute zeigen“ (Schriften zur Theologie V, 3. Aufl., Zürich, Einsiedeln, Köln 1968, 295). Und es zeigt sich ohne Zweifel. Bevor ich daran gehe, einige der Schwächen der konziliaren Dokumente aufzudecken, sei folgende Vorbemerkung gemacht. Ich denke nicht daran, Rang und Verbindlichkeit des Zweiten Vatikanischen Konzils entsprechend der genuinen Lehre der Kirche zu bestreiten. Es ist unmöglich, dieses Konzil aus der Reihe der Allgemeinen Konzilien zu streichen. Es ist auch falsch, das Konzil als wertlos zu erklären. Das Konzil hat ohne Zweifel eine beträchtliche Zahl hilfreicher, nützlicher und schöner Aussagen gemacht. In Auswirkung des Konzils sind manche brauchbare Anordnungen getroffen worden. Es wäre freilich irrig zu meinen, jede Änderung, die in den letzten Jahren vorgenommen wurde, sei dem Konzil oder der ihm folgenden Bewegung zuzuschreiben. Die Kirche hat sich vielmehr auch vor dem Konzil bewegt, und sie hätte sich auch ohne Konzil entwickelt. So sind beispielsweise die Änderungen in der Feier der Osternacht und die Einführung weiterer Präfationen bereits unter Pius XII. erfolgt. Dem Konzil ist der gute Wille nicht abzusprechen. Es hat an zahlreichen Stellen zu verstehen gegeben, daß es die Sendung der Kirche aktivieren, ihre Wirksamkeit vermehren möchte. Die von ihm verabschiedeten Texte können zum erheblichen Teil für das gedeihliche Leben der Kirche, ihrer Priester, Ordensleute und Laien, nutzbar gemacht werden. Nur stellen sie, meine ich, nicht ein konkretes Reformprogramm dar, das an die Stelle von schlechten oder minder guten Haltungen bessere setzen will. Vor allem haften einem beträchtlichen Teil der konziliaren Texte bedenkliche formale und inhaltliche Mängel an. Auf einige sei im folgenden hingewiesen.
I. Formale Mängel
1. Redseligkeit
Das Zweite Vatikanische Konzil hat 16 Konstitutionen, Dekrete und Erklärungen mit 103.014 Wörtern verabschiedet (Rahner-Vorgrimler, Kleines Konzilskompendium 35f.). Diese ungeheure Redseligkeit ist von vornherein verfehlt gewesen, weil die Masse des Stoffes der Konzentration und der Durchschlagskraft der konziliaren Weisungen abträglich ist. Das Zweite Vatikanische Konzil hat den Grundsatz zu wenig beachtet: Ne simus faciles in verbis (Seien wir nicht leicht bei der Hand im Gebrauch von Worten). Gerade bei Reformen ist die Masse der Worte gefährlich, weil, wenn Wichtiges und Unwichtiges nebeneinandersteht, die Menschen sich erfahrungsgemäß mit dem Leichten und Angenehmen befassen und das Schwere und Anstrengende vernachlässigen.
2. Ungenauigkeit
Den Konzilstexten ermangelt es auf weite Strecken an Präzision. Die Texte sind nicht genügend durchgefeilt. Es ist nicht das treffendste Wort für die jeweils gemeinte Sache gewählt. Weite Teile der Konzilstexte sind in dem Stil (schlechter) Predigten gehalten. Die Texte enthalten zahlreiche Wiederholungen. Sie sind teilweise unzulänglich gegliedert und nicht scharf voneinander abgegrenzt. Der Gedankengang ist häufig nicht festgehalten, sondern durch Einführungen und Reminiszenzen unterbrochen. Diese Mängel stehen einer wirklichen Reform ernsthaft im Wege. Denn wenn Gesetze, die Reformen hervorbringen wollen, doppelsinnig sind, dann besteht die Gefahr, daß die Menschen jene Auslegung bevorzugen, die ihrer Bequemlichkeit möglichst wenig nahetritt. Reformgesetze müssen eindeutig und klar sein. Wenn heute, 40 Jahre nach dem Konzil, behauptet wird, das Konzil sei mißverstanden worden, dann fällt dieser Vorwurf zumindest zu einem erheblichen Teil auf das Konzil selbst zurück. Denn warum hat es nicht unmißverständlich gesprochen? Das war ja doch der große Vorzug früherer Konzilien, daß sie um äußerste Präzision der Aussagen bemüht waren. Dazu gelangten sie, weil sie allein auf die Sache schauten. Das Zweite Vatikanische Konzil hat zuviel auf die applaudierende oder grollende Presse geschaut, und diese Blickwendung ist der Klarheit seiner Aussagen nicht zugute gekommen.
3. Inhomogenität
Die einzelnen konziliaren Dokumente sind in sich nicht homogen. Zahlreiche Beschlüsse stellen Kompromisse dar. Kompromisse sind jedoch der Todfeind jeder wahren Reform. Sie verbiegen das Reformanliegen und schwächen es ab. Zwischen mannigfachen Aussagen des Konzils bestehen starke Spannungen. In zahlreichen Fällen wurden Formeln gewählt, die die Differenzen zwischen den Konzilsvätern überbrücken sollten. Die Folge solcher Wortwahl ist die Ambivalenz der Texte: Sie sind zwei- oder mehrdeutig, sie gestatten allen Parteien, sich für ihre Ansichten auf sie zu berufen. Zwar kann ich die Ansicht des evangelischen Theologen Ernst Benz nicht teilen, wonach die „in eine neue Richtung weisenden Beschlüsse so sorgsam gefaßt“ seien, „daß sie im Notfall auch ganz traditionalistisch rückinterpretiert werden können“(Ernst Benz, Das Zweite Vatikanische Konzil in protestantischer Sicht: Ökumenische Rundschau 15, 1966, 137-161, hier 144); aber immerhin ist dieser Äußerung zu entnehmen, daß wesentliche Aussagen des Konzils nicht eindeutig sind. Das ist auch von anderen Autoren bemerkt worden. Zum Beispiel hat Hans Barion „die ... überaus große Gewandtheit des Konzils in der Vermeidung von Aussagen, die von vornherein eindeutig wären“, festgestellt (Barion, Das konziliare Utopia 194). Von dem Löwener Professor Philips wurde gerühmt, er habe ein „besonderes Geschick“ entwickelt, „Formeln zu finden, auf die sich auch die Vertreter verschiedener, etwas voneinander abweichender Meinungen einigen konnten“ (Frings, Für die Menschen bestellt 268). Diese Einigung war aber nur vordergründig und zerbrach in dem Augenblick, in dem die Texte in die Praxis übergeführt wurden. Ein allbekannter Fall der Interpretationsverschiedenheit von Konzilstexten ist die Frage der Empfängnisverhütung. Anhänger wie Gegner der Enzyklika „Humanae vitae“ berufen sich auf die einschlägigen Passagen der Pastoralkonstitution „Gaudium et spes“. Zwar bin ich der Ansicht, daß sich für eine Freigabe der Verhütungsmittel nichts daraus entnehmen läßt. Aber das Konzil hat eben nicht mit jener Unzweideutigkeit gesprochen, die jede Inanspruchnahme durch die Gegner der ununterbrochenen Lehre der Kirche von vornherein als unsinnig erscheinen läßt.
4. Unbestimmtheit
Das Konzil hat regelmäßig allgemein gesprochen, d. h. sich mit der Aufstellung von Grundsätzen und obersten Weisungen begnügt. Dieses Verfahren barg eine erhebliche Unsicherheit in sich. Denn es überließ die Ausführungen der von ihm beschlossenen Direktiven dem künftigen Spiel der Kräfte in der Kirche. Die gesamte konziliare Konstellation war aber nun gerade darauf gerichtet, die Macht der progressistischen Partei in den Organen und Gremien der Kirche fest zu etablieren. Auf diese Weise wurde die einseitige Richtung der Durchführung des Konzils geradezu vorprogrammiert. Für diesen Mangel der Konzilstexte will ich einige Beispiele anführen. Wenn es beispielsweise in dem Dekret über den Ökumenismus heißt, „alle in der Kirche“ sollten in den verschiedenen Formen des geistlichen Lebens und der Disziplin, in der Verschiedenheit der liturgischen Riten und in der theologischen Ausarbeitung der Offenbarungswahrheiten „die gebührende Freiheit“ beobachten, sofern nur die Einheit im Notwendigen gewahrt werde (n. 4), dann fragt es sich, was denn dieses Notwendige ist. In n. 38 der Liturgiekonstitution wird berechtigter Mannigfaltigkeit und Anpassungen in der Liturgie Raum gelassen „unter Wahrung der wesentlichen Einheit des römischen Ritus“. Worin besteht diese wesentliche Einheit oder, wie man auch übersetzen könnte, diese Einheit im Wesen? Welches ist das Wesen des römischen Ritus, in dem Einheit erhalten bleiben muß? In n. 50 wird Ähnliches von der Änderung des Meßritus gesagt; auch hier soll die Substanz gewissenhaft gewahrt werden. Welches ist die Substanz, beispielsweise der Opferungsgebete? Darüber bestanden und bestehen erhebliche Meinungsverschiedenheiten. Da sie nicht ausgeräumt wurden, ist die Formel von der notwendigen Wahrung der Substanz unbrauchbar und gefährlich; unbrauchbar, insofern sie Unvereinbares deckt, gefährlich, wenn eine bestimmte Partei in die Lage versetzt wird, ihre Vorstellungen durchzusetzen. Mit seinen vagen Weisungen, zu ändern und zu „erneuern“, hat das Konzil die Unruhe und die Unsicherheit hervorgerufen sowie den Abbau und den Ausverkauf in Gang gesetzt, die seitdem in der Kirche herrschen. Mit seinen ungenauen, wässerigen, kautschukartigen Formulierungen hat es dem Progressismus einen Freibrief ausgestellt. Es besteht kein Zweifel, daß das Konzil der permissiven Theologie viele Ansatzpunkte bietet. Wenn alle Aufstellungen der hoministischen Theologen eindeutig und unschwer als mit den Texten des Konzils unvereinbar zu erkennen wären, dann wäre ihre Berufung auf das Konzil gar nicht möglich. Aber die Dokumente des Konzils lassen eben häufig mehrere Deutungen zu. Wer fest im genuinen katholischen Glauben verwurzelt ist, der vermag aus ihnen manches Förderliche für die Auferbauung und Darbietung des Glaubens zu erheben. Wem der katholische Glaube infolge einer protestantisierenden Theologie unsicher geworden ist, der vermag auch für seine abwegigen Ansichten mit scheinbarem Recht manche Stellen des Konzils anzuführen.
5. Rechtliches Ungenügen
Auch vom rechtlichen Standpunkt sind die Konzilstexte regelmäßig unbefriedigend. Das Zweite Vatikanische Konzil zeichnete sich überhaupt nicht durch besondere Hochschätzung und geschickte Verwendung des kanonischen Rechtes aus; das Recht wurde vielmehr stiefmütterlich behandelt und zugunsten einer nebulosen „Pastoral“ beiseite geschoben - als ob es eine erleuchtete Seelsorge ohne ein gutes Kirchenrecht geben könnte! Damit verriet das Konzil erneut, daß es kein Reformkonzil war. Dazu fehlte ihm auch die konkrete rechtliche Normierung. Zu viel ist bloße Programm- oder Grundsatzgesetzgebung, zu viel nur moralischer Appell. Ins einzelne gehende rechtliche Bestimmungen fehlen gerade dort, wo Besserungen erwartet werden.