Canones 749 ff. CIC - Wie sind Sie zu verstehen?

Schriftexegese. Theologische & philosophische Disputationen. Die etwas spezielleren Fragen.
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ar26
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Canones 749 ff. CIC - Wie sind Sie zu verstehen?

Beitrag von ar26 »

Werte Kreuzgänger,

seit einiger Zeit beschäftigen ein paar Fragen zu den verschiedenen Graden der Verbindlichkeit kirchlicher Lehren für den einzelnen Gläubigen, also auch mich.

Im Kirchenrecht der lateinischen Kirche ist die abgestufte Verbindlichkeit in folgenden Canones geregelt:
Der kirchliche Gesetzgeber hat geschrieben:Can. 749 — § 1. Unfehlbarkeit im Lehramt besitzt kraft seines Amtes der Papst, wann immer er als oberster Hirt und Lehrer aller Gläubigen, dessen Aufgabe es ist, seine Brüder im Glauben zu stärken, eine Glaubens- oder Sittenlehre definitiv als verpflichtend verkündet.
§ 2. Unfehlbarkeit im Lehramt besitzt auch das Bischofskollegium, wann immer die Bischöfe, auf einem Ökumenischen Konzil versammelt, ihr Lehramt ausüben, indem sie als Lehrer und Richter über Glaube und Sitte für die ganze Kirche eine Glaubens- oder Sittenlehre definitiv als verpflichtend erklären; oder wann immer sie, über die Welt verstreut, unter Wahrung der Gemeinschaft untereinander und mit dem Nachfolger Petri, zusammen mit eben dem Papst in authentischer Lehre über Sachen des Glaubens oder der Sitte zu ein und demselben, als definitiv verpflichtenden Urteil gelangen.
§ 3. Als unfehlbar definiert ist eine Lehre nur anzusehen, wenn dies offensichtlich feststeht.
Can. 750 -§ 1. Kraft göttlichen und katholischen Glaubens ist all das zu glauben, was im geschriebenen oder im überlieferten Wort Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und zugleich als von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom feierlichen Lehramt der Kirche, sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt; das wird ja auch durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des heiligen Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind alle gehalten, diesen Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu meiden.
§ 2. Fest anzuerkennen und zu halten ist auch alles und jedes, was vom Lehramt der Kirche bezüglich des Glaubens und der Sitten endgültig vorgelegt wird, das also, was zur unversehrten Bewahrung und zur getreuen Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist; daher widersetzt sich der Lehre der katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden Sätze ablehnt.
Can. 751 — Häresie nennt man die nach Empfang der Taufe erfolgte beharrliche Leugnung einer kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glaubenden Wahrheit oder einen beharrlichen Zweifel an einer solchen Glaubenswahrheit; Apostasie nennt man die Ablehnung des christlichen Glaubens im ganzen; Schisma nennt man die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den diesem untergebenen Gliedern der Kirche.
Can. 752 — Nicht Glaubenszustimmung, wohl aber religiöser Verstandes und Willensgehorsam ist einer Lehre entgegenzubringen, die der Papst oder das Bischofskollegium in Glaubens- oder Sittenfragen verkündigen, wann immer sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie diese Lehre nicht definitiv als verpflichtend zu verkünden beabsichtigen; die Gläubigen müssen also sorgsam meiden, was ihr nicht entspricht.
Can. 753 — Die Bischöfe, die in Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums stehen, sind, sei es als einzelne, sei es auf Bischofskonferenzen oder auf Partikularkonzilien versammelt, wenn sie auch Unfehlbarkeit in der Lehre nicht besitzen, die authentischen Künder und Lehrer des Glaubens für die ihrer Sorge anvertrauten Gläubigen; die Gläubigen sind gehalten, diesem authentischen Lehramt ihrer Bischöfe mit religiösem Gehorsam zu folgen.
Can. 754 — Alle Gläubigen sind verpflichtet, die Konstitutionen und Dekrete zu befolgen, welche die rechtmäßige Autorität der Kirche zur Vorlage einer Lehre und zur Verwerfung irriger Auffassungen erläßt, vor allem aber solche des Papstes oder des Bischofskollegiums.
Meine Frage bezieht sich im wesentlichen auf die Erklärung Dignitatis Humanae sowie die Erklärung Nostra Aetate aus dem 2. vatikanischen Konzil.

Meiner Ansicht nach fallen sie nicht in den Regelungsbereich von Can 749 § 2 sowie Can 750 § 2 CIC sondern unter Can 752 CIC. Diese Einschätzung stelle ich natürlich zur Diskussion.

In Can 752 steht nun geschrieben, man ist nicht zu Glaubenszustimmung aber zu religiösem Verstandes- und Willensgehorsam verpflichtet. Meine Frage ist nun, was mit religiösem Verstandes- und Willensgehorsam gemeint ist? Ich kann mir ehrlich nichts darunter vorstellen.
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HeGe
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Beitrag von HeGe »

Wenn man die einzelnen Bestimmungen im Zusammenhang sieht, heißt es zunächst zu den "definitiv verpflichtenden" und "endgültigen" Glaubenssätzen, dass diese zu glauben, fest anzuerkennen und zu halten sind.

Die nachfolgend genannten Glaubenssätze, die nicht endgültig und definitiv verpflichtend sind, erfordern nicht Glaubenszustimmung, sondern nur Verstandes- und Willensgehorsam. Dies muss also ein weniger sein zur vorher genannten Glaubenszustimmung. Einfach und auch dem unterschiedlichen Wortlaut folgend ausgedrückt heißt das wohl: man ist eben nicht zwingend verpflichtet, daran in seinem Inneren zu glauben, eine Zustimmung im Glauben ist nicht notwendig. Man begeht damit auch keine Häresie, da diese vor Can. 752 in Can. 751 definiert ist und sich nur auf die Glaubenswahrheiten, also die vorgenannten definitiv verpflichtenden und endgültigen Glaubenssätze bezieht.

Religiösen Verstandes- und Willensgehorsam würde ich dann so interpretieren, dass man zwar innerlich anderer Meinung sein kann, die Gelegenheiten, bei denen man seine abweichende Meinung äußern müsste, aber sorgfältig meidet, um seiner allgemeinen Treue zur Kirche genüge zu tun und der Kirche nicht zu schaden. Außerdem soll man, so steht es da ja ausdrücklich, sorgsam meiden etwas zu tun, was diesen Lehren nicht entspricht.

Platt ausgedrückt heißt das also: glaube, was du möchtest, aber behalte es möglichst in der Öffentlichkeit für dich und halte dich grundsätzlich trotzdem daran. ;)

Worunter nun die beiden von dir genannten Erklärungen fallen, wäre dann natürlich die nächste Frage. Letztendlich dürfte dies in deinem Verhalten nach Außen aber keinen Unterschied machen, da du nach dem oben gesagten zumindest verpflichtet bist, nach Außen Gehorsam zu zeigen.
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ar26
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Beitrag von ar26 »

Danke für die Antwort Herr Kollege!

Klar. Verstandes- und Willensgehorsam müssen ein Minus zur Glaubensüberzeugung darstellen. Das ergibt sich aus grammatischer und systematischer Auslegung. Aber die Begrifflichkeiten stellen sich mir doch als schwieriger dar.

Dem, was Du ausgeführt hast, entspricht meiner Ansicht nach der Begriff Willensgehorsam. Aber Verstandesgehorsam scheint mir noch weiter zu gehen. Nur kann ich mir darauf keinen Reim machen.

Ein weiterer Punkt ist, daß ich ja nicht nach außen Glaubensgehorsam suggerieren kann, wo keiner ist. Ein Bruch des 8. Gebotes kann man ja schlechterdings auch nicht verlangt werden, da dieser in jedem Fall eine Sünde darstellt.
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incarnata
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Beitrag von incarnata »

Verstandesgehorsam heisst,daß ich zwar vom Verstand her kapiert habe,warum die Kirche etwas so lehrt und dies auch anderen so erkläre,es aber(noch) nicht freudigen Herzens in meinem tiefsten Inneren bejahe. In dieser Situation befinden sich zB. viele Katholiken,auch Priester heute in der Zölibatsfrage.
Durch die barmherzige Liebe unseres Gottes wird uns besuchen das aufstrahlende
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ar26
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Beitrag von ar26 »

@ incarnata

Das scheint mir etwas sehr streng. Zudem klingt es so, als ob auf intellektuelle Fähigkeiten abgestellt wird. Im Diekamp, der sich zu diesem Thema im ersten Band auch auslässt, wird mehr in die Richtung, die HeGe erläutert hat, ausgeführt. Ich sehe es anders, aber halt die Klappe.
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HeGe
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Beitrag von HeGe »

Ich weiß nicht, ob ich die Begriffe Verstandesgehorsam und Willensgehorsam so trennen würde. Was damit gemeint ist, sollte man wohl eher aus der Kombination der beiden Begriffe ziehen.

Wenn man wirklich überprüfen wollte, ob damit zwei verschiedene Dinge gemeint sein sollten, mit unterschiedlichem Inhalt, müsste man wohl erstens noch die Formulierung des lateinischen Originals dazu nehmen, um Übersetzungsfehler und -missverständnisse auszuschließen und anschließend wie üblich die Erwägungen, die bei Schaffung dieser Vorschriften angestellt wurden.
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Gerhard
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Beitrag von Gerhard »

Es lebe das Kollegium - eine schlechte Sache wird nicht dadurch gut, dass es viele wiederholen. :hmm:
"Ad Deum, qui laetificat juventutem meam."

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