Monergist hat geschrieben:Haltet Ihr die hier gegebene Gesetzeslage für verfassungswidrig oder nur die Rechtsanwendung in dem konkreten Fall für falsch? Verfügt Ihr über die notwendigen materiellen Kenntnisse des deutschen Verfassungsrechts und insbesondere des Strafrechts, gerade auch in Bezug auf den hier in Rede stehenden Straftatbestand (unter Einschluss des Auslandsbezugs)? Liegt Euch bereits die eingehende Urteilsbegründung vor, um eine sachgerechte Bewertung der gerichtlichen Entscheidung vornehmen zu können?
Oder ist das eine neue Folge von "Wie würden Sie entscheiden?"
Die Entscheidung des Gerichts ist vermutlich nicht zu beanstanden, da sie auf Grundlage gültiger Gesetze erfolgt ist. Die Frage jedoch, ob der § 13 IV StGB überhaupt verfassungsgemäß ist, ist durchaus umstritten. Du wirst eine Menge Rechtswissenschaftler finden, die den Paragrafen für verfassungswidrig halten.
Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit darf nur durch ein allgemeines Gesetz eingeschränkt werden. Das einschränkende Gesetz dürfte sich also nicht gegen eine bestimmte Meinungsäußerung an sich richten. Das aber ist bei § 13 IV StGB der Fall. Das Bundesverfassungsgericht höchstselbst hat daher festgestellt (was die Rechtwissenschaft immer wusste), dass § 13 IV StGB kein allgemeines Gesetz im Sinne des Art 5 II GG ist. Link:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 9-129.html
Allerdings rettete das Gericht den Paragrafen vor der Nichtigkeit dadurch, dass es kurzerhand eine Ausnahme konstruierte, wonach der Absatz doch verfassungsgemäß sei:
"Angesichts des
Unrechts und Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft
verursacht hat, ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der
propagandistischen Gutheißung der historischen nationalsozialistischen
Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot
des Sonderrechts immanent. Das Grundgesetz kann weithin geradezu als
Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes
gedeutet werden. Die Erfahrungen aus der Zerstörung aller
zivilisatorischen Errungenschaften durch die nationalsozialistische
Gewalt- und Willkürherrschaft prägen die gesamte Nachkriegsordnung und
die Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in die Völkergemeinschaft
bis heute nachhaltig."
Das ist - mit Verlaub - eine Begründung, die jedem Jurastudenten die Klausur gekostet hätte. Sowas können sich nur Höchstrichter erlauben. Man kann daher guten Gewissens sagen, dass der § 13 IV StGB eine verfassungswidrige Einschränkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit ist. Diese Aussage ist juristisch völlig offenkundig.
Damit keine Missverständnisse aufkommen: Ich halte es für widerwärtig, wenn man das millionenfache Leid von Menschen auf diese Weise in Frage stellt und zum Gegenstand von persönlicher Profilierung und Provokation macht. Aber dieses Verhalten und die juristische Frage nach der Verfassungsmäßigkeit einer Strafnorm sind zwei verschiedene Paar Schuhe.