Protasius hat geschrieben:@Pelikan: Gegen welches Gesetz soll es denn verstoßen, wenn man die Kommunion nicht empfangen darf?
Canones 843 §1 und 912.
Im Gegenteil, der Priester ist durch das Kirchenrecht und durch die Bibel verpflichtet in einem solchen Fall die Kommunion zu verweigern.
Die Voraussetzungen, die für eine Verweigerung des Rechts auf Kommunionempfang erfüllt sein müssen, sind in can. 915 aufgezählt und im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Diese Frau lebt in Sünde und demzufolge, was im hier verlinkten Brief des Priesters zu lesen ist, zeigte sie auch keine Veranlassung zur Reue (schließlich hat sie ihn unaufgefordert aufgesucht und ihm gesagt, die sie begleitende Frau wäre ihr "lover"). Die Frau sollte ihm dankbar sein, daß er verhindert hat, daß sie ein Sakrileg begeht.
Damit ist weder ihre Sünde bekannt (Homosexualität ist eine Veranlagung, keine Sünde), noch ist eine Sünde öffentlich geworden, noch ist klar, wie hartnäckig jemand in ihr verharrt. Gegen Unterstellungen, wie du sie vorträgst, soll das Gesetz die Gläubigen ja gerade schützen.
Bernado hat geschrieben:Deine Argumentation - nicht nur in diesem Punkt, sondern auch im vorhergehenden Posting - beruht auf der Annahme, daß ein Gesetzesverstoß vorliegt und daß der Priester diesen hätte in der konkreten Situation vermeiden können.
Diese Annahme kann ich nicht teilen.
Die Beweislast liegt in diesem Fall nicht bei denen, die das vom Kirchenrecht mehrfach stark betonte Recht der Getauften auf den Sakramentenempfang verteidigen, sondern bei denen, die die engen Kriterien für eine Einschränkung dieser Rechte als erfüllt ansehen.