Auf dem Weg in den Willkürstaat

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overkott
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Auf dem Weg in den Willkürstaat

Beitrag von overkott »

Ist Deutschland auf dem Weg in den Willkürstaat?

Das Recht auf Leben wird ausgehölt, Eltern werden entmündigt, Kinder werden verstaatlicht und Verfassungsrichter wollen dem Bundesgesetzgeber Familienpolitik verbieten.

Bürger sollten dem Willkürstaat die rote Karte zeigen.

Tinius
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Re: Auf dem Weg in den Willkürstaat

Beitrag von Tinius »

Schwachsinnsposting.

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taddeo
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Re: Auf dem Weg in den Willkürstaat

Beitrag von taddeo »

Da hat ein Rechtspositivist noch nicht kapiert, daß die Zuständigkeitsfrage die allererste ist, die für die Gültigkeit von Gesetzen entscheidend ist.

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overkott
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Re: Auf dem Weg in den Willkürstaat

Beitrag von overkott »

Warum überschreitet das BVerfG seine Kompetenz? Materiell rechtlich geht das Elternrecht sowie die grundlegende Bundeskompetenz der Kompetenzverteilung in der konkurrierenden Gesetzgebung voraus. Das BVerfG kann also den Bundesstaat nicht von hinten her zu einem Staatenbund auflösen, um anschließend rechtspositivistisch eine Entscheidung zum Lastenausgleich zu kippen. Im Rahmen der Normenkontrolle hätte das BVerfG die Klage abweisen müssen, da der Kläger durch das Betreuungsgeld nicht in seiner Kompetenz eingeschränkt ist, Betreuung zu organisieren, und eine familienpolitische Leistung im Ermessen des Bundesgesetzgebers liegt. Das BVerfG hat seine eigene Kompetenz klar überschritten. Es hat nicht Grundrecht angewendet, sondern versucht, Politik zu machen.

Tinius
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Re: Auf dem Weg in den Willkürstaat

Beitrag von Tinius »

overkott hat geschrieben:Warum überschreitet das BVerfG seine Kompetenz? Materiell rechtlich geht das Elternrecht sowie die grundlegende Bundeskompetenz der Kompetenzverteilung in der konkurrierenden Gesetzgebung voraus. Das BVerfG kann also den Bundesstaat nicht von hinten her zu einem Staatenbund auflösen, um anschließend rechtspositivistisch eine Entscheidung zum Lastenausgleich zu kippen. Im Rahmen der Normenkontrolle hätte das BVerfG die Klage abweisen müssen, da der Kläger durch das Betreuungsgeld nicht in seiner Kompetenz eingeschränkt ist, Betreuung zu organisieren, und eine familienpolitische Leistung im Ermessen des Bundesgesetzgebers liegt. Das BVerfG hat seine eigene Kompetenz klar überschritten. Es hat nicht Grundrecht angewendet, sondern versucht, Politik zu machen.

Mir ist völlig unklar, warum du hier mal wieder ausschweifend, permanent falsch wertend Dinge in den Raum stellst, die einfach so nicht stimmen.
Natürlich überschreitet das Gericht seine Kompetenz nicht, wenn es grundlegende Fragen der Gesetzgebung auf ein Bundesgesetz anwendet.
Gleiches würde auch z.B. für ein Bundesgesetz gelten, das allen Bürgern monatlich 10 Euro auf Antrag zuspricht, weil sie die örtliche Stadtbibliothek NICHT in Anspruch nehmen und Bücher selbst kaufen.
Das Gejaule mit dem Elternrecht trifft zu kurz, weil Eltern, die ihr Kind in einer privaten Gruppe betreuen lassen, bisher das Betreuungsgeld auch bekommen. Einzig und allein der Verzicht auf eine staatliche Kita wurde honoriert.
Aber vielleicht ist das zu hoch für dich, weil du bei deiner Themenvielfalt einfach den Durchblick verlierst.

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Willimox
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Re: Auf dem Weg in den Willkürstaat

Beitrag von Willimox »

Korrekt, das ist eine treffende Analyse des Tinius.

Bild

greetse. unironisch

ww

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overkott
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Re: Auf dem Weg in den Willkürstaat

Beitrag von overkott »

Tinius hat geschrieben:
overkott hat geschrieben:Warum überschreitet das BVerfG seine Kompetenz? Materiell rechtlich geht das Elternrecht sowie die grundlegende Bundeskompetenz der Kompetenzverteilung in der konkurrierenden Gesetzgebung voraus. Das BVerfG kann also den Bundesstaat nicht von hinten her zu einem Staatenbund auflösen, um anschließend rechtspositivistisch eine Entscheidung zum Lastenausgleich zu kippen. Im Rahmen der Normenkontrolle hätte das BVerfG die Klage abweisen müssen, da der Kläger durch das Betreuungsgeld nicht in seiner Kompetenz eingeschränkt ist, Betreuung zu organisieren, und eine familienpolitische Leistung im Ermessen des Bundesgesetzgebers liegt. Das BVerfG hat seine eigene Kompetenz klar überschritten. Es hat nicht Grundrecht angewendet, sondern versucht, Politik zu machen.

Mir ist völlig unklar
Das ergibt sich aus ihrem Beitrag. Das BVerfG hält es für unerheblich, ob Eltern ihre Säuglinge selbst betreuen können und dafür einen finanziellen Lastenausgleich erhalten. Das ist verfassungswidrig. Demgegenüber hätte der 1. Senat gemäß Elterngrundrecht die Vorrangigkeit der Betreuung durch die Eltern vor der Fremdbetreuung und eine entsprechende Regelung des Lastenausgleichs anmahnen müssen. Ansonsten hätte der 2. Senat über die Kompetenzstreitigkeiten entscheiden müssen, dass es im Ermessen des Bundestages liegt, im Rahmen eines Bundesbetreuungsförderungsgesetzes ( BBFöG ) bundesweit die Höhe des Lastenausgleichs zu bestimmen. Dabei hätte der Senat darauf hinweisen müssen, dass sich das Ermessen des Bundesgesetzgebers im Rahmen der Vorrangigkeit der grundrechtlich verbürgten Betreuung durch die Eltern bewegen muss. Als Ergebnis ergibt sich daraus, dass Eltern einen Anspruch auf einen Lastenausgleich haben, der mindestens den Investitions- und Betriebskosten einer Betreuungseinrichtung pro Kopf eines betreuten Säuglings abzüglich der an die Betreuungseinrichtung zu entrichtenden Elternbeiträge entspricht.

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overkott
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Re: Auf dem Weg in den Willkürstaat

Beitrag von overkott »

Am Beispiel des Betreuungsgeldes wird offenbar, dass in unserem Staat die Sicherung durchbrennt. Das Grundrecht spielt keine Rolle mehr, sondern wird zum Zankapfel zwischen Bund und Ländern herabgewürdigt. Gerade das Grundrecht sollte allerdings gewährleisten, dass die Bürger dieses Staates in erster Linie ihre eigenen Angelegenheiten selbst regeln und ihnen von daher die Regelungskompetenz zukommt.

Das Grundgesetz weist dem demokratischen Staat die Rolle des politischen Dienstleisters seiner Bürger zu. Als politischer Dienstleister ist es seine Aufgabe, subsidiar die Rahmenbedingungen von Betreuung, Erziehung und Bildung zu organisieren. Das bedeutet, dass er durch den Familienlastenausgleich die demografische Selbsterneuerung und eine ausgeglichene Entwicklung der Bevölkerung fördert. Da im Bundesstaat die Finanzhoheit faktisch überwiegend beim Bund liegt, muss dieser Familienlastenausgleich bundesweit durch den Bund erfolgen. Dadurch ermöglicht der Staat Eltern die Wahlfreiheit, Familie und Beruf für sich optimal zu organisieren.

Den Ländern fällt das Recht zu, entsprechend den regionalen Gegebenheiten dem privatwirtschaftlichen Betreuungsangebot außerhalb und innerhalb von Betrieben einen rechtlich geordneten Rahmen zu geben. Gemäß staatlicher Fürsorge haben sie darauf zu achten, dass die Säuglinge in einer Weise betreut werden, die der natürlichen Situation in der Familie nahe kommt. Die Gruppen betreuter Säuglinge sollte etwa nicht größer sein als eine Gruppe von Geschwistern. Auch die Gruppe der Bezugspersonen für die Säuglinge in einer Einrichtung sollte entsprechend klein gehalten werden. Ziel ist dabei, Störungen in der frühkindlichen Sozialisation wie Hospitalismus und Verhaltensauffälligkeiten zu vermeiden, um gesellschaftliche Langzeitschäden und entsprechende Folgekosten einzudämmen.

Arbeitgeber stehen in der Gefahr, den Nutzen von Betreuung zu privatisieren, während sie die Kosten der Gesellschaft aufbürden. Ein großer gesellschaftlicher Kostenfaktor ist demografisches Minderwachstum mit nachhaltigen Störungen für die Entwicklung des Binnenmarktes sowie des Versicherungswesens und erhöhten Inkulturationskosten durch Immigranten und Asylanten.

Dabei kann es nicht verantwortliche Politik sein, dass die alternden Industriestaaten die ärmeren Regionen dieser Welt demografisch ausbeuten durch wirtschaftliches Absaugen der gebildeten Mittelschicht und ein Zurücklassen einer Oberschicht, die die Ärmsten der Armen gewalttätig unterdrückt.

CIC_Fan

Re: Auf dem Weg in den Willkürstaat

Beitrag von CIC_Fan »

overkott hat geschrieben:Warum überschreitet das BVerfG seine Kompetenz? Materiell rechtlich geht das Elternrecht sowie die grundlegende Bundeskompetenz der Kompetenzverteilung in der konkurrierenden Gesetzgebung voraus. Das BVerfG kann also den Bundesstaat nicht von hinten her zu einem Staatenbund auflösen, um anschließend rechtspositivistisch eine Entscheidung zum Lastenausgleich zu kippen. Im Rahmen der Normenkontrolle hätte das BVerfG die Klage abweisen müssen, da der Kläger durch das Betreuungsgeld nicht in seiner Kompetenz eingeschränkt ist, Betreuung zu organisieren, und eine familienpolitische Leistung im Ermessen des Bundesgesetzgebers liegt. Das BVerfG hat seine eigene Kompetenz klar überschritten. Es hat nicht Grundrecht angewendet, sondern versucht, Politik zu machen.
Das Verfassungsgericht hat festgestellt der Bund hat das Förderalismusprinzip und so mit das Grundgesetz verletzt es liegt eben nicht im Ermessen der Bundesregierung wann sie Kompetenzen beansprucht

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overkott
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Re: Auf dem Weg in den Willkürstaat

Beitrag von overkott »

CIC_Fan hat geschrieben:
overkott hat geschrieben:Warum überschreitet das BVerfG seine Kompetenz? Materiell rechtlich geht das Elternrecht sowie die grundlegende Bundeskompetenz der Kompetenzverteilung in der konkurrierenden Gesetzgebung voraus. Das BVerfG kann also den Bundesstaat nicht von hinten her zu einem Staatenbund auflösen, um anschließend rechtspositivistisch eine Entscheidung zum Lastenausgleich zu kippen. Im Rahmen der Normenkontrolle hätte das BVerfG die Klage abweisen müssen, da der Kläger durch das Betreuungsgeld nicht in seiner Kompetenz eingeschränkt ist, Betreuung zu organisieren, und eine familienpolitische Leistung im Ermessen des Bundesgesetzgebers liegt. Das BVerfG hat seine eigene Kompetenz klar überschritten. Es hat nicht Grundrecht angewendet, sondern versucht, Politik zu machen.
Das Verfassungsgericht hat festgestellt der Bund hat das Förderalismusprinzip und so mit das Grundgesetz verletzt es liegt eben nicht im Ermessen der Bundesregierung wann sie Kompetenzen beansprucht
Wir leben nicht im Endstadium der Französischen Revolution. Das Verfassungsgericht ist kein Direktorium, das willkürlich die Verfassung interpretieren und schwarz weiß nennen kann. Das BVerfG steht nicht über dem Grundrecht und kann auch BAFöG und Einkommensteuer nicht beliebig dem Bund entziehen, nur weil ein Bundesland meint, das Grundrecht der Betreuung Eltern abspenstig machen zu können. Man darf nicht vergessen, dass in Europa Eltern ihre Säuglinge in der Regel natürlich selbst betreuen.

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overkott
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Freiheit oder Willkür

Beitrag von overkott »

Freiheit und Willkür scheinen dicht beieinander zu liegen. Aber im allgemeinen Sprachgebrauch sind Freiheit und Willkür unterschiedlich konnotiert. Während Freiheit positiv gewertet wird, gilt Willkür als negativ. Natürlich gibt es auch den Begriff des Unwillkürlichen und damit des Unbewussten. Aber Willkürherrschaft meint die regellose Herrschaft eines Tyrannen. Im Rechtsstaat ist Freiheit geregelt. Die Freiheit des einen findet ihre Grenze an der Freiheit des anderen. Freiräume und Ermessensspielräume werden eröffnet und definiert.

Das gilt auch für das BVerfG als Schiedsrichter. Ein Schiedsrichter im Fußball darf nicht willkürlich auf Handballregeln umschalten. Das BVerfG ist nicht der Herrgott über die Demokratie, trifft also nicht Entscheidungen anstelle des Gesetzgebers, sondern mahnt die grundsätzlichen Spielregeln an. Als Demokraten leben wir also nicht im Obrigkeitsstaat. Das BVerfG muss sich daher bei Fehlentscheidungen auch der öffentlichen Kritik stellen.

Die eigentlich Fehlentscheidung und Anmaßung des BVerfG beim Betreuungsgeld liegt in der dreisten Behauptung, das Gesetz diene nicht der Herstellung gleicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet.

Zunächst einmal meint Rechtsgleichheit nicht faktische Gleichheit. Dennoch ist der Bundesgesetzgeber im Rahmen des Sozialstaatsgebotes dazu verpflichtet zu beachten, dass die gleiche Freiheit, unter Brücken zu schlafen, eine extreme Auslegung der Rechtsgleichheit ist. Daher ist der Bundesgesetzgeber verpflichtet, im Rahmen der Betreuung, Eltern in gleichem Maß finanziell zu entlasten. Entlastung bedeutet jedoch, dass weder Hochverdiener, noch Geringverdiener von der finanziellen Förderung übermäßig profitieren dürfen. Das bedeutet, dass Hochverdiener für Selbstbetreuung der Säuglinge nicht stärker entlastet werden dürfen, als sich aus einer Entlastung gemäß den Kosten für eine privatwirtschaftlich organisierte Betreuung ergibt, und dass Geringverdiener durch die Selbstbetreuung der Säuglinge kein höheres Einkommen erzielen dürfen als aus ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit.

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overkott
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Re: Auf dem Weg in den Willkürstaat

Beitrag von overkott »

In einem Betreuungsrahmengesetz sollte der Bund sicher stellen, dass die Länder und Gemeinden dem Kindeswohl, dem Elternrecht und dem privaten Wettbewerb bei Betreuungsdienstleistungen Vorrang einräumen. Die Haushalte der Länder und Gemeinden sollten damit entlastet werden.

1. Schulpflicht und Betreuung

1.1 Kinder sind schulpflichtig, weil Eltern in der Regel die schulische Bildung ihrer Kinder nicht selbst leisten können.

Kinder können aus Gründen des Kindeswohles von der Schulpflicht zurückgestellt werden.

1.2 Kinder sind nicht betreuungspflichtig, weil Eltern natürlicherweise ausreichend qualifiziert sind, die Betreuung ihrer Kinder selbst zu leisten.

Kinder können aus Gründen des Kindeswohles in Betreuungseinrichtungen eingewiesen werden, wenn Eltern ihrer Betreuungspflicht nicht nachkommen. Die Kosten tragen die Eltern.

1.3 Betreuung - sowohl für Kindergartenkinder, als auch für Säuglinge - ist keine öffentliche Aufgabe. Bei Bedarf wird der Markt diese Dienstleistung anbieten.

Die finanzielle Entlastung der Eltern bei der Einkommensteuer oder durch ein Betreuungsgeld als Negativsteuer soll gewährleisten, dass die Eltern frei entscheiden können, ob sie die Betreuung selbst leisten oder einem Dienstleister anvertrauen.

Der Wettbewerb darf durch Subventionen für öffentliche Einrichtungen nicht behindert werden. Öffentliche Einrichtungen müssen kostendeckend arbeiten und ihre Dienstleistung gebührenpflichtig anbieten.

2. Betreuungsgeld und Arbeitslosengeld II

Alle Eltern haben auf eine finanzielle Entlastung für Betreuung in gleicher Weise Anspruch. Das gilt auch für Eltern in finanziell prekärer Lage. Dies könnte zum Beispiel Eltern in der Übergangsphase von der Ausbildung in den Beruf betreffen. Betreuungsgeld für Eltern ohne Einkommen muss daher in der Höhe dem Arbeitslosengeld II entsprechen. Bezieher von Arbeitslosengeld II sollten aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II herausfallen, wenn sie in gleicher Höhe Betreuungsgeld beziehen. Damit soll sichergestellt werden, dass Betreuungsgeld keine Leistung der Fürsorge ist, sondern eine Entlastung für eine Aufgabe von öffentlicher Wertschätzung.

3. Betreuungsurlaubsgesetz

Ein Betreuungsurlaubsgesetz kann die Lohnfortzahlung im Betreuungsfall sicherstellen. Damit können die Arbeitgeber und Versicherungen entlastet werden.

Betreuungsurlaub darf jedoch nicht dazu führen, dass einige Familien über Jahre unbefristete Arbeitsplätze blockieren, während andere junge Ehepaare in ihrer Familiengründung behindert werden, weil es auf dem Arbeitsmarkt immer weniger unbefristete Stellen gibt.

CIC_Fan

Re: Auf dem Weg in den Willkürstaat

Beitrag von CIC_Fan »

overkott hat geschrieben:
CIC_Fan hat geschrieben:
overkott hat geschrieben:Warum überschreitet das BVerfG seine Kompetenz? Materiell rechtlich geht das Elternrecht sowie die grundlegende Bundeskompetenz der Kompetenzverteilung in der konkurrierenden Gesetzgebung voraus. Das BVerfG kann also den Bundesstaat nicht von hinten her zu einem Staatenbund auflösen, um anschließend rechtspositivistisch eine Entscheidung zum Lastenausgleich zu kippen. Im Rahmen der Normenkontrolle hätte das BVerfG die Klage abweisen müssen, da der Kläger durch das Betreuungsgeld nicht in seiner Kompetenz eingeschränkt ist, Betreuung zu organisieren, und eine familienpolitische Leistung im Ermessen des Bundesgesetzgebers liegt. Das BVerfG hat seine eigene Kompetenz klar überschritten. Es hat nicht Grundrecht angewendet, sondern versucht, Politik zu machen.
Das Verfassungsgericht hat festgestellt der Bund hat das Förderalismusprinzip und so mit das Grundgesetz verletzt es liegt eben nicht im Ermessen der Bundesregierung wann sie Kompetenzen beansprucht
Wir leben nicht im Endstadium der Französischen Revolution. Das Verfassungsgericht ist kein Direktorium, das willkürlich die Verfassung interpretieren und schwarz weiß nennen kann. Das BVerfG steht nicht über dem Grundrecht und kann auch BAFöG und Einkommensteuer nicht beliebig dem Bund entziehen, nur weil ein Bundesland meint, das Grundrecht der Betreuung Eltern abspenstig machen zu können. Man darf nicht vergessen, dass in Europa Eltern ihre Säuglinge in der Regel natürlich selbst betreuen.
Das BVG hat nur gesagt der Bund kann sich keine Kompetenzen nehmen und das BVG ist eben die Verfassung verpflichtend auslegt

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overkott
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Re: Auf dem Weg in den Willkürstaat

Beitrag von overkott »

CIC_Fan hat geschrieben:
overkott hat geschrieben:
CIC_Fan hat geschrieben:
overkott hat geschrieben:Warum überschreitet das BVerfG seine Kompetenz? Materiell rechtlich geht das Elternrecht sowie die grundlegende Bundeskompetenz der Kompetenzverteilung in der konkurrierenden Gesetzgebung voraus. Das BVerfG kann also den Bundesstaat nicht von hinten her zu einem Staatenbund auflösen, um anschließend rechtspositivistisch eine Entscheidung zum Lastenausgleich zu kippen. Im Rahmen der Normenkontrolle hätte das BVerfG die Klage abweisen müssen, da der Kläger durch das Betreuungsgeld nicht in seiner Kompetenz eingeschränkt ist, Betreuung zu organisieren, und eine familienpolitische Leistung im Ermessen des Bundesgesetzgebers liegt. Das BVerfG hat seine eigene Kompetenz klar überschritten. Es hat nicht Grundrecht angewendet, sondern versucht, Politik zu machen.
Das Verfassungsgericht hat festgestellt der Bund hat das Förderalismusprinzip und so mit das Grundgesetz verletzt es liegt eben nicht im Ermessen der Bundesregierung wann sie Kompetenzen beansprucht
Wir leben nicht im Endstadium der Französischen Revolution. Das Verfassungsgericht ist kein Direktorium, das willkürlich die Verfassung interpretieren und schwarz weiß nennen kann. Das BVerfG steht nicht über dem Grundrecht und kann auch BAFöG und Einkommensteuer nicht beliebig dem Bund entziehen, nur weil ein Bundesland meint, das Grundrecht der Betreuung Eltern abspenstig machen zu können. Man darf nicht vergessen, dass in Europa Eltern ihre Säuglinge in der Regel natürlich selbst betreuen.
Das BVG hat nur gesagt der Bund kann sich keine Kompetenzen nehmen und das BVG ist eben die Verfassung verpflichtend auslegt
Das BVerfG kann sich auch keine Kompetenzen nehmen. Der Bund kann jedoch Gesetze erlassen, um die Lebensverhältnisse in den Ländern anzugleichen.

Dies ist auch durch Betreuung zu gewährleisten. Offenbar ist die Allokation von Erwerbstätigen insbesondere in einigen Bundesländern nicht optimal. Hohe Staatsschulden sind ein Zeichen mangelnder Effizienz. Die entsprechenden Bundesländer verfügen über hohe öffentliche Betreuung, hohe Erwerbsquoten, hohe Arbeitslosigkeit und ein hohes Defizit an Geburten. Die Privatisierung der Betreuung könnte die Allokation auf dem Arbeitsmarkt optimieren und die demographische Situation entschärfen. Durch eine Optimierung der Allokation mittels Markt gerechter Politik werden auch die öffentliche Haushalte entlastet. Insbesondere die hoch verschuldeten Kommunen sollten sich bei öffentlichen Aufgaben zurücknehmen. Im staatlichen Dienst sind Fehlzeiten bei Lehrern zu reduzieren, Poollösungen und Springertätigkeit junger Lehrer zu Gunsten unbefristeter Stellen umzuwandeln.

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Siard
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Re: Auf dem Weg in den Willkürstaat

Beitrag von Siard »

overkott hat geschrieben:Der Bund kann jedoch Gesetze erlassen, um die Lebensverhältnisse in den Ländern anzugleichen.
Der Bund kann sich auch an das GG halten, falls er es will.

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overkott
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Re: Auf dem Weg in den Willkürstaat

Beitrag von overkott »

Siard hat geschrieben:
overkott hat geschrieben:Der Bund kann jedoch Gesetze erlassen, um die Lebensverhältnisse in den Ländern anzugleichen.
Der Bund kann sich auch an das GG halten, falls er es will.
Dem Gericht ging es um die Form. Also wird nun der Bund Betreuungsgeld Form gerecht auszahlen. Ein Weg ist über die Einkommensteuer.

Weder ALG-II-Empfängern, noch Eltern mit Migrationshintergrund darf das Betreuungsgeld vorenthalten werden. Auch Menschen im Niedriglohnsektor haben das Grundrecht der Eltern auf eigene Betreuung ihrer Kinder. Das Grundrecht darf Effizienzkriterien öffentlicher Unternehmerschaft nicht untergeordnet werden. Öffentliche Dienstleistungen müssen rückgebaut werden, wo diese auch privat erbracht werden können. Lastenausgleich darf nicht zu einem überhöhten Einkommen führen.

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Re: Auf dem Weg in den Willkürstaat

Beitrag von Siard »

overkott hat geschrieben:Weder ALG-II-Empfängern, noch Eltern mit Migrationshintergrund darf das Betreuungsgeld vorenthalten werden. Auch Menschen im Niedriglohnsektor haben das Grundrecht der Eltern auf eigene Betreuung ihrer Kinder.
Das solltest Du den zuständigen Stellen in Bund und Ländern besser mitteilen, bisher sehen die das nämlich anders.

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Re: Auf dem Weg in den Willkürstaat

Beitrag von overkott »

Siard hat geschrieben:
overkott hat geschrieben:Weder ALG-II-Empfängern, noch Eltern mit Migrationshintergrund darf das Betreuungsgeld vorenthalten werden. Auch Menschen im Niedriglohnsektor haben das Grundrecht der Eltern auf eigene Betreuung ihrer Kinder.
Das solltest Du den zuständigen Stellen in Bund und Ländern besser mitteilen, bisher sehen die das nämlich anders.
In der Tat sollte der Bundesgesetzgeber die Betreuung Form gerecht regeln. Die Kanzlerin steht in der Pflicht, den Koalitionsvertrag umzusetzen. Es widerspräche den gleichen Lebensverhältnissen in Deutschland, wenn die elterliche Betreuung eigener Kinder nur in Bayern finanziell entlastet würde.

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Re: Auf dem Weg in den Willkürstaat

Beitrag von CIC_Fan »

wir werden sehen ob Bundesländer ein "Landesbetreuungsgeld" beschließen wenn ja ruft dann sicher auch jemand das BVG an dann wird es sich Inhaltlich äussern

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Re: Auf dem Weg in den Willkürstaat

Beitrag von overkott »

Für den Bundesgesetzgeber ist zunächst nur relevant, Betreuung bundesweit Form gerecht zu entlasten.

Die Bundesländer regeln Betreuung im Rahmen des Grundrechtes der Eltern, des Subsidiaritätsprinzips ( Vorrang privater Initiativen und Einrichtungen ) und ihrer finanziellen Möglichkeiten selbständig.

CIC_Fan

Re: Auf dem Weg in den Willkürstaat

Beitrag von CIC_Fan »

der bundesgesetzgeber kann und wird da jetzt mal nichts tun der spruch des BVG ist klar und eindeutig nur Bayern wird auf Lamdesebene was tun

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Re: Auf dem Weg in den Willkürstaat

Beitrag von overkott »

Der Bundesgesetzgeber sollte die verplanten 1 Mrd. Euro zur Steuersenkung für Familien mit Kindern unter drei Jahren einsetzen. Alternativ sollte für Familien, die von der Steuersenkung nicht profitieren, das Kindergeld erhöht werden. Entlastet werden sollten Familien, die nicht in anderer Weise schon durch öffentliche Einrichtungen entlastet werden.

CIC_Fan

Re: Auf dem Weg in den Willkürstaat

Beitrag von CIC_Fan »

was wer sollte ist ne andere frage aber wenn man in bonavetura Phantasie lebt ist es schwer mit der Realität

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Re: Auf dem Weg in den Willkürstaat

Beitrag von overkott »

Eine Steuersenkung und Kindergelderhöhung für Familien in der Gründungsphase entspräche dem Koalitionsvertrag und ist gerichtlich auch nicht beanstandet worden.

Wichtig ist, dass die Bundesregierung Eltern bundesweit gleichmäßig entlastet und dort ausgleicht, wo andere Entlastungen noch nicht in Anspruch genommen worden sind.

Von der Steuersenkung und erhöhtem Kindergeld profitieren Eltern der absoluten Mehrheit der Säuglinge, während in öffentlichem Einrichtungen in Deutschland maximal 27 Prozent der Säuglinge betreut werden.

CIC_Fan

Re: Auf dem Weg in den Willkürstaat

Beitrag von CIC_Fan »

wenn das die Bundesregierung tut ohne dadurch Gesetzte zu erlassen die nicht dem GG entsprechen wird keiner was dagegen haben

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