Staatsfeiertag verschieben
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Der 23. Mai sollte als Tag des Grundgesetzes offizieller Feiertag werden und den 3. Oktober ersetzen. Schließlich geht es um den Stolz auf die rechtsstaatlichen Grundwerte Deutschlands und die demokratische Tradition seit 1848, die im Grundgesetz schließlich zum Durchbruch gelangt ist. Dagegen sollte Nationalismus kein Anlass zur Rückkehr und zur Selbstdarstellung gegeben werden. Die schrecklichen Erinnerungen an die politischen Katastrophen des vergangenen Jahrhunderts und die Schuld der Nationalisten mahnen den Beitritt als Beitritt zum Grundgesetz zu verstehen. Diesem sollte am 23. Mai gedacht werden.
Re: Staatsfeiertag verschieben
Der 3. Oktober ist doch der Todestag von Franz Josef Strauß.
Wenn schon verschieben, dann auf den 29.09. (Hl. Michael).

Wenn schon verschieben, dann auf den 29.09. (Hl. Michael).

Iúdica me, Deus, et discérne causam meam de gente non sancta
Re: Staatsfeiertag verschieben
Wie wäre es mit einem Feiertag „Ovis Geburtstag“ 

Gruß Jürgen
Dieser Beitrag kann unter Umständen Spuren von Satire, Ironie und ähnlich schwer Verdaulichem enthalten. Er ist nicht für jedermann geeignet, insbesondere nicht für Humorallergiker. Das Lesen erfolgt auf eigene Gefahr.
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Re: Staatsfeiertag verschieben
Das könnte man dann der Einfachheit halber mit dem "Welttag für 3D" und dem "Weltmauttag" kombinieren.Juergen hat geschrieben:Wie wäre es mit einem Feiertag „Ovis Geburtstag“


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Re: Staatsfeiertag verschieben
Am 23. Mai ist außerdem schöneres Wetter. Ein freier Tag zu Ehren von Rechtsstaat und Demokratie sollte auch mit schönem Wetter verbunden sein.
Re: Staatsfeiertag verschieben
Und z.B. im Jahre 2021 kann man an dem Tag dann auch gleichzeitig Pfingsten feiern. Da hat man zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen.overkott hat geschrieben:Am 23. Mai ist außerdem schöneres Wetter. Ein freier Tag zu Ehren von Rechtsstaat und Demokratie sollte auch mit schönem Wetter verbunden sein.
Gruß Jürgen
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Re: Staatsfeiertag verschieben
Ostern fällt nächstes Jahr auch auf einen Sonntag und Montag. Warum sollte nicht auch der Staatsfeiertag auf Pfingsten fallen?Juergen hat geschrieben:Und z.B. im Jahre 2021 kann man an dem Tag dann auch gleichzeitig Pfingsten feiern. Da hat man zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen.overkott hat geschrieben:Am 23. Mai ist außerdem schöneres Wetter. Ein freier Tag zu Ehren von Rechtsstaat und Demokratie sollte auch mit schönem Wetter verbunden sein.
Re: Staatsfeiertag verschieben
In mehreren europäischen Ländern werden gesetzliche Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, nachgeholt (zumeist am Montag danach).
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Re: Staatsfeiertag verschieben
"Es ist etwas kühl für diese Jahreszeit." - "Dafür hatten wir im Mai drei schöne Tage." - "Man muss ja auch an die Landwirtschaft denken."overkott hat geschrieben:Am 23. Mai ist außerdem schöneres Wetter. Ein freier Tag zu Ehren von Rechtsstaat und Demokratie sollte auch mit schönem Wetter verbunden sein.
https://www.youtube.com/watch?v=muLSpqbs4Zo

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Re: Staatsfeiertag verschieben
Sollte der Staatsfeiertag auf den Pfingstsonntag fallen, kann er ja am Pfingstmontag nachgeholt werden.Niels hat geschrieben:In mehreren europäischen Ländern werden gesetzliche Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, nachgeholt (zumeist am Montag danach).
Re: Staatsfeiertag verschieben
Witzkeks! Scherzbold!
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Re: Staatsfeiertag verschieben
Im nächsten Jahr ist der 23. Mai am Dienstag vor Christi Himmelfahrt. In dieser Woche wird sowieso wenig gearbeitet. Da könnte man auch Montag, Mittwoch und Freitag Urlaub nehmen. Beispielsweise könnten Arbeitnehmer ohne Schulkinder Urlaub nehmen oder man könnte am Sonntag in Hamburg schon die Pfingstferien beginnen lassen, die an Pfingstmontag enden würden. Der Staatsfeiertag sollte in der Landeshauptstadt des Saarlandes stattfinden wegen des Beitritts zum Grundgesetz im Jubiläumsjahr.
Re: Staatsfeiertag verschieben
Wir alle hoffen doch, dass Du dann schon "Germany's next President" bist. 

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Re: Staatsfeiertag verschieben
Dissidenten werden normalerweise keine Präsidenten. Ein Katholik, für den morgens die Sonne aufgeht, sich auf die Aufklärung beruft und ans Grundgesetz glaubt, hat es im Land der untergehenden Vernunft nicht leicht.
Re: Staatsfeiertag verschieben
Die Illuministen sind sämtlich gnostische Sektierer und Verdunkler, die tiefste Finsternis gebracht haben. Aufklärung? Lauter in sich widersprüchliche Lehren und Leugnung unseres Herrn Jesus Christus.overkott hat geschrieben:Dissidenten werden normalerweise keine Präsidenten. Ein Katholik, für den morgens die Sonne aufgeht, sich auf die Aufklärung beruft und ans Grundgesetz glaubt, hat es im Land der untergehenden Vernunft nicht leicht.
Multi venient in nomine meo, id est in nomine corporis mei. (Tichonius Africanus)
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Quomodo facta est meretrix civitas fidelis (Is 1:21)
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Re: Staatsfeiertag verschieben
Das Problem ist: dessen sind sie sich nicht gewahr.
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Re: Staatsfeiertag verschieben
Ich beziehe mich hier bei Aufklärung auf die ursprüngliche Logik des Grundgesetzes. Diese bezieht sich auf die Freiheit und Verantwortung vor Gott und die entsprechende prinzipielle Freiheit des Menschen, die ihre Grenzen in den Rechten der Mitmenschen findet. Dabei müssten auch Parlamentspräsidenten erkennen, dass das Grundgesetz keine absolute und totale Freiheit für einzelne Künstler und Exzentriker und Extremisten verbürgt. Sollten sie das anders sehen, sind sie in ihrer Funktion falsch. Das gilt auch für Intendanten, die dem Missbrauch von Freiheit mit besonderer medialer Reichweite Tür und Tor öffnen.Sempre hat geschrieben:Die Illuministen sind sämtlich gnostische Sektierer und Verdunkler, die tiefste Finsternis gebracht haben. Aufklärung? Lauter in sich widersprüchliche Lehren und Leugnung unseres Herrn Jesus Christus.overkott hat geschrieben:Dissidenten werden normalerweise keine Präsidenten. Ein Katholik, für den morgens die Sonne aufgeht, sich auf die Aufklärung beruft und ans Grundgesetz glaubt, hat es im Land der untergehenden Vernunft nicht leicht.
Re: Staatsfeiertag verschieben
Ich stimme dem zu wenn das BVG das auch so sieht es ist die letzte Instanz
Re: Staatsfeiertag verschieben
Das Bundesverwaltungsgericht steht unter dem Grundgesetz, nicht über ihm. Auch Verwaltungsrichter können sich der Rechtsbeugung schuldig machen und disziplinarisch belangt werden.
Nach der Präambel beginnt das Grundgesetz mit dem Art. 1 und der darin verbürgten Menschenwürde. Alle Folgeartikel wie der Art. 2 entfalten die Menschenwürde und sind an dieser zu messen. Das funktioniert wie mit dem 1. und 2. Gebot. Daher lautet Art. 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Darin sind die Grenzen jeder Freiheit wie Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Freiheit der Kunst und Wissenschaft mitbenannt. Diese Grenzen werden im BGB und im StGB näher bestimmt.
Die Meinungsfreiheit endet also dort, wo die Beleidigung beginnt. Das ist nicht nur eine Frage des Zivilrechts, sondern eine Frage der öffentlichen Ordnung, wo der Staat, seine Institutionen, Repräsentanten und Symbole in ungebührlicher Weise verletzt werden.
Die Beleidigung von Repräsentanten anderer Staaten kann wegen ihrer Öffentlichkeits- und Breitenwirkung schwerwiegendere Folgen haben als eine Beleidigung unter Bürgern. Entsprechend hat der Gesetzgeber eine solche Tat strafbewehrt. Dabei bleibt eine Straftat objektiv eine Straftat, auch wenn ein Künstler aus formalen Gründen vorausschickt, dass er zeigen will, wo die Grenzen sind. Schließlich zeigt er damit auch gleichzeitig, welche Folgen eine Beleidigung oder Körperverletzung haben kann.
Das Demonstrationsrecht findet in der Volksverhetzung und der Stiftung öffentlichen Unfriedens seine Grenze.
Entsprechend kann man alle Strafparagraphen durchdeklinieren, die der individuellen und kollektiven Freiheit legitime Grenzen aufzeigen.
Der Staatsfeiertag am 23. Mai soll also zum Ausdruck bringen, was Recht und Freiheit in der Bundesrepublik Deutschland bedeuten und dass wir das von Deutschen begangene Unrecht in der Geschichte als Unrecht betrachten.
Nach der Präambel beginnt das Grundgesetz mit dem Art. 1 und der darin verbürgten Menschenwürde. Alle Folgeartikel wie der Art. 2 entfalten die Menschenwürde und sind an dieser zu messen. Das funktioniert wie mit dem 1. und 2. Gebot. Daher lautet Art. 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Darin sind die Grenzen jeder Freiheit wie Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Freiheit der Kunst und Wissenschaft mitbenannt. Diese Grenzen werden im BGB und im StGB näher bestimmt.
Die Meinungsfreiheit endet also dort, wo die Beleidigung beginnt. Das ist nicht nur eine Frage des Zivilrechts, sondern eine Frage der öffentlichen Ordnung, wo der Staat, seine Institutionen, Repräsentanten und Symbole in ungebührlicher Weise verletzt werden.
Die Beleidigung von Repräsentanten anderer Staaten kann wegen ihrer Öffentlichkeits- und Breitenwirkung schwerwiegendere Folgen haben als eine Beleidigung unter Bürgern. Entsprechend hat der Gesetzgeber eine solche Tat strafbewehrt. Dabei bleibt eine Straftat objektiv eine Straftat, auch wenn ein Künstler aus formalen Gründen vorausschickt, dass er zeigen will, wo die Grenzen sind. Schließlich zeigt er damit auch gleichzeitig, welche Folgen eine Beleidigung oder Körperverletzung haben kann.
Das Demonstrationsrecht findet in der Volksverhetzung und der Stiftung öffentlichen Unfriedens seine Grenze.
Entsprechend kann man alle Strafparagraphen durchdeklinieren, die der individuellen und kollektiven Freiheit legitime Grenzen aufzeigen.
Der Staatsfeiertag am 23. Mai soll also zum Ausdruck bringen, was Recht und Freiheit in der Bundesrepublik Deutschland bedeuten und dass wir das von Deutschen begangene Unrecht in der Geschichte als Unrecht betrachten.
Re: Staatsfeiertag verschieben
Also mir ist es lieber, wenn der deutsche Nationalfeiertag auf den Todestag von Franz Josef Strauß fällt und nicht auf den von Girolamo Savonarola und Heinrich Himmler.
Re: Staatsfeiertag verschieben
Die BVG (Berliner Verkehrsbetriebe) sind nur in der Bundeshauptstadt die letzte Instanz. Das BVerfG sitzt in Karlsruhe und das BVerwG in Leipzig.CIC_Fan hat geschrieben:Ich stimme dem zu wenn das BVG das auch so sieht es ist die letzte Instanz
...bis nach allem Kampf und Streit wir dich schaun in Ewigkeit!
Re: Staatsfeiertag verschieben
Und der CIC_Fan sitzt in Wien!ar26 hat geschrieben:Die BVG (Berliner Verkehrsbetriebe) sind nur in der Bundeshauptstadt die letzte Instanz. Das BVerfG sitzt in Karlsruhe und das BVerwG in Leipzig.CIC_Fan hat geschrieben:Ich stimme dem zu wenn das BVG das auch so sieht es ist die letzte Instanz

Re: Staatsfeiertag verschieben
Auch die dortigen Unwissenden muss man lehrenRaphael hat geschrieben:Und der CIC_Fan sitzt in Wien!ar26 hat geschrieben:Die BVG (Berliner Verkehrsbetriebe) sind nur in der Bundeshauptstadt die letzte Instanz. Das BVerfG sitzt in Karlsruhe und das BVerwG in Leipzig.CIC_Fan hat geschrieben:Ich stimme dem zu wenn das BVG das auch so sieht es ist die letzte Instanz

...bis nach allem Kampf und Streit wir dich schaun in Ewigkeit!
Re: Staatsfeiertag verschieben
Man darf ihm jedoch zugestehen, dass die Abkürzung BVG für Bundesverwaltungsgericht durchaus üblich ist.ar26 hat geschrieben:Auch die dortigen Unwissenden muss man lehrenRaphael hat geschrieben:Und der CIC_Fan sitzt in Wien!ar26 hat geschrieben:Die BVG (Berliner Verkehrsbetriebe) sind nur in der Bundeshauptstadt die letzte Instanz. Das BVerfG sitzt in Karlsruhe und das BVerwG in Leipzig.CIC_Fan hat geschrieben:Ich stimme dem zu wenn das BVG das auch so sieht es ist die letzte Instanz
Re: Staatsfeiertag verschieben
Die Berliner Verkehrsbetriebe werden WIMRE außerdem mit BVB abgekürzt.overkott hat geschrieben:Man darf ihm jedoch zugestehen, dass die Abkürzung BVG für Bundesverwaltungsgericht durchaus üblich ist.ar26 hat geschrieben:Auch die dortigen Unwissenden muss man lehrenRaphael hat geschrieben:Und der CIC_Fan sitzt in Wien!ar26 hat geschrieben:Die BVG (Berliner Verkehrsbetriebe) sind nur in der Bundeshauptstadt die letzte Instanz. Das BVerfG sitzt in Karlsruhe und das BVerwG in Leipzig.CIC_Fan hat geschrieben:Ich stimme dem zu wenn das BVG das auch so sieht es ist die letzte Instanz
Der so genannte ‚Geist’ des Konzils ist keine autoritative Interpretation. Er ist ein Geist oder Dämon, der exorziert werden muss, wenn wir mit der Arbeit des Herrn weiter machen wollen. – Ralph Walker Nickless, Bischof von Sioux City, Iowa, 2009
Re: Staatsfeiertag verschieben
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Re: Staatsfeiertag verschieben
Das Problem Hofberichterstatter gegen Majestätsbeleidigung ist nur eine Facette der Probleme, die beim Staatsfeiertag am 23. Mai durchaus angesprochen werden dürfen.
Festredner hätten die Gelegenheit auch ein bisschen zur Systematik des Grundgesetzes zu sagen. Ein Politikwissenschaftler oder ein Staatsrechtler könnte zum Beispiel diesen Part übernehmen. Dass der Gesetzgeber Schwierigkeiten hat, das ihn verpflichtende Grundgesetz zu verstehen, in dessen Rahmen er handelt, zeigt sich etwa in Art. 3 Abs. 2. Dort haben sich zwei Fehler eingeschlichen: 1. Geschwätzigkeit, 2. Bruch der Systematik.
Ad 1.) Geschwätzig ist der Artikel, weil Abs. 2 redundant ist. Zwar ist eine Ausführung der Gleichheit aller Menschen durchaus sinnvoll, weil Menschenrechte keine Frauenrechte sind. Aber diese Ausführung wird in Abs. 3 vorgenommen, weshalb Abs. 2 entfallen kann.
Ad 2.) Der Bruch der Systematik wäre mit dem Entfallen von Abs. 2 ebenfalls behoben. Schließlich liegt er in dem Kriterium der Tatsächlichkeit.
Der Grundsatz der Rechtsgleichheit hat mit der Tatsächlichkeit zunächst überhaupt nichts zu tun. Dass Männer inzwischen überproportional arbeitslos sind, vor allem in den nordöstlichen Bundesländern, hat mit der Rechtsgleichheit also nur indirekt zu tun. Rechtsgleichheit bedeutet, dass allgemeine Gesetze für alle gleich gelten, besondere Gesetze aber nur für die Gruppe der Betroffenen gleich.
Wenn also Männer tatsächliche Gleichberechtigung wünschen, müssen sie sich auf das die Tatsächlichkeit regelnde Sozialstaatsgebot nach Art. 20 berufen, sie von der Arbeitsagentur Berichte über Männerarbeitslosigkeit einfordern, wobei die Arbeitsagentur in ihren Berichten inzwischen unzureichend differenziert, was also die neue Berichtspflicht für Unternehmen einer bestimmten Größenordnung konterkariert. Pointierter: Der Staat verpflichtet Unternehmen zu etwas, was ihm selber peinlich ist.
Festredner hätten die Gelegenheit auch ein bisschen zur Systematik des Grundgesetzes zu sagen. Ein Politikwissenschaftler oder ein Staatsrechtler könnte zum Beispiel diesen Part übernehmen. Dass der Gesetzgeber Schwierigkeiten hat, das ihn verpflichtende Grundgesetz zu verstehen, in dessen Rahmen er handelt, zeigt sich etwa in Art. 3 Abs. 2. Dort haben sich zwei Fehler eingeschlichen: 1. Geschwätzigkeit, 2. Bruch der Systematik.
Ad 1.) Geschwätzig ist der Artikel, weil Abs. 2 redundant ist. Zwar ist eine Ausführung der Gleichheit aller Menschen durchaus sinnvoll, weil Menschenrechte keine Frauenrechte sind. Aber diese Ausführung wird in Abs. 3 vorgenommen, weshalb Abs. 2 entfallen kann.
Ad 2.) Der Bruch der Systematik wäre mit dem Entfallen von Abs. 2 ebenfalls behoben. Schließlich liegt er in dem Kriterium der Tatsächlichkeit.
Der Grundsatz der Rechtsgleichheit hat mit der Tatsächlichkeit zunächst überhaupt nichts zu tun. Dass Männer inzwischen überproportional arbeitslos sind, vor allem in den nordöstlichen Bundesländern, hat mit der Rechtsgleichheit also nur indirekt zu tun. Rechtsgleichheit bedeutet, dass allgemeine Gesetze für alle gleich gelten, besondere Gesetze aber nur für die Gruppe der Betroffenen gleich.
Wenn also Männer tatsächliche Gleichberechtigung wünschen, müssen sie sich auf das die Tatsächlichkeit regelnde Sozialstaatsgebot nach Art. 20 berufen, sie von der Arbeitsagentur Berichte über Männerarbeitslosigkeit einfordern, wobei die Arbeitsagentur in ihren Berichten inzwischen unzureichend differenziert, was also die neue Berichtspflicht für Unternehmen einer bestimmten Größenordnung konterkariert. Pointierter: Der Staat verpflichtet Unternehmen zu etwas, was ihm selber peinlich ist.
Re: Staatsfeiertag verschieben
Im Wahljahr würde sich ein Staatsfeiertag am 23. Mai gut machen. Das Jubiläum des Beitritts des Saarlandes böte dazu auch einen zusätzlichen Anlass. Außer der Wahl des Bundespräsidenten - warum will eigentlich die SPD den Außenminister wegloben? - wäre dies ein weiteres wichtiges Ereignis, das die Gott gegebenen Grundwerte wie Menschenwürde, Recht auf Leben und persönliche Integrität, Freiheit und Rechtsgleichheit in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses rücken würde. Er würde uns vor der Bundestagswahl in Erinnerung rufen, worauf wir Deutschen in Europa stolz sein dürfen: auf Rechtsstaat und Demokratie und unseren Beitrag zum inneren und äußeren Frieden.
Re: Staatsfeiertag verschieben
Das Grundgesetz impliziert eine gewisse Hierarchie der Werte. Die Betonung der Menschenwürde ist historisch als Verneinung der Herabwürdigung zu Untermenschen zu verstehen. Der Mensch ist gegen diese Herabwürdigung geistig und körperlich zu schützen. Nach der Menschenwürde ist daher das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der folgende Wert.
Dabei steht das Recht auf Leben noch über dem Recht auf Freiheit. Denn einem Toten nützt sein Recht auf Freiheit nichts. Aus der Rechtsgleichheit folgt, dass das Lebensrecht nicht an das Alter, das Geschlecht, eine Behinderung oder die Abstammung gebunden ist. Ein Mensch hat also nicht das Recht auf Leben erst ab der Geburt, dem 6. oder 18. Lebensjahr, bis zum 70., 80. oder 107. Lebensjahr. Der Schutz von Behinderten nach Art. 3, der erst 1994 besonders herausgestellt wurde, gilt auch nicht erst für Behinderte ab dem 50. Lebensjahr.
Gerade in der Debatte um das Recht auf Leben und in der Rechtswirklichkeit in der Bundesrepublik Deutschland wird offenbar, welche Defizite eine Gesellschaft hat, die auf Förderung sexueller Freizügigkeit und Sexismus hin orientiert ist.
Gleichwohl gibt es das Problem so genannter Lebensrechtler, dass sie den Schutz des Rechts auf Leben auf bestimmte Themenbereiche ( ursprünglich: Menschen vor der Geburt ) einschränken. Ausgeblendet etwa bleibt die Abschaffung der Todesstrafe. Oder noch schlimmer: In der Vergangenheit wurde das Lebensrecht auf ethnische Herkunft und Gesundheitszustand eingeschränkt.
Da das Recht des einen endet, wo das Recht des anderen beginnt, gilt dies ebenso für das Recht auf Leben und das Recht auf Freiheit. Folgerichtig bleibt eine Abtreibung straffrei, wo das Leben der Mutter gefährdet ist. In diesem Fall ist eine der Notwehr vergleichbare Situation gegeben. In diesem Fall ist auch eine Finanzierung der Abtreibung durch die Krankenkasse gerechtfertigt.
Im Hinblick auf die Gesetzgebung ist jedoch auch die Durchsetzbarkeit wichtig. Es bringt also kein Gesetz, das dem Mond befiehlt, nur samstags zu scheinen, oder ein Gesetz, das Kindern erlässt, Fähigkeiten zu höherer Mathematik bis zum 7. Lebensjahr nachzuweisen.
Daher ist es wichtiger, die Verantwortung der Ärzte für das Leben und das Vertrauen der Mutter in die Bewältigung ihrer Belastungssituation zu stärken. Dies darf nicht nur mit Worten geschehen, sondern umschließt notwendigerweise gesellschaftliche und staatliche Hilfsangebote. Diese müssen allerdings so gestaltet sein, dass sie keine Fehlanreize darstellen, sich selbst in eine Notsituation zu bringen.
Ein wichtiges Stichwort ist die Prävention. Verhütung ist nicht frei von Fehlanwendungen. Daher ist ein geistiges Klima erforderlich, dass ein geordnetes Sexualleben stützt und schützt. Medien, die unter dem Druck der erhöhten Aufmerksamkeit und der Verkaufsförderung durch sexuelle Reize stehen, kommt dabei besondere Verantwortung zu.
Dabei steht das Recht auf Leben noch über dem Recht auf Freiheit. Denn einem Toten nützt sein Recht auf Freiheit nichts. Aus der Rechtsgleichheit folgt, dass das Lebensrecht nicht an das Alter, das Geschlecht, eine Behinderung oder die Abstammung gebunden ist. Ein Mensch hat also nicht das Recht auf Leben erst ab der Geburt, dem 6. oder 18. Lebensjahr, bis zum 70., 80. oder 107. Lebensjahr. Der Schutz von Behinderten nach Art. 3, der erst 1994 besonders herausgestellt wurde, gilt auch nicht erst für Behinderte ab dem 50. Lebensjahr.
Gerade in der Debatte um das Recht auf Leben und in der Rechtswirklichkeit in der Bundesrepublik Deutschland wird offenbar, welche Defizite eine Gesellschaft hat, die auf Förderung sexueller Freizügigkeit und Sexismus hin orientiert ist.
Gleichwohl gibt es das Problem so genannter Lebensrechtler, dass sie den Schutz des Rechts auf Leben auf bestimmte Themenbereiche ( ursprünglich: Menschen vor der Geburt ) einschränken. Ausgeblendet etwa bleibt die Abschaffung der Todesstrafe. Oder noch schlimmer: In der Vergangenheit wurde das Lebensrecht auf ethnische Herkunft und Gesundheitszustand eingeschränkt.
Da das Recht des einen endet, wo das Recht des anderen beginnt, gilt dies ebenso für das Recht auf Leben und das Recht auf Freiheit. Folgerichtig bleibt eine Abtreibung straffrei, wo das Leben der Mutter gefährdet ist. In diesem Fall ist eine der Notwehr vergleichbare Situation gegeben. In diesem Fall ist auch eine Finanzierung der Abtreibung durch die Krankenkasse gerechtfertigt.
Im Hinblick auf die Gesetzgebung ist jedoch auch die Durchsetzbarkeit wichtig. Es bringt also kein Gesetz, das dem Mond befiehlt, nur samstags zu scheinen, oder ein Gesetz, das Kindern erlässt, Fähigkeiten zu höherer Mathematik bis zum 7. Lebensjahr nachzuweisen.
Daher ist es wichtiger, die Verantwortung der Ärzte für das Leben und das Vertrauen der Mutter in die Bewältigung ihrer Belastungssituation zu stärken. Dies darf nicht nur mit Worten geschehen, sondern umschließt notwendigerweise gesellschaftliche und staatliche Hilfsangebote. Diese müssen allerdings so gestaltet sein, dass sie keine Fehlanreize darstellen, sich selbst in eine Notsituation zu bringen.
Ein wichtiges Stichwort ist die Prävention. Verhütung ist nicht frei von Fehlanwendungen. Daher ist ein geistiges Klima erforderlich, dass ein geordnetes Sexualleben stützt und schützt. Medien, die unter dem Druck der erhöhten Aufmerksamkeit und der Verkaufsförderung durch sexuelle Reize stehen, kommt dabei besondere Verantwortung zu.
Zuletzt geändert von overkott am Samstag 8. Oktober 2016, 11:09, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Staatsfeiertag verschieben
Sonst etwa nicht?overkott hat geschrieben:Im Wahljahr würde sich ein Staatsfeiertag am 23. Mai gut machen.

Iúdica me, Deus, et discérne causam meam de gente non sancta
Re: Staatsfeiertag verschieben
Nächstes Jahr wäre ein passender Anfang.Niels hat geschrieben:Sonst etwa nicht?overkott hat geschrieben:Im Wahljahr würde sich ein Staatsfeiertag am 23. Mai gut machen.
Re: Staatsfeiertag verschieben
Weil der Staatsfeiertag zum Grundgesetz Anlass ist, über Recht und Freiheit sowie die jeweiligen Grenzen nachzudenken, gilt dies auch für die Vertragsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Demnach unterliegt auch die Vertragsfreiheit Einschränkungen, soweit Verträge rechts- oder verfassungswidrig oder aber unsittlich sind. Dabei umschließt die Vertragsfreiheit sowohl die positive Vertragsfreiheit, die eine Einigung auf ein Geschäft ermöglicht, als auch die negative Vertragsfreiheit, die auf die Ablehnung eines Geschäftes zielt.
Insbesondere im Zusammenhang mit dem Zwang zur Rundfunkgebühr stellt sich die Frage nach möglichen Grenzen der Vertragsfreiheit. Dabei liegt zunächst einmal bei der Ablehnung der Rundfunkgebühr keine Verletzung der Rechte anderer vor. Auch stellt die Ablehnung der Rundfunkgebühr keine Ablehnung der Verfassung dar. Schließlich ist die Ablehnung nicht einmal sittenwidrig, weil es bis 2013 jedem frei stand, sich ein Rundfunkgerät zu kaufen oder nicht und sich durch den Verzicht auf ein Rundfunkgerät der Rundfunkgebühr zu entziehen. Da also die Ablehnung eines Vertrages mit ARD und ZDF weder eine Rechts-, Verfassungs-, noch Sittenwidrigkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG darstellt, verstößt die Zwangsgebühr gegen das Grundrecht auf Vertragsfreiheit.
Dies gilt um so mehr, als dass ARD und ZDF keine staatlichen Institutionen sind, sondern für sich als öffentlich-rechtliche Anstalten die Staatsferne in Anspruch nehmen. Zwar können Körperschaften des öffentlichen Rechts die Erhebung von Beiträgen über das Finanzamt vom Staat vornehmen lassen und doch besteht bei keiner dieser Anstalten, zu denen etwa die Universitäten gehören, Mitgliedszwang.
Das BVerfG hat 2012 bei seiner Nichtzulassung einer Beschwerde gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs dem Beschwerdeführer die Prüfung seines Grundrechts versagt. Die 2. Kammer verstieß insbesondere gegen Art. 2 GG. Die Kammer argumentierte damals mit der Informationsfreiheit, der Berufsfreiheit und dem Gleichheitsgrundsatz. Die übergeordnete Vertragsfreiheit blieb unberücksichtigt. Demnach muss sich eine Beschwerde nicht gegen Rundfunkgebühren für Rundfunkgeräte, sondern gegen die Zwangsabgabe an sich richten.
Der Hinweis der 2. Kammer auf das Internet als Rundfunkgerät war schon mit Einführung des Privatfunks überholt. Vor der Einführung konnte man mit einem angemeldeten Rundfunkgerät nur öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen. Der Besitz und damit die technische Möglichkeit der Nutzung rechtfertigt noch keine Steuern, Abgaben oder Gebühren. Deshalb werden für ein nicht angemeldetes Auto auch keine Kfz-Steuern erhoben. Entsprechend ist der Staat nur berechtigt, ARD und ZDF die Erhebung von Rundfunkgebühren zu gestatten, wenn etwa das Internet zur Nutzung der ARD- und ZDF-Angebote angemeldet ist.
Der Schutz gegen missbräuchlich unentgeltliche Nutzung der Angebote obliegt ARD und ZDF. Analoges Beispiel dafür ist das Kfz-Versicherungsrecht und Verfall des Versicherungsschutzes bei nicht ausreichender Sicherung ( Fahrlässigkeit ). Eine Verschlüsselung der Angebote von ARD und ZDF ist jederzeit möglich.
Schließlich ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkangeboten im Wettbewerb inzwischen gegeben. Wer die Grundversorgung über ARD und ZDF nicht in Anspruch nimmt, darf aufgrund von Art. 2 GG nicht zur Zahlung verpflichtet werden.
Soweit das Betreiben öffentlich-rechtlichen Rundfunks im öffentlichen Interesse liegt, ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine verfassungskonforme Lösung zu finden. Neben den üblichen Einnahmequellen durch eine Rundfunkflatrate und der Vermarktung von Produkten und zusätzlichen Dienstleistungen kann ein mögliches Defizit über die Kulturhaushalte der Länder ausgeglichen werden.
Insbesondere im Zusammenhang mit dem Zwang zur Rundfunkgebühr stellt sich die Frage nach möglichen Grenzen der Vertragsfreiheit. Dabei liegt zunächst einmal bei der Ablehnung der Rundfunkgebühr keine Verletzung der Rechte anderer vor. Auch stellt die Ablehnung der Rundfunkgebühr keine Ablehnung der Verfassung dar. Schließlich ist die Ablehnung nicht einmal sittenwidrig, weil es bis 2013 jedem frei stand, sich ein Rundfunkgerät zu kaufen oder nicht und sich durch den Verzicht auf ein Rundfunkgerät der Rundfunkgebühr zu entziehen. Da also die Ablehnung eines Vertrages mit ARD und ZDF weder eine Rechts-, Verfassungs-, noch Sittenwidrigkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG darstellt, verstößt die Zwangsgebühr gegen das Grundrecht auf Vertragsfreiheit.
Dies gilt um so mehr, als dass ARD und ZDF keine staatlichen Institutionen sind, sondern für sich als öffentlich-rechtliche Anstalten die Staatsferne in Anspruch nehmen. Zwar können Körperschaften des öffentlichen Rechts die Erhebung von Beiträgen über das Finanzamt vom Staat vornehmen lassen und doch besteht bei keiner dieser Anstalten, zu denen etwa die Universitäten gehören, Mitgliedszwang.
Das BVerfG hat 2012 bei seiner Nichtzulassung einer Beschwerde gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs dem Beschwerdeführer die Prüfung seines Grundrechts versagt. Die 2. Kammer verstieß insbesondere gegen Art. 2 GG. Die Kammer argumentierte damals mit der Informationsfreiheit, der Berufsfreiheit und dem Gleichheitsgrundsatz. Die übergeordnete Vertragsfreiheit blieb unberücksichtigt. Demnach muss sich eine Beschwerde nicht gegen Rundfunkgebühren für Rundfunkgeräte, sondern gegen die Zwangsabgabe an sich richten.
Der Hinweis der 2. Kammer auf das Internet als Rundfunkgerät war schon mit Einführung des Privatfunks überholt. Vor der Einführung konnte man mit einem angemeldeten Rundfunkgerät nur öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen. Der Besitz und damit die technische Möglichkeit der Nutzung rechtfertigt noch keine Steuern, Abgaben oder Gebühren. Deshalb werden für ein nicht angemeldetes Auto auch keine Kfz-Steuern erhoben. Entsprechend ist der Staat nur berechtigt, ARD und ZDF die Erhebung von Rundfunkgebühren zu gestatten, wenn etwa das Internet zur Nutzung der ARD- und ZDF-Angebote angemeldet ist.
Der Schutz gegen missbräuchlich unentgeltliche Nutzung der Angebote obliegt ARD und ZDF. Analoges Beispiel dafür ist das Kfz-Versicherungsrecht und Verfall des Versicherungsschutzes bei nicht ausreichender Sicherung ( Fahrlässigkeit ). Eine Verschlüsselung der Angebote von ARD und ZDF ist jederzeit möglich.
Schließlich ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkangeboten im Wettbewerb inzwischen gegeben. Wer die Grundversorgung über ARD und ZDF nicht in Anspruch nimmt, darf aufgrund von Art. 2 GG nicht zur Zahlung verpflichtet werden.
Soweit das Betreiben öffentlich-rechtlichen Rundfunks im öffentlichen Interesse liegt, ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine verfassungskonforme Lösung zu finden. Neben den üblichen Einnahmequellen durch eine Rundfunkflatrate und der Vermarktung von Produkten und zusätzlichen Dienstleistungen kann ein mögliches Defizit über die Kulturhaushalte der Länder ausgeglichen werden.