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Artikel 16a GG

Verfasst: Freitag 10. Juni 2016, 11:26
von overkott
Die Länge der Artikel der Grundrechte spiegelt zu einem guten Teil die großen politischen Debatten in der Bundesrepublik: Schule, Wehrdienst, Wohnung und Zuwanderung. Die außerordentliche Zuwanderung ist im Artikel 16a GG geregelt: Politisch verfolgte genießen Asyl, soweit sie nicht aus Staaten mit Abkommen kommen zum Schutz der Menschenrechte. Mitsprache dabei haben die Bundesländer, da sie von Zuwanderung unmittelbar betroffen sind. Dabei können Vorfälle wie in der Sylvesternacht befremdliche Begleiterscheinungen sein. Die Bundesregierung sieht Afrikaner aus Westafrika in ihren Ländern gut aufgehoben, beurteilt für Einheimische die Sicherheitslage günstiger als für Touristen. Für Marokko empfiehlt das Auswärtige Amt Reisenden Vorsichtsmaßnahmen, rät in Algerien und Tunesien gar zu erhöhter Vorsicht. Ausschlaggebend für die Einschätzung als sichere Herkunftsländer ist jedoch die Beurteilung der Menschenrechtslage. Insbesondere die CSU spricht den Maghreb-Staaten das Vertrauen aus, während sich die Grünen noch nicht in der Lage sehen, die außerordentliche Zuwanderung nach Deutschland einzudämmen.

Re: Artikel 16a GG

Verfasst: Freitag 10. Juni 2016, 17:57
von Edi
Zuwanderung aus Afrika in die Bundesrepublik hat aber nichts mit Art. 16 a GG zu tun. Diese Menschen dürften rechtlich gesehen, gar nicht zu uns kommen, sondern müssten in dem europäischen Land Asyl oder sonstwas beantragen, das sie zuerst betreten.

Re: Artikel 16a GG

Verfasst: Freitag 10. Juni 2016, 21:10
von Siard
Das Volk hat eben das Vertrauen der Regierung verloren – und diese wählt sich gerade ein neues Volk.

Re: Artikel 16a GG

Verfasst: Samstag 11. Juni 2016, 13:53
von Caviteño
Siard hat geschrieben:Das Volk hat eben das Vertrauen der Regierung verloren – und diese wählt sich gerade ein neues Volk.
Das hatte Frau Merkel auch angekündigt - oder wie ist ihr Satz mit dem freundlichem Gesicht und "mein Land" zu verstehen? :breitgrins: