Petur hat geschrieben:ad-fontes hat geschrieben:Petur hat geschrieben:
Ist das noch immer die offizielle Lehre der deutschen Kirche? Das kann ich mir kaum vorstellen. Die Privatbeichte ist heute keine Pflicht und auch die allg. Bußandacht wird als sakramental betrachtet. Oder habe ich falsche Informationen?
Gemeint ist die Verpflichtung zur Privatbeichte im Fall schwerer Sünden.
Eher vergessen als aufgehoben, vermutlich.
Aufgrund der entsprechenden Beiträge "drüben" scheint diese Verpflichtung nicht mehr gültig zu sein und auch die Bußandacht heute offiziell als sakramental betrachtet zu werden.
Bei muk wird als Antwort folgendes Zitat gebracht:
Die Verpflichtung zur regelmäßigen Ohrenbeichte, die in der vorgefundenen Form als Instrument zur Entmündigung der Christen angesehen wurde, wurde darum schon bald nach 1870 in den meisten alt-katholischen Bistümern aufgehoben.
Stattdessen führte man gelegentliche Bußgottesdienste (heute auch »Feier der Versöhnung« genannt) entweder vor der Eucharistiefeier oder auch als separate Gottesdienste ein, in welchen die Gläubigen in einem gemeinsamen Schuldbekenntnis ihre Bereitschaft zu Buße und Umkehr bekunden und vom Priester die Vergebung Gottes zugesprochen bekommen. Daneben gibt es auch weiterhin, freilich als Angebot, nicht als Pflicht, die Möglichkeit, einem Priester als Vertreter der Kirche und Gemeinde unter Wahrung des Beichtgeheimnisses das eigene Schuldgefühl und die eigene Umkehrbereitschaft zum Ausdruck zu bringen und sich (unter Umständen nach einem beratenden Gespräch) die Vergebung Gottes zusagen zu lassen.
aus: Arbeitskreis Öffentlichkeitsarbeit im Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland (Hrsg.): Kirche für Christen heute. Eine Information über die Alt-Katholische Kirche, Verlag H. Hoffmann 1994 Berlin, ISBN 3873440016.
Diese Information ist bis zum Beweis des Gegenteils als unvollständig, wenn nicht gar als irreführend zu betrachten:
Thesen über die sog. Ohrenbeichte, These 7 hat geschrieben:Eine religiöse Verpflichtung zur speziellen Beichte besteht nur bezüglich solcher Versündigungen, durch welche jemand sich bewußt ist, die göttliche Gnade verloren zu haben.
Angenommen von der 1. Synode 1873 und „bis heute unverändert geltendes Recht in der Alt-Katholischen Kirche“ (Wolfgang Krahl).
M.a.W. der Beichtzwang wurde nicht vollständig aufgehoben: es besteht weiterhin für jeden deutschen Alt-Katholiken eine Verpflichtung zur Privatbeichte im Falle schwerer Sünden!