Nach dem DIREKTORIUM FÜR DEN DIENST UND DAS LEBEN DER STÄNDIGEN DIAKONE sind alle ständigen Diakone von der Pflicht zum Tragen klerikaler Kleidung befreit.
Nach der Partikularnorm Nr. 5 der DBK sind nur ständige Diakone mit Zivilberuf von dieser Pflicht ausgenommen.10. Die ständigen Diakone sind nicht verpflichtet, klerikale Kleidung zu tragen, wie hingegen die Diakone, die Priesteramtskandidaten sind(49) und für die dieselben Normen gelten, die für die Priester überall vorgesehen sind.(50)
(49) Vgl. CIC, cann. 1016 und 1019.
(50) Vgl. ebd., can. 1034 § 1; Paul VI., Apost. Schreiben Ad pascendum, I a): a.a.O., 538.
Was die (möglichen) Regelungen in einigen amerikanischen Diözesen betrifft, die Berolinensis angesprochen hat:Partikularnorm Nr. 5 der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 284 CIC
Kirchliche Kleidung der Geistlichen
Der Geistliche muss in der Öffentlichkeit durch seine Kleidung eindeutig als solcher erkennbar sein.
Von dieser Bestimmung sind die Ständigen Diakone mit Zivilberuf ausgenommen. Als kirchliche
Kleidung gelten Oratorianerkragen oder römisches Kollar, in begründeten Ausnahmefällen dunkler
Anzug mit Kreuz.
Eine Verbot des Tragens von klerikaler Kleidung für Diakone wäre rechtswiedrig. Denn diese Kleidung ist nicht nur Pflicht, sondern auch Recht aller Kleriker, sofern sie nicht mit einer entsprechenden Kirchenstrafe belegt sind. Ein Bischof kann aber allgemeine Rechte nicht einschränken. (Insofern ist auch die Regelung der DBK durchaus fragwürdig.)
Möglich wäre höchstens eine zusätzliche Regelung zur äußeren Form, z.B. hinsichtlich des Zingulums, da diese nicht allgemein erschöpfend geregelt ist.







