Raphael hat geschrieben:
Wenn der Autor des Welt-Artikels jetzt hier vermutet, Bischof Franz-Peter hätte - zumindest gegenüber der Staatsanwaltschaft - ein Schuldeingeständnis abgegeben, ist diese Vermutung unzulässig und rechtlich keinesfalls gedeckt.
Der Autor vermutet nicht, er bezieht sich auf die Staatsanwaltschaft. Auch andere Zeitungen haben so erläuternd berichtet
Laut Staatsanwaltschaft hat Tebartz-van Elst inzwischen ein Geständnis abgelegt.
Hintergrund waren rechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Bischof und dem in Hamburg ansässigen „Spiegel“-Verlag über die Indien-Reise des Bischofs. Tebartz-van Elst hatte angegeben, es sei ihm weder die Frage vorgelegt worden, ob er erster Klasse geflogen sei, noch habe er die Antwort gegeben: „Business-Klasse sind wir geflogen.“ Diese Erklärung sei, so das Gericht, nach dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen falsch. Das Gericht hat laut Strafprozessordnung die Möglichkeit, ein Verfahren gegen bestimmte Auflagen einzustellen, „wenn die Auflagen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht“.
(Hervorhebung von mir)
http://www.faz.net/aktuell/politik/verf ... 69697.html
Hier aus der Originalpressemitteilung vom 18. 11. 213:
In dieser gab er unter Bezugnahme auf ein Gespräch mit dem für den Spiegel-Verlag tätigen Journalisten über eine Indien-Reise u.a. an, es habe keine erneute Rückfrage des Journalisten mit dem Vorhalt „Aber Sie sind doch erster Klasse geflogen?“ gegeben und er selbst habe auch nicht auf einen solchen Vorhalt die Antwort gegeben „Business-Klasse sind wir geflogen.“. Diese Erklärung war nach dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen falsch.
Gem. § 153a StPO kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und dem Beschuldigten bestimmte Auflagen erteilen, wenn die Auflagen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Wenn der Beschuldigte die Auflage erfüllt, wird die Tat nicht mehr verfolgt.
Der § 153a StPO gilt der Verfahrensökonomie. Es soll nicht jede Kleinkriminalität mit einer großen Verhandlung abgestraft werden. Der Beschuldigte kann natürlich auf einem Prozeß bestehen; der frühere BP Wulff macht es vor. Auch ihm wurde eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung von 2. € angeboten, die er
ablehnte. Da eine Verfahrenseinstellung dann nicht mehr möglich ist, kommt es zu einem Prozeß.
Willigt der Beschuldigte in eine Erledigung nach § 153a StPO ein, gilt das Schuldeingeständnis - andernfalls könnte das Gericht keine Auflage verhängen. Seine Beweggründe für diese Entscheidung sind dabei unerheblich.