ad-fontes hat geschrieben:Ist/war an Vigiltagen zu fasten, die liturgisch bloß kommemoriert werden?
Ich hatte diese kleine Frage noch übersehen.
Sie zu beantworten ist allerdings nicht so einfach, da sich in den einschlägigen Büchern (ich formuliere mal ganz allgemein), soweit ich heute abend sehe, dazu nichts findet.
Die Liturgie einer Vigil wäre aber glaube ich grundsätzlich von dem Fasten am Vigiltag zu unterscheiden.
Das Fasten gilt ja, nach dem einschlägigen Canon, der mir jetzt gerade nicht einfällt,
a media nocte usque ad mediam noctem. Davon ist auch die Vigil nicht ausgenommen, obwohl diese doch, liturgisch gesprochen,
post Nonam endet. Davon wird das Vigilfasten bis Mitternacht aber nicht berührt, auch wenn mit der ersten Vesper das Fest liturgisch schon eingesetzt hat.
[Alleinige Ausnahme ist, aber diese Vigil wird nie kommemoriert und auch nicht antizipiert, der Karsamstag, bzw. war bis 1955 der Karsamstag, wo das Fasten zu Mittag endet, dort, wo die Vigilfeier (wie
in aliquibus locis üblich), wie seit dem Mittelalter, Samstag morgens stattfindet, oder aber erst um Mitternacht endet, wie an anderen Vigilien auch, dort, wo die Vigil als Nachtfeier nach
Maxima redemptionis gefeiert wird, vgl. N. 10 des Dekrets)]
Daher glaube ich, daß auch eine liturgisch bloß kommemorierte, aber nicht antizipierte Vigil für die Fastenpraxis nichts ändert.
Im übrigen kämen von den bloß vier (außer Karsamstag), seit 1917/1957 noch zu fastenden Vigilien einzig die von Allerheiligen und die von der Unbefleckten Empfängnis (7. Dez.) für eine Kommemoration in Frage.
Möglicherweise könnte dann aber der Ordinarius, wenn es denn einen gibt, etwa für eine Wolfgangfeier am 31. Oktober,
per modum actus , also vorübergehend, nicht überhaupt, vom Fasten dispensieren, z.B.
ex causa peculiari magni populi concursus. Das gleiche gälte u.U. für ein Ambrosiuspatronat am 7. Dez. Die Vigilien von Weihnachten und Pfingsten sind natürlich unverrückbar.