Protasius hat geschrieben: ↑Sonntag 5. Januar 2020, 13:33
Lycobates hat geschrieben: ↑Sonntag 5. Januar 2020, 12:41
Hubertus hat geschrieben: ↑Sonntag 5. Januar 2020, 11:17
Lycobates hat geschrieben: ↑Sonntag 5. Januar 2020, 07:23
Wichtiger in diesem Zusammenhang als der Zeitpunkt ist wohl die Tatsache, daß die Weihe dieses Wassers zu den einem Bischof, bzw. Ortsordinarius
vorbehaltenen Weihen gehört, d.h., daß ein Priester sie nur dann (
licite) tätigen kann, wenn er dazu besonders bevollmächtigt ist.
("Benedictiones reservatae Episcopis aliisque Ordinariis, et sacerdotibus
speciali facultate instructis", so jedenfalls nach dem Rituale Romanum der ed. typica 1952, jener, die für Tradivereine diverser Couleur maßgeblich ist.)
Ich habe entsprechend eine solche Weihe in den letzten Jahrzehnten noch nicht erlebt.
Strikt heilsnotwendig ist die auch nicht, daß man sich über das Kirchengesetz hinwegsetzen könnte.
Serva ordinem et ordo te servabit.
Für wen das neue Recht maßgeblich ist, der kann sich freilich hierauf berufen:
Sie war allerdings nur dem Ordinarius vorbehalten, und so konnte jeder Ortsbischof sie für seine Diözese erlauben. In einem Gespräch mit dem Regens der Apostolischen Pönitenziarie, Mons. Luigi de Magistris, wurde uns gesagt, daß die alten „reservationes“ (Vorbehalte) heute keine Bedeutung mehr haben, da sie durch „De Benedictionibus“, den liturgischen „Nachfolger des alten römischen Rituale aufgehoben seien, der kaum mehr Vorbehalte kennt. Damit wäre gesagt, daß nach dem neuen liturgischen Recht die Weihe des „Dreikönigswassers“ überall und von jedem Priester vollzogen werden kann.
https://www.pro-missa-tridentina.org/upload/rb22-NN.PDF
Wer fürs eine den „liturgischen Nachfolger des alten römischen Rituale“ anerkennt, muß dann auch dessen Texte verwenden.
You can't have your cake and eat it!
Ob eine Benediktion reserviert ist oder nicht, ist keine Frage des verwendeten Buches, sondern eine rein disziplinarische; wer anerkennt, daß
De Benedictionibus und die letzte vorkonziliare Edition des
Rituale Romanum beide gültige liturgische Bücher sind, kann auch beide je nach Umständen verwenden. Es war ein ausdrücklicher Wunsch der Konzilsväter des Zweiten Vatikanums, daß nur noch wenige Benediktionen reserviert sein sollen:
Sacrosanctum Concilium hat geschrieben:79. […]Nur sehr wenige Benediktionen sollen reserviert sein, und zwar nur für Bischöfe und Ordinarien. […]
Also, eine Polemik ist mir die Angelegenheit nicht wert, aber es stimmt nicht, daß die Reservierung bestimmter Benediktionen nicht
auch eine „Frage des verwendeten Buches“ ist, denn das überlieferte Rituale Romanum schreibt klipp und klar, im Eingangskapitel zum Titulus IX De Benedictionibus:
“Benedictio reservata quae a Presbytero detur sine necessaria licentia, illicita est, sed valida, nisi in reservatione Sedes Apostolica aliud expresserit”.
Man kann sich, bei Verwendung dieses Buches, darüber also nicht hinwegsetzen.
Wer somit das überlieferte Rituale trotz Lockerung der Reservation samt den Textänderungen u.a.m. im späteren konzilskirchlichen „De benedictionibus“ doch noch als „gültiges liturgisches Buch“ anerkennen und gebrauchen will, muß dann auch dessen „Regulae generales de benedictionibus“
prout jacent mit übernehmen, nicht das eine ohne das andere, oder aber für seine höchtpersönliche liturgische Spielwiese den Satz vom ausgeschlossenen Widerspruch aushebeln.
Eine solche à la carte Liturgik ist aber absurd und keinesfalls „Tradition“ in der Kirche.
Es ist auch kanonistischer Unfug.