CIC_Fan hat geschrieben:woraus entnimmst du das die Damen nur ausnahmsweise dürfen steht das so im CIC
Dann ein bisschen ins Detail geguckt:
Einschlägig das Schreiben 1994, eine Kann-Bestimmung, siehe unten.
Eine Kannbestimmung fast schon im doppelten Sinne: Sie ist keine "Soll-Bestimmung. Und: Man kann sie restriktiv oder expansiv auslegen.
Die Väter des Päpstlichen Rats für die Interpretation von Gesetzestexten beschlossen in der Ordentlichen Versammlung vom 3. Juni 1992, auf die folgende Frage wie unten zu antworten:
Frage: Kann zu den liturgischen Diensten, die von Laien - Männern wie Frauen - gemäß can. 23 §2 CIC wahrgenommen werden können, auch der Dienst am Altar gezählt werden?
Antwort: Ja, und zwar gemäß den vom Apostolischen Stuhl zu gebenden Weisungen.
KONGREGATION FÜR DEN GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG INSTRUKTION REDEMPTIONIS SACRAMENTUM über einige Dinge bezüglich der heiligsten Eucharistie, die einzuhalten und zu vermeiden sind
(1994)
47. Es ist sehr zu begrüßen, wenn der bekannte Brauch erhalten bleibt, daß Kinder oder Jugendliche anwesend sind, die gewöhnlich Ministranten genannt werden und nach Art des Akolythen am Altar dienen. Sie sollen eine ihrem Fassungsvermögen angemessene Katechese über ihre Aufgabe erhalten.
Man darf nicht vergessen, daß aus der Zahl dieser Kinder im Laufe der Jahrhunderte eine große Schar geistlicher Amtsträger hervorgegangen ist. Um die pastorale Sorge für die Ministranten wirksamer zu gestalten, sollen für sie Vereinigungen errichtet und gefördert werden, bei denen auch die Eltern teilnehmen und mithelfen können. Wenn solche Vereinigungen einen internationalen Charakter haben, obliegt es der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, sie zu errichten oder ihre Statuten zu überprüfen und zu approbieren.
Nach dem Urteil des Diözesanbischofs und unter Beachtung der festgesetzten Normen können zu diesem Altardienst Mädchen oder Frauen zugelassen werden.
Vgl. Päpstl. Rat für die Auslegung der Gesetzestexte, Responsio ad propositum dubium (11. Juli 1992): AAS 86 (1994) 541-542; Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Litterae ad Praesides Conferentiarum Episcoporum de servitio liturgico laicorum (15. März 1994): Notitiae 3 (1994) 333-335, 347-348; Litterae ad quemdam Episcopum (27. Juli 21): Notitiae 38 (22) 46-54.
Gekürzt aus Urheberrechtsgründen. Ecce als Mod.
Siehe:
http://www.vaticarsten.de/theologie/kir ... mentum.pdf
http://www.vatican.va/roman_curia/congr ... ml#_ftn122
Immerhinque:
- Der Bischof setzt für seine Diözese den Rahmen.
Im vorliegenden Fall erlaubt er die Zulassung von Ministrantinnen.
Die Abweisung des Mädchens in Bad Kohlgrub aufgrund des Ministranten-Vetos ist wohl in einer Grauzone eingebettet.
Das fragliche Mädchen leistet den kirchlichen Dienst nun in der Nachbarkirche.
Die 14 Neinsager von 24 männlichen Ministranten verweigern nicht den Dienst am Altar, so dass keine ernsthafte Beeinträchtigung der Gottesdienstpraxis zu fürchten ist.
Es mag auch so sein, dass der reduzierte Kontakt zum Mädchenpersonal das männliche Monopol des Priesteramtes weiterhin hochwertet und möglicherweise stabilisiert.
Ganz abgesehen davon, dass dort, wo gemischte Gruppen agieren, zölibatäre Lebensmodelle an Attraktivität verlieren könnten.
Und überhaupts: - siehe unten - "Man darf nicht vergessen, daß aus der Zahl dieser Kinder im Laufe der Jahrhunderte eine große Schar geistlicher Amtsträger hervorgegangen ist."
