Na z.B. den Tag der "Ewigen Anbetung" in den einzelnen Pfarreien mit Betstunden gibts doch schon immer und ewig, oder nicht?Galilei hat geschrieben:Seitdem ich im Bistum Essen lebe, ist mir in mehreren Gemeinden aufgefallen, dass es während der eucharistischen Anbetung sogennante »gestaltete Betstunden« gibt, wo bestimmte Gebete (Andachten aus dem Gotteslob etc.) laut vorgetragen werden.
Mir gefällt das nicht so gut, da nicht viel Raum für das persönliche stille Gebet bleibt.
Sind die gestalteten Betstunden ein regionaler Brauch oder gibt es die überall? Und was haltet ihr davon?
Übrigens: Im Bistum Essen gibt es noch eine Besonderheit: die euchristischen Garden; auch die kannte ich früher nicht.
Eucharistische Anbetung
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Re: eucharistische Anbetung
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Re: eucharistische Anbetung
Ja-aber leider meist nur wochentags zwischen 9 und 14.00 oder 16.00,wohl weil sonst zu viel "freie" zeit bliebe;da hat man als berufstätiger Mensch kaum ne Chance hinzukommen !
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Re: eucharistische Anbetung
Stille Anbetung ist kaum noch möglich. Ich erlebe es am Gründonnerstag : Nach dem Einsetzungsamt ist ein-zwei Stunden bis zur Ölbergandacht ausgesetzt- wenn ich Glück habe, sind 1-2 Leute zur stillen Anbetung da. Ich habe es auch schon erlebt, dass ich zur Andacht kam und der Heiland war völlig allein. Man müßte Listen auflegen, in die sich die Menschen für eine halbe Stunde eintragen können- vielleicht würde das helfen. Damit aber die Aussetzung nicht ganz verschwindet, setzen wir Sonntags in der Andacht, am Herz-Jesu-Freitag nach der Heiligen Messe und bei besonderen Gelegenheiten aus. Stille Anbetung ist so gut wie verschwunden.
Re: eucharistische Anbetung
Ist bei uns am Priesterdonnerstag,in der Innenstadtkirche Freitags.LaudaSion870 hat geschrieben:Stille Anbetung ist kaum noch möglich. Ich erlebe es am Gründonnerstag : Nach dem Einsetzungsamt ist ein-zwei Stunden bis zur Ölbergandacht ausgesetzt- wenn ich Glück habe, sind 1-2 Leute zur stillen Anbetung da. Ich habe es auch schon erlebt, dass ich zur Andacht kam und der Heiland war völlig allein. Man müßte Listen auflegen, in die sich die Menschen für eine halbe Stunde eintragen können- vielleicht würde das helfen. Damit aber die Aussetzung nicht ganz verschwindet, setzen wir Sonntags in der Andacht, am Herz-Jesu-Freitag nach der Heiligen Messe und bei besonderen Gelegenheiten aus. Stille Anbetung ist so gut wie verschwunden.
Und zu besonderen Gelegenheiten.Für den Tag der Ewigen Anbetung
liegen Wochen vorher Listen aus,in die man sich eintragen kann.
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Re: Eucharistische Anbetung
Aber selbst beim Allerheiligsten erlebt man heutzutage so seine Überraschungen. Letztes Jahr an Christi Himmelfahrt war ich mit dem III. Orden auf Wallfahrt. Wir fuhren das Zeiler Käppele an- ein Marienwallfahrtskirchlein. Die Mesnerin, der Organist- alles ganz liebe und zuvorkommende Leute. Ich frage also die Mesnerin, ob denn für die Nachmittagsandacht auch eine Custodia mit großer Hostie im Tabernakel sei. Antwort: Schauen Sie Sich das selber besser mal an. Das habe ich getan und mich hat schier der Schlag getroffen: Statt großer Hostie steckte ein abgebrochener, brösliger Zacken einer Brothostie in der Lunula. Der zuständige Pfarrer sei der Meinung, man müsse den Brotcharakter dokumentieren, nicht dass die Mahlfeier in den Hintergrund gerate. Naja- da hieß es also: binieren und zwecks Konsekration einer großen Hostie zusätzlich eine stille heilige Messe halten. Aber es wurde dann doch ein Amt, weil meine treuen Drittordensmitglieder natürlich auch diese Heilige Messe dankbar mitfeierten.
Re: eucharistische Anbetung
Muß ja wohl.Raimund Josef H. hat geschrieben: Na z.B. den Tag der "Ewigen Anbetung" ... gibts doch schon immer und ewig, oder nicht?

Ich bin der Kaiser und ich will Knödel.
Re: Eucharistische Anbetung
Offenbar eine weise Frau.LaudaSion870 hat geschrieben:Ich frage also die Mesnerin, ob denn für die Nachmittagsandacht auch eine Custodia mit großer Hostie im Tabernakel sei. Antwort: Schauen Sie Sich das selber besser mal an.

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Re: Eucharistische Anbetung
Dieses Jahr haben die Ministranten angeregt, man solle doch nach dem Kreuzweg noch das Allerheiligste aussetzen und den Sakramentalen Segen erteilen. Ich bin zwar grundsätzlich nicht dagegen, habe es aber bei der üblichen Praxis bewenden lassen, am Ende des Kreuzweges mit dem Kreuzreliquiar den Segen zu spenden.
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Re: Eucharistische Anbetung
1) In Berlin kenne ich zahlreiche Kirchen, wo stille Anbetung regelmäßig stattfindet. Wenn das hier möglich ist, sehe ich nicht, warum das andernorts nicht möglich sein sollte. Es gibt nichts Wohltuenderes! Das Problem der Duaerbeschallung haben wir doch schon in der Messe
2)

2)
Finde ich richtig. Man darf die Aussetzung auch nicht zum Allerweltsereignis verkommen lassen, das bei jeder Gelegenheit vorkommt. Früher waren darum ja auch die Anlässe, aus denen das Allerheiligste ausgesetzt werden durfte, streng reglementiert und ziemlich beschränkt. Es gibt übrigens für die stille Anbetung ohne äußere Feierlichkeit auch die Möglichkeit der Außsetzung des Ziboriums. Das kann eine gute Lösung sein.LaudaSion870 hat geschrieben:Dieses Jahr haben die Ministranten angeregt, man solle doch nach dem Kreuzweg noch das Allerheiligste aussetzen und den Sakramentalen Segen erteilen. Ich bin zwar grundsätzlich nicht dagegen, habe es aber bei der üblichen Praxis bewenden lassen, am Ende des Kreuzweges mit dem Kreuzreliquiar den Segen zu spenden.
Re: Eucharistische Anbetung
Genau so ist es.Berolinensis hat geschrieben:Früher waren darum ja auch die Anlässe, aus denen das Allerheiligste ausgesetzt werden durfte, streng reglementiert und ziemlich beschränkt. Es gibt übrigens für die stille Anbetung ohne äußere Feierlichkeit auch die Möglichkeit der Außsetzung des Ziboriums. Das kann eine gute Lösung sein.

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Re: Eucharistische Anbetung
Die Aussetzung mit dem Ziborium ist bei uns fast ungeübte Praxis. Und ich gestehe- ich halte auch nichts davon. Da kann ich das Allerheiligste gleich auch im Tabernakel lassen- im Endeffekt ist dies das selbe. Das zeigt auch eine frühere Bestimmung, dass der Tabernakel eigentlich von einem Zeltmäntelchen eingehüllt sein solle, was sich aber in Deutschland nie durchgesetzt hat.
Re: Eucharistische Anbetung
Nein, denn es geht ja nicht um´s Anschauen der Hostie, sondern um den anschließenden eucharistischen Segen, und der kann gleichwertig und "formlos" mit dem Ziborium erteilt werden.LaudaSion870 hat geschrieben:Da kann ich das Allerheiligste gleich auch im Tabernakel lassen- im Endeffekt ist dies das selbe.
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Re: Eucharistische Anbetung
Sehe ich nicht so, aber das ist für mich nun wirklich keine Glaubens- oder Diskussionsangelegenheit. Entscheidend ist, dass überhaupt noch ausgesetzt wird- wie und in welcher Form soll der Verantwortliche vor Ort entscheiden.
Bei uns : Immer in der Monstranz mit Inzenz und 12 Kerzen. Und natürlich vor dem Segen: Tantum ergo,Oration, Inzenz. Und auch nie ohne Rauchmantel.
Bei uns : Immer in der Monstranz mit Inzenz und 12 Kerzen. Und natürlich vor dem Segen: Tantum ergo,Oration, Inzenz. Und auch nie ohne Rauchmantel.
Re: Eucharistische Anbetung
Völlig einverstanden.LaudaSion870 hat geschrieben:Entscheidend ist, dass überhaupt noch ausgesetzt wird
Ja, er soll sich dabei aber möglichst am "Geist der Kirche", sprich am traditionellen Usus orientieren (zu finden in den entsprechenden "traditionellen" liturgischen Gesetzen und Rubriken).LaudaSion870 hat geschrieben:- wie und in welcher Form soll der Verantwortliche vor Ort entscheiden.
Re: Eucharistische Anbetung
Wie ist das eigentlich geregelt, wieviele Messen darf ein Priester pro Tag zelebrieren? Sonntags sinds ja drei -wimre (inklusive VA)LaudaSion870 hat geschrieben:Naja- da hieß es also: binieren
"Katholizismus ist ein dickes Steak, ein kühles Dunkles und eine gute Zigarre." G. K. Chesterton
"Black holes are where God divided by zero. - Einstein
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Re: Eucharistische Anbetung
Aus dem Kirchenrecht:Linus hat geschrieben:Wie ist das eigentlich geregelt, wieviele Messen darf ein Priester pro Tag zelebrieren? Sonntags sinds ja drei -wimre (inklusive VA)LaudaSion870 hat geschrieben:Naja- da hieß es also: binieren
Can. 905 — § 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach Maßgabe des Rechts erlaubt ist, mehrmals am selben Tag die Eucharistie zu zelebrieren oder zu konzelebrieren, ist es dem Priester nicht erlaubt, mehr als einmal am Tag zu zelebrieren.
§ 2. Wenn Priestermangel besteht, kann der Ortsordinarius zugestehen, daß Priester aus gerechtem Grund zweimal am Tag, ja sogar, wenn eine seelsorgliche Notlage dies erfordert, an Sonntagen und gebotenen Feiertagen auch dreimal zelebrieren.
Re: Eucharistische Anbetung
was heißt nach Maßgabe des Rechts und was sind gerechte Gründe?
Den CIC text kannte ich schon.
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Re: Eucharistische Anbetung
Schön wär´s !LaudaSion870 hat geschrieben:Sehe ich nicht so, aber das ist für mich nun wirklich keine Glaubens- oder Diskussionsangelegenheit. Entscheidend ist, dass überhaupt noch ausgesetzt wird- wie und in welcher Form soll der Verantwortliche vor Ort entscheiden.
Bei uns : Immer in der Monstranz mit Inzenz und 12 Kerzen. Und natürlich vor dem Segen: Tantum ergo,Oration, Inzenz. Und auch nie ohne Rauchmantel.
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Re: Eucharistische Anbetung
Das ist der Institutio generalis des NOM zu entnehmen:Linus hat geschrieben:was heißt nach Maßgabe des Rechts
204. Aus einem besonderen Grund, und zwar wegen der Be-deutung der Feier oder wegen des Festes ist es erlaubt, mehr-mals am selben Tag zu zelebrieren beziehungsweise zu konze-lebrieren und zwar in folgenden Fällen:
a) Wenn jemand am Donnerstag der Heiligen Woche (Grün-donnerstag) bei der Chrisam-Messe Zelebrant oder Konzele-brant war, kann er auch die Messe vom Letzten Abendmahl ze-lebrieren oder konzelebrieren;
b) wenn jemand die Messe der Osternacht zelebriert oder konzelebriert hat, kann er auch die Messe am Ostertag zelebrie-ren oder konzelebrieren;
c) am Geburtsfest des Herrn können alle Priester drei Mes-sen zelebrieren oder konzelebrieren, sofern diese zu ihrer Zeit gefeiert werden;
d) am Gedächtnistag aller verstorbenen Gläubigen (Aller-seelen) können alle Priester drei Messen zelebrieren oder kon-zelebrieren, wenn die Messfeiern zu verschiedenen Zeiten statt-finden und beachtet wird, was bezüglich der Applikation der zweiten und dritten Messe festgelegt ist;104
e) wenn jemand bei einer Synode und bei einer Pastoralvisi-tation mit dem Bischof oder seinem Beauftragten oder anläss-lich eines Priestertreffens konzelebriert, kann er zum Nutzen der Gläubigen abermals zelebrieren. Dasselbe gilt entsprechend für Zusammenkünfte von Ordensangehörigen.
- wenn die konkrete Situation vor Ort dies erfordert (hier wäre etwa zu prüfen, ob einer mehrmaligen Zelebration nicht auch auf andere Weise, z.B. Zusammenlegung von Messen,... begegnet werden kann,...)Linus hat geschrieben:und was sind gerechte Gründe?
- wenn die bestehenden Möglichkeiten nicht ausreichen, damit die Gläubigen ihrer Sonntagspflicht nachkommen können
Wichtig ist die Grundregel der Kirche: Ein Priester feiert nur einmal am Tag die Messe. Ausnahmen dürfen weder zur Regel werden, noch obliegt es einfach dem persönlichen Dafürhalten/Belieben des Priesters was er tut.
Aus "Kurze Fragen - kurze Antworten III"
Gestern bin ich am Grab meines früheren Pfarrers vorbeigefahren. Dabei sind mir wieder ein paar Bilder aus Kindertagen in Erinnerung gekommen, unter anderem der Rosenkranz vor dem Allerheiligsten am Samstag Nachmittag vor der VAM.
Dabei war aber nicht in einer Monstanz oder einem Ostensorium ausgesetzt, sondern es wurde das Ciborium, das mit einem Velum verhüllt war, auf den Altar gestellt. Ob es am Ende der Anbetung einen sakramentalen Segen gab, weiß ich nicht mehr.
Jetzt meine Fragen:
Ist (war) das eine übliche Praxis der Anbetung?
Kann man in einem solchen Fall von "Aussetzung" des Allerheiligsten reden?
Würdet Ihr doppelt genuflektieren?
Dabei war aber nicht in einer Monstanz oder einem Ostensorium ausgesetzt, sondern es wurde das Ciborium, das mit einem Velum verhüllt war, auf den Altar gestellt. Ob es am Ende der Anbetung einen sakramentalen Segen gab, weiß ich nicht mehr.
Jetzt meine Fragen:
Ist (war) das eine übliche Praxis der Anbetung?
Kann man in einem solchen Fall von "Aussetzung" des Allerheiligsten reden?
Würdet Ihr doppelt genuflektieren?
Der Kult ist immer wichtiger als jede noch so gescheite Predigt. Die Objektivität des Kultes ist das Größte und das Wichtigste, was unsere Zeit braucht. Der Alte Ritus ist der größte Schatz der Kirche, ihr Notgepäck, ihre Arche Noah. (M. Mosebach)
Re: Kurze Fragen - kurze Antworten III
Ja. Nachstehend ein Zitat aus dem alten Kirchenrecht (CIC 1917):Hubertus hat geschrieben:Jetzt meine Fragen:
Ist (war) das eine übliche Praxis der Anbetung?
Can. 1274. § 1. In ecclesiis aut oratoriis quibus datum est asservare sanctissimam Eucharistiam, fieri potest expositio privata seu cum pyxide ex qualibet iusta causa sine Ordinarii licentia; expositio vero publica seu cum ostensorio die festo Corporis Christi et intra octavam fieri potest in omnibus ecclesiis inter Missarum sollemnia et ad Vesperas; aliis vero temporibus nonnisi ex iusta et gravi causa praesertim publica et de Ordinarii loci licentia, licet ecclesia ad religionem exemptam pertineat.
Ja. Das Kirchenrecht nennt sie genauer "private Aussetzung" im Unterschied zur "öffentlichen Aussetzung".Hubertus hat geschrieben:Kann man in einem solchen Fall von "Aussetzung" des Allerheiligsten reden?
Ja!Hubertus hat geschrieben:Würdet Ihr doppelt genuflektieren?
Re: Kurze Fragen - kurze Antworten III
Das ist auch heute noch so möglich.
Vgl. Ritualefaszikel "Kommunionspendung und Eucharistieverehrung" Nr. 82
Vgl. Ritualefaszikel "Kommunionspendung und Eucharistieverehrung" Nr. 82
Bezüglich der "doppelten Kniebeuge" muß man sagen, daß es die heute eigentlich nicht mehr gibt. Unter Nr. 85 ist aber zu lesen:Die Aussetzung der heiligen Eucharistie im Ziborium (Pyxis) oder in der Monstranz führt die Gläubigen zum lebendigen Bewußtsein von der wunderbaren Gegenwart Christi und lädt sie ein, sich mit ihm zu vereinen...
Vor dem Allerheiligsten macht man eine einfache Kniebeuge*, sowohl wenn es sich im Tabernakel befindet als auch wenn es zur Anbetung ausgesetzt ist. Befindet sich das heilige Sakrament in der Monstranz, brennen vier oder sechs Kerzen, wie dies bei der Messe auch vorgesehen ist; außerdem wird Weihrauch verwendet werden. Bei Aussetzung in der Pyxis (im Ziborium) sollen wenigstens zwei Kerzen brennen; auch hier kann Weihrauch verwendet werden.
*Wo der Brauch der doppelten Kniebeuge besteht, kann er beibehalten werden.
Gruß Jürgen
Dieser Beitrag kann unter Umständen Spuren von Satire, Ironie und ähnlich schwer Verdaulichem enthalten. Er ist nicht für jedermann geeignet, insbesondere nicht für Humorallergiker. Das Lesen erfolgt auf eigene Gefahr.
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Re: Kurze Fragen - kurze Antworten III
Grundsätzlich unterscheidet man (ich spreche jetzt vom alten Ritus, im neuen weiß ich es nicht) expositio privata und publica. Bei der - stets zulässigen - privata wird schlicht der Tabernakel geöffnet, und das Ziborium verbleibt darin. Am Ende wird an sich nicht der eucharistische Segen erteilt, ex usu darf er es aber. Bei der expositio publica wird das Hochwürdigste Gut aus dem Tabernakel genommen und verhüllt oder unverhüllt auf einen Thron gesetzt (oder unverhüllt in der Tabernakelnische ausgesetzt). Die expositio publica ist nur aus causa gravis et publica erlaubt, und nur mit Erlaubnis des Bischofs zulässig. Sie verlangt zwölf (wenigstens sechs) Kerzen und entsprechenden Altarschmuck.Hubertus hat geschrieben:Gestern bin ich am Grab meines früheren Pfarrers vorbeigefahren. Dabei sind mir wieder ein paar Bilder aus Kindertagen in Erinnerung gekommen, unter anderem der Rosenkranz vor dem Allerheiligsten am Samstag Nachmittag vor der VAM.
Dabei war aber nicht in einer Monstanz oder einem Ostensorium ausgesetzt, sondern es wurde das Ciborium, das mit einem Velum verhüllt war, auf den Altar gestellt. Ob es am Ende der Anbetung einen sakramentalen Segen gab, weiß ich nicht mehr.
Jetzt meine Fragen:
Ist (war) das eine übliche Praxis der Anbetung?
Kann man in einem solchen Fall von "Aussetzung" des Allerheiligsten reden?
Würdet Ihr doppelt genuflektieren?
Hartmann sagt:
Die Aussetzung des Ciboriums in throno ist gegen den römischen Ritus und kann nur geduldet werden. Da aber auch eine solche Aussetzung zweifellos eine öffentliche ist, so kann sie nur statthaben unter Einhaltung der Vorschriften, welche für jede expositio publica gelten.
Re: Kurze Fragen - kurze Antworten III
Warum?Berolinensis hat geschrieben: Hartmann sagt:
Die Aussetzung des Ciboriums in throno ist gegen den römischen Ritus und kann nur geduldet werden…
???
Re: Kurze Fragen - kurze Antworten III
Vielen Dank für die schnellen und aufschlußreichen Antworten. Allerdings hat mich doch sehr erstaunt, daß im CIC/1917 die Aussetzung in der Monstranz nur an Fronleichnam (und für das Vierzigstündige Gebet, cf. can. 1275) gestattet ist. Was ist hierfür der innere Grund?
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Re: Kurze Fragen - kurze Antworten III
Auch an anderen Tagen. wenn die Erlaubnis des Bischofs vorliegt und ein gerechter und schwerwiegender Grund vorliegt. (Ob und wann ein solcher gegeben ist, wird der Ortsbischof im Einzelfall entscheiden.)Hubertus hat geschrieben:Vielen Dank für die schnellen und aufschlußreichen Antworten. Allerdings hat mich doch sehr erstaunt, daß im CIC/1917 die Aussetzung in der Monstranz nur an Fronleichnam (und für das Vierzigstündige Gebet, cf. can. 1275) gestattet ist.
Bewahrung und Förderung der Ehrfurcht vor dem Allerheiligsten, (denn was uns dauernd verfügbar ist, gerät in die Gefahr ins Alltägliche, Selbstverständliche,... abzugleiten).Hubertus hat geschrieben:Was ist hierfür der innere Grund?
Vgl. dazu auch die Ausführungen des Konzils von Trient:
Sess. 13, c.5 hat geschrieben:Überdies erklärt der heilige Kirchenrat, es sei in der Kirche Gottes auf sehr fromme und religiöse Weise die Sitte eingeführt, dass dieses hocherhaben, hochwürdige Sakrament alle Jahre an einem besonderen und festlichen Tage mit ausgezeichneter Verehrung und Festlichkeit gefeiert und (unten, Kann 6) dass es ehrerbietig und ehrfurchtsvoll in Prozessionen durch die Strafen und öffentlichen Ort umgetragen werde. Denn es ist sehr angemessen, dass einige heilige Tage festgesezt seien, wo alle Christen dem gemeinsamen Herrn und Erlöser in einer ausgezeichneten und seltenen Bedeutung ein dankbares und unvergessliches Gemüt beweisen für die so unaussprechliche und ganz göttliche Wohltat (Hebr 2,9 und 1 Kor 15,54), durch welche sein Sieg und Triumph über den Tod vergegenwärtigt wird.
Re: Kurze Fragen - kurze Antworten III
Also war strenggenommen die wöchentliche, sonntägliche Sakramentsandacht verboten und ebenso die Aussetzung am Herz-Jesu-Freitag?
Dann ist es ja gut, daß die landauf landab abgeschafft wurden....

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Gruß Jürgen
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Re: Kurze Fragen - kurze Antworten III
Nochmals danke, die Einschränkung bzgl. Ortsordinarius war mir durchaus nicht entgangen.Gamaliel hat geschrieben:Auch an anderen Tagen. wenn die Erlaubnis des Bischofs vorliegt und ein gerechter und schwerwiegender Grund vorliegt. (Ob und wann ein solcher gegeben ist, wird der Ortsbischof im Einzelfall entscheiden.)Hubertus hat geschrieben:Vielen Dank für die schnellen und aufschlußreichen Antworten. Allerdings hat mich doch sehr erstaunt, daß im CIC/1917 die Aussetzung in der Monstranz nur an Fronleichnam (und für das Vierzigstündige Gebet, cf. can. 1275) gestattet ist.
Bewahrung und Förderung der Ehrfurcht vor dem Allerheiligsten, (denn was uns dauernd verfügbar ist, gerät in die Gefahr ins Alltägliche, Selbstverständliche,... abzugleiten).Hubertus hat geschrieben:Was ist hierfür der innere Grund?
Vgl. dazu auch die Ausführungen des Konzils von Trient:
Sess. 13, c.5 hat geschrieben:Überdies erklärt der heilige Kirchenrat, es sei in der Kirche Gottes auf sehr fromme und religiöse Weise die Sitte eingeführt, dass dieses hocherhaben, hochwürdige Sakrament alle Jahre an einem besonderen und festlichen Tage mit ausgezeichneter Verehrung und Festlichkeit gefeiert und (unten, Kann 6) dass es ehrerbietig und ehrfurchtsvoll in Prozessionen durch die Strafen und öffentlichen Ort umgetragen werde. Denn es ist sehr angemessen, dass einige heilige Tage festgesezt seien, wo alle Christen dem gemeinsamen Herrn und Erlöser in einer ausgezeichneten und seltenen Bedeutung ein dankbares und unvergessliches Gemüt beweisen für die so unaussprechliche und ganz göttliche Wohltat (Hebr 2,9 und 1 Kor 15,54), durch welche sein Sieg und Triumph über den Tod vergegenwärtigt wird.
Interessanterweise hatte ich, als ich die Frage nach dem inneren Grund stellte, genau diesen Abschnitt des Tridentinums im Hinterkopf (in der mir vorliegenden Übersetzung ist da von "besondere[r] und gewissermaßen seltene[r] Kundgebung" - DH 1644 - die Rede).
Nun habe ich in diesem Zusammenhang zunächst noch eine Frage zur Begrifflichkeit (öffentlich - privat). Warum diese Begriffe, und nicht z.B. "feierlich" bzw. "nicht-feierlich" (so z.B. Mörsdorf, Kirchenrecht II, 11. Aufl. 1967, S. 378). Ist mit "öffentlich" die gesamtkirchlich (Liturgie) bzw. oberhirtlich angeordnete Anbetung gemeint, im Gegensatz zur "privaten", d.h. auf Pfarrebene stattfindenen? Oder ist mit "öffentlich" der allen zur Schau gestellte gestellte Leib Christi gemeint, wohingegen bei der "privaten" Aussetzung der Leib des Herrn den Blicken entzogen wird (vgl. den Wortlaut von can. 1274, der ja auf die verwendeten liturgischen Geräte abstellt)?
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Re: Kurze Fragen - kurze Antworten III
Häufig bedeutet "öffentlich" dasgleiche wie "amtlich" bzw. "im Namen der Kirche" und "privat" schließt diese Charakteristika aus. (Eine Unterscheidung zwischen Pfarrliturgie und weltkirchlicher Liturgie ist sicher nicht gemeint.)Hubertus hat geschrieben:Nun habe ich in diesem Zusammenhang zunächst noch eine Frage zur Begrifflichkeit (öffentlich - privat). Warum diese Begriffe, und nicht z.B. "feierlich" bzw. "nicht-feierlich" (so z.B. Mörsdorf, Kirchenrecht II, 11. Aufl. 1967, S. 378). Ist mit "öffentlich" die gesamtkirchlich (Liturgie) bzw. oberhirtlich angeordnete Anbetung gemeint, im Gegensatz zur "privaten", d.h. auf Pfarrebene stattfindenen? Oder ist mit "öffentlich" der allen zur Schau gestellte gestellte Leib Christi gemeint, wohingegen bei der "privaten" Aussetzung der Leib des Herrn den Blicken erhoben wird (vgl. den Wortlaut von can. 1274, der ja auf die verwendeten liturgischen Geräte abstellt)?
Im konkreten Fall trifft diese Unterscheidung ebenfalls zu. Die "öffentliche Aussetzung" ist Liturgie der Kirche und durch kirchliche bzw. liturgische Gesetze geregelt (z.B. ist mit ihr die Erteilung des eucharistischen Segens notwendig verbunden). Die "private Aussetzung" ist keine Liturgie der Kirche sondern "nur" eine fromme Andachtsübung der Teilnehmer.
Eine ganz parallele Unterscheidung kennt die Kirche übrigens im Bereich des Gelübdes (in diesem Punkt gibt es keinen Unterschied zum alten Kodex c. 1308 §1, daher gleich in Deutsch):
Can. 1192 — § 1. Ein Gelübde ist öffentlich, wenn es im Namen der Kirche von einem rechtmäßigen Oberen entgegengenommen wird, anderenfalls ist es privat.
Außerdem dürfte die Benennung von öffentlicher und privater Aussetzung mit dem sie rechtfertigenden Grund zu tun haben, d.h. einmal einem öffentlichen Grund und einmal einem bloß privaten Grund (z.B. Gebet in einem familiären Anliegen, Todeskampf eines Gläubigen,...).
Re: Kurze Fragen - kurze Antworten III
Verboten nicht, nur ohne unmittelbare Grundlage im Kodex. Die rechtliche Grundlage wäre in bestehenden Privilegien zu suchen, die nicht ausdrücklich widerrufen wurden und in einer allgemeinen Erlaubnis des Ordinarius in unseren Gegenden. (Auch die Aussetzung der Monstranz im "Heiligen Grab" am Karfreitag und Karsamstag ist eine lokale Gewohnheit in manchen Gegenden.)Juergen hat geschrieben:Also war strenggenommen die wöchentliche, sonntägliche Sakramentsandacht verboten und ebenso die Aussetzung am Herz-Jesu-Freitag?
- Berolinensis
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Re: Kurze Fragen - kurze Antworten III
Genau. Hartmann zählt auf:
Zulässig sind mit Aussetzung:
A. laut Vorschrift der Rubriken:
1. die Prozession auf Cœna Domini, Parasceve und Fronleichnam (nach dem Hochamte);
2. die Vesper auf Fronleichnam;
3. das 40stündige, 13stündige und ewige Gebet;
4. bei jeder causa gravis und publica Ecclesiæ causa, hier ist jede entsprechende Voksandacht, Prozession erlaubt.
B. die Andachten bei gewissen Feierlichkeiten und an den Sonntagen am Nachmittage, zumal wenn sie sich auf das hl. Sakrament beziehen, sollten sie auch länger, ja den ganzen Tag anhalten. In diesen dürfen auch approbierte Gebete und Gesänge in der Muttersprache genommen werden.
Pro defunctis zu exponieren und dabei die Psalmen Miserere und De profundis nebst Versikel A porta inferi etc. und die Oration pro defunctis vel defuncto zu beten, ist erlaubt (Decr. 31 August 1867 n. 5381 ad IX) (nicht aber die absolutio ad tumbam "Libera me").
Re: Kurze Fragen - kurze Antworten III
Nochmals danke. 

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