Wenn man für die Priesterweihe der Frau eintritt, kann man (nach vorheriger Abmahnung) exkommuniziert werden.
"Kirchenaustritt" ist kein Exkommunikationsgrund, da dieser Tatbestand im Kirchenrecht nicht vorkommt. Hier behilft man sich mit der Annahme, daß jeder, der vor dem Standesamt seinen "Austritt" erklärt, damit vom Glauben abgefallen sei. Und das ist dann wieder ein Exkommunikationsgrund.
(nach vorheriger Abmahnung) kannst Du auch exkommuniziert werden, wenn Du behauptest, Prostitution sei rechtmäßig oder die anglikanischen Weihen seien gültig
(stammt aus der Beispiel-Liste des Kommentars der Glaubenskongregation zum Treueid, gibt's hier als gezippte pdf-Datei)
Petra hat geschrieben:Was führt denn zur Exkommunikation von Laien?
Ohne nachzusehen sind mir nur Kirchenaustritt, Abtreibung und Mordversuch am Heiligen Vater bekannt.
Meinst du "Was führt zur automatischen Exkommunikation, ohne dass die Exkommunikation von einer kirchlichen Autorität explizit verkündet wird?" oder meinst du generell "Aufgrund welcher Tatbestände können Laien exkommuniziert werden?"
Grad fallen mir noch ein paar Exkommunikationsgründe ein:
Wenn man nach dem CIC geht, dann sind Laien ebenso wie Kleriker von der Exkommunikation nach CIC 2314 im Fall von bewusster Verweigerung der Glaubenszustimmung trotz Einsicht (formale Häresie, im Gegensatz zur materialen Häresie = gutgläubiger Irrtum) bedroht - eine explizite Feststellung der Exkommunikation durch die Kirche ist in so einem Fall nicht notwendig, sondern entspricht bloss der "Feststellung der durch den Glaubensabfall bereits erfolgten Trennung". Selbiges gilt daher auch für jene, die vom Glauben (Apostasie) oder von der Einheit der Kirche abfallen (Schismatiker).
Auch der Beitritt zu den Freimaurern ist Katholiken unter Exkommunikation untersagt (CIC 2335). wobei das nur ein konkretes Beispiel für das generelle Verbot des Beitritts zu kirchenfeindlichen Vereinigungen (CIC 1374) ist.
Amigo hat geschrieben:Grad fallen mir noch ein paar Exkommunikationsgründe ein:
Wenn man nach dem CIC geht, dann sind Laien ebenso wie Kleriker von der Exkommunikation nach CIC 2314 im Fall von bewusster Verweigerung der Glaubenszustimmung trotz Einsicht (formale Häresie, im Gegensatz zur materialen Häresie = gutgläubiger Irrtum) bedroht - eine explizite Feststellung der Exkommunikation durch die Kirche ist in so einem Fall nicht notwendig, sondern entspricht bloss der "Feststellung der durch den Glaubensabfall bereits erfolgten Trennung". Selbiges gilt daher auch für jene, die vom Glauben (Apostasie) oder von der Einheit der Kirche abfallen (Schismatiker).
Auch der Beitritt zu den Freimaurern ist Katholiken unter Exkommunikation untersagt (CIC 2335). wobei das nur ein konkretes Beispiel für das generelle Verbot des Beitritts zu kirchenfeindlichen Vereinigungen (CIC 1374) ist.
Hihi.
Canon zweitausendundeinpaarzerquetschte. Das kann nur der alte CIC sein, der neue hat nur 1752 Canones
Wenn schon der CIC zitiert wird, dann bitte auch den gültigen!
Nachtrag:
Ich sehe gerade: das geht ja munter durcheinander, der c. 1374 bezieht sich auf den neuen CIC, die anderen Canones auf den alten.
Gruß Jürgen
Dieser Beitrag kann unter Umständen Spuren von Satire, Ironie und ähnlich schwer Verdaulichem enthalten. Er ist nicht für jedermann geeignet, insbesondere nicht für Humorallergiker. Das Lesen erfolgt auf eigene Gefahr. - Offline -
umusungu hat geschrieben:Den Treueid müssen Laien doch nicht leisten.
stimmt. Aber sie müssen sich trotzdem daran halten, sonst können sie (neue Bestimmung im Kirchenrecht) bestraft werden:
"Durch das im Juni 1998 veröffentlichte Motu Proprio "Ad tuendam fidem" hat der Papst den Codex geändert. War der zweite Zusatz zum Glaubensbekenntnis an sich von dem genannten Kreis von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren zu bekennen, ist durch die Ergänzung des Gesetzbuchs daraus eine Rechtspflicht für alle Gläubigen geworden. C. 750 erhielt einen § 2. Der Verstoß dagegen ist mit einer gerechten Strafe zu belegen. Die Strafbestimmung des c. 1371 n. 2 CIC erhielt eine entsprechende Ergänzung. Wer also für die Priesterweihe für Frauen eintritt, kann seit Inkrafttreten des Schreibens am 1. Oktober 1998 von seinem Diözesanbischof zum Widerruf ermahnt, ggf. bestraft, aber auch direkt von Rom zur Verantwortung gezogen werden. "
Margarete G. hat geschrieben:Aber eine andere Frage: "c. 1371". Wieviel "c"s hat der CIC eigentlich? 2000? 5000?
CIC/1917 - 2414
CIC/1983 - 1752
CCEO - 1546
Gruß Jürgen
Dieser Beitrag kann unter Umständen Spuren von Satire, Ironie und ähnlich schwer Verdaulichem enthalten. Er ist nicht für jedermann geeignet, insbesondere nicht für Humorallergiker. Das Lesen erfolgt auf eigene Gefahr. - Offline -
Petrus hat geschrieben:Wer also für die Priesterweihe für Frauen eintritt, kann seit Inkrafttreten des Schreibens am 1. Oktober 1998 von seinem Diözesanbischof zum Widerruf ermahnt, ggf. bestraft, aber auch direkt von Rom zur Verantwortung gezogen werden.
Die armen Bischöfe .......... dann könnten sie wohl kaum noch anderes tun...
Welche Angst hat denn diese CIC-Ergänzung diktiert?
umusungu hat geschrieben:Welche Angst hat denn diese CIC-Ergänzung diktiert?
vielleicht war das nur als Erleichterung gedacht?
die automatisch eintretende Exkommunikation hatten wir ja schon bisher, jetzt haben wir auch noch den automatisch eintretenden Treueid, ohne daß alle Gläubigen (denk' doch allein an den Verwaltungsaufwand!) den Treueid einzeln ablegen müssen
umusungu hat geschrieben:Den Treueid müssen Laien doch nicht leisten.
stimmt. Aber sie müssen sich trotzdem daran halten, sonst können sie (neue Bestimmung im Kirchenrecht) bestraft werden:
"Durch das im Juni 1998 veröffentlichte Motu Proprio "Ad tuendam fidem" hat der Papst den Codex geändert. War der zweite Zusatz zum Glaubensbekenntnis an sich von dem genannten Kreis von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren zu bekennen, ist durch die Ergänzung des Gesetzbuchs daraus eine Rechtspflicht für alle Gläubigen geworden. C. 750 erhielt einen § 2. Der Verstoß dagegen ist mit einer gerechten Strafe zu belegen. Die Strafbestimmung des c. 1371 n. 2 CIC erhielt eine entsprechende Ergänzung. Wer also für die Priesterweihe für Frauen eintritt, kann seit Inkrafttreten des Schreibens am 1. Oktober 1998 von seinem Diözesanbischof zum Widerruf ermahnt, ggf. bestraft, aber auch direkt von Rom zur Verantwortung gezogen werden. "
c. 750 §2 hat geschrieben:Fest anzunehmen und zu bewahren ist auch alles und jedes, was bezüglich der Glaubens- und Sittenlehre vom Lehramt der Kirche endgültig vorgelegt wird, nämlich was zur unversehrten Bewahrung und zur getreuen Auslegung des Glaubensgutes erforderlich ist; deshalb widerspricht der Lehre der katholischen Kirche, wer solche endgültig zu haltenden Lehren ablehnt
c. 1371 hat geschrieben:Mit einer gerechten Strafe soll belegt werden:
1....
2 wer sonst dem Apostolischen Stuhl, dem Ordinarius oder dem Oberen, der rechtmäßig gebietet und verbietet, nicht gehorcht und nach Verwarnung im Ungehorsam verharrt
Da steht "gerechte Strafe" - aber nix von Exkommunikation und um diese geht es in diesem Thread!
Gruß Jürgen
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Juergen hat geschrieben:
Da steht "gerechte Strafe" - aber nix von Exkommunikation und um diese geht es in diesem Thread!
stimmt
deshalb habe ich auch geschrieben: "kann" und nicht "muß".
Der einzig mir bekannte Fall, in dem diese Strafbestimmung angewandt wurde, war die "Donaupriesterinnen-Weihe". Und dieser Fall endete (mit vorheriger Abmahnung, wie im Codex vorgeschrieben) bekanntlich mit Exkommunikation.
Juergen hat geschrieben:Canon zweitausendundeinpaarzerquetschte. Das kann nur der alte CIC sein, der neue hat nur 1752 Canones
Wenn schon der CIC zitiert wird, dann bitte auch den gültigen!
Nachtrag:
Ich sehe gerade: das geht ja munter durcheinander, der c. 1374 bezieht sich auf den neuen CIC, die anderen Canones auf den alten.
Soviel zu Google als Informationsquelle
Eigentlich gings mir nur um die Exkommunikationsgründe, weniger darum wo das genau steht. Aber du hast sehr recht: Wenn schon CIC, dann also von 1983 (zzgl. ad tuendam fidem...).
Da find ich die Freimaurer nicht mehr explizit, und Can 1374 enthält Exkommunikation nicht als explizit notwendige Strafe. Die Situation dürfte diesbezüglich reichlich unklar sein...
Hingegen sind Apostasie, Häresie und Schisma nach Can. 1364 § 1 nach wie vor Exkommunikationsgründe, und zwar keineswegs nur für Kleriker (für die dort allerdings zusätzliche Strafen nach 1336 angedroht werden).