Kirchenrecht

Schriftexegese. Theologische & philosophische Disputationen. Die etwas spezielleren Fragen.
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Kirchenrecht

Beitrag von Administrator »

Ralf, 26.09.2003 20:57

Hallo.

Mit meinem ersten Beitrag hier wollte ich mal fragen, welche theologische Begründung es überhaupt für die Existenz des Kirchenrechtes gibt. Klingt vielleicht albern, weil jede Gemeinschaft ein Regelwerk braucht, aber die Frage stellt sich evtl. insofern, als dass man durch die Beantwortung auch die Kompetenz eines solchen Regelwerkes abstecken könnte.
Schließlich ist der CIC doch sehr umfangreich, und der des lat. Ritus wahrscheinlich um einiges detallierter als der der östl. Riten, da stellt sich die Frage nach dem warum.

Pax et bonum,
Ralf (Sünder)



Ketelhohn, 27.09.2003 01:26

Auf die Schnelle (mit erschüttertem Blick auf die Uhr) bloß ein Hinweis, Ralf: Versuch mal nachzulesen, wie das Corpus Juris Canonici als kirchliche Rechtssammlung allmählich – nicht zuletzt durch privat initiierte Kompilationen – aus einer Vielzahl von Einzelentscheidungen heraus- und zusammengewachsen ist. Bis dann Pius X. den Auftrag gab, ein einheitliches Rechtsbuch zu schaffen: den Codex Juris Canonici.


Juergen, 27.09.2003 13:40: Ekklesiologie

Der CIC ist gleichsam in "Gesetzesform gegossene Dogmatik/Ekklesiologie".
Dies bedeutet m.E. auch, daß vorranging die Theologie steht, die den Ton angibt und vorgibt, was im Gesetz zu stehen hat.

Freilich ist das Verhältnis von Theologie zu Kanonistik (wenn man hier denn einen Gegensatz konstatieren will) eine eigene Frage.

Ein kurzer Blick in den Umfang des CIC im Vergleich zum katholisch Ostkirchenrecht dem CCEO zeigt, daß vom Umfang her sich beide nicht groß unterscheiden:
CIC: 1752 canones
CCEO: 1546 canones


Ralf, 27.09.2003 14:45
Nun ja, das kann ich zwar verstehen, Jürgen, aber es gibt doch auch in der Theologie verschiedene Strömungen, die dennoch auf dem Boden des kath. Glaubens stehen (andere auch, die das nicht tun, aber die vernachlässige ich jetzt mal). Ein Gesetzestext dagegen verabsolutiert eine gewisse Ansicht. Ist das der Theologie zuträglich? Ist das der Kirche immer (sic!) zuträglich?

Und Robert: nicht jede Entscheidung, die jemals gefällt wurde, muss automatisch dann überzeitige Gültigkeit bekommen und für alle Gegenden und Kulturen dieser Welt verallgemeinert werden. Gerade im Sinne einer in meinen Augen notwendigen Inkulturation kommen dort Konflikte auf.



Juergen, 27.09.2003 15:02: Revisionen
Nun,
das Lehramt (die Codex Interpretationskommission = PIC) interpretiert die Gesetzestexte. Auch da kann es mal zu unterschiedlichen Auffassungen kommen, womit eine gewisse - wenn auch geringe - Dynamik gewahrt bleibt.

Auf der anderen Seite kann der Gesetzgeber auch frei neue Gesetze erlassen etc. und so Anpassungen vornehmen.

Änderungen in theol. Auffassungen können immer in den Gesetzestext einfließen.
Der CIC/1983 unterscheidet sich in vielen Punkten vom CIC/1917 - nicht zuletzt auch wegen des II. Vaticanums.

Daher sagte ich schon, daß das Kirchenrecht immer den theol. Reflexionen nachgeordnet ist.

Gleichwohl hast Du Recht, daß ein kodifiziertes Recht eine gewisse "Starre" mit sich bring. Aber maßgeblich sind in erster Linie "dogmatische" Entscheidungen, die immer Vorrang auch vor dem Kirchenrecht haben (müssen).


Juergen, 27.09.2003 22:30
Ralf hat geschrieben:Mit meinem ersten Beitrag hier wollte ich mal fragen, welche theologische Begründung es überhaupt für die Existenz des Kirchenrechtes gibt. ...
Vielleicht ist es weniger eine theologische Begründung als eine praktische.
Es ist einfacher bei einer Unklarheit auf ein Rechtssystem zurückzugreifen, als jedesmal in einen theologischen Diskurs zu treten.


Ralf, 27.09.2003 22:38
Das stimmt zwar, dadurch macht man es sich aber auch für Einzelentscheidungen manchmal zu leicht. Frage hier wäre dann die Verbindlichkeit der Gesetze des CIC (gibt es da eigentlich Abstufungen?).


Juergen, 27.09.2003 22:50
Ralf hat geschrieben:Frage hier wäre dann die Verbindlichkeit der Gesetze des CIC (gibt es da eigentlich Abstufungen?).
So aus dem Ärmel geschüttelt kann man mit "Jain" antworten

Abstufungen in der Gesetzgebung ergeben sich grundlätzlich erst einmal daraus, wer ein Gesetz erlassen hat, z.B.:

ein Bischof kann ein Gesetz für seine Diözese erlassen, ändern etc.

Ein Erzbischof kann ein Gesetz für seinen Metropolitanbezik erlassen, ändern etc. - dies kann nicht von den unterstellen Bischöfen geändert werden. Der Erzbischof kann aber teilweise Gesetze der unterstellten Bischöfe aufheben.

Ein Patriarch kann ein Gesetz für sein Patriarchat erlassen, ändern etc. - dies kann nicht von den unterstellen (Erz)Bischöfen geändert werden. Der Patriarch kann teilweise Gesetze der unterstellten (Erz)Bischöfe aufheben etc.

Der Papst nun kann in vielfacher Weise tätig werden:
- als Oberhaupt der kath. Kirche (für lat. Ost- und Westkirche)
- als Patriarch des Abendlandes (für die lat. Westkirche)
- als Bischof von Rom

So unterscheiden sich auch Gesetze des Papstes in ihrem Stellenwert.

Aber nun zur eigentlichen Frage:
Der CIC ist für die lat. Westkirche erlassen und gilt auch nur dort. Dann aber in allen Punkte, es sei denn der CIC selbst läßt Spielräume oder deligiert Regelungen an andere Stellen: Etwa wenn es dort heißt das die Bischofskonferenzen Regelungen in dieser und jener Sache erlassen sollen.



Horus, 30.09.2003 21:41
Ralf hat geschrieben:Mit meinem ersten Beitrag hier wollte ich mal fragen, welche theologische Begründung es überhaupt für die Existenz des Kirchenrechtes gibt.
Hallo Ralf,
ich denke, daß eine theologische Begründung bei Jesus Christus selbst nicht auffindbar ist. Erst später
in der Apostelgeschichte des Lukas und bei Paulus finden sich erste Regularien.

Gruß
Horus


Ralf, 30.09.2003 21:54
Hmmm, da würde ich jetzt keinen Graben konstruieren wollen, der Herr selbst hat ja das Alte Gesetz alles andere als schlecht gemacht. meine Frage ist eher dahingehend, warum es eine Sammlung von jederzeit und überall gleich anzuwendender regelungen bedarf, bzw., warum sie so detalliert sein muss.

Stefan

Beitrag von Stefan »

Mit meinem ersten Beitrag hier wollte ich mal fragen, welche theologische Begründung es überhaupt für die Existenz des Kirchenrechtes gibt.
Die Frage ist zu interessant, um nicht weiter diskutiert zu werden.
Nach meinem Verständnis ist das Kirchenrecht die konsequente Weiterentwicklung des Gemeindeordnung, wie sie bereits im NT bei Paulus zu finden ist.
Eines ist jedoch wichtig: Das Kirchenrecht hat keine dogmatische Funktion, sondern muß stets der systematischen Theologie folgen - und ist somit in jeder Beziehung Gegenstand einer Veränderung, sofern und solange es die Dogmatik verlangt.
Dennoch darf nicht übersehen werden, daß das Kirchenrecht auch eine Folge juristischen Denkens ist, welches sich seit dem Mittelalter in der lateinischen Kirche stark entfaltet hat. Hier ist ebenfalls zu beachten, daß z.B. in der Orthodoxie diese Entwicklung nicht stattgefunden hat. Das kann m.E. Grundlage dafür sein, einzelne Regelungen aus dem Kirchenrecht zu streichen und vom Vorbild der Ostkirchen zu lernen.

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Juergen
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Beitrag von Juergen »

Stefan hat geschrieben:... Hier ist ebenfalls zu beachten, daß z.B. in der Orthodoxie diese Entwicklung nicht stattgefunden hat. Das kann m.E. Grundlage dafür sein, einzelne Regelungen aus dem Kirchenrecht zu streichen und vom Vorbild der Ostkirchen zu lernen.
Es mag stimmen, daß es in der Ostkirche weniger ein kodifiziertes Recht gibt, das heißt aber nicht, daß dort ein rechtsfreier Raum ist; die Traditionen und Bestimmungen wurden lediglich nicht in Rechtsform gegossen.

Wenn bei uns eine Frage besteht - oder eine Antwort gegeben wird, dann kommt früher oder später die Frage "Wo steht denn das?". Bei uns wird auf den Kodex verwiesen, in der Ostkirche auf die Tradition - ähnlich nach dem Motto: Das haben wir schon immer so gemacht. Einen Grundsatz, den es bei uns auch gibt - der ist sogar kodifiziert. :shock:
Gruß Jürgen

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Cicero
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Beitrag von Cicero »

Juergen hat geschrieben:... Wenn bei uns eine Frage besteht - oder eine Antwort gegeben wird, dann kommt früher oder später die Frage "Wo steht denn das?". Bei uns wird auf den Kodex verwiesen, in der Ostkirche auf die Tradition - ähnlich nach dem Motto: Das haben wir schon immer so gemacht.
Ich habe es immer schon geahnt, einige Leute aus unserer Pfarrgemeinde hängen heimlich der Ostkirche an :wink:
Juergen hat geschrieben:Einen Grundsatz, den es bei uns auch gibt - der ist sogar kodifiziert. :shock:


Ähem, wo ist der denn kodifiziert?

Ich kenne wohl den Ausdruck "seit unvordenklichen Zeiten", das heißt dann war schon immer so => bleibt so

Steht so etwas auch im CIC?

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Robert Ketelhohn
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Beitrag von Robert Ketelhohn »

Ja.
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Stefan

Beitrag von Stefan »

Juergen hat geschrieben:Es mag stimmen, daß es in der Ostkirche weniger ein kodifiziertes Recht gibt, das heißt aber nicht, daß dort ein rechtsfreier Raum ist; die Traditionen und Bestimmungen wurden lediglich nicht in Rechtsform gegossen.
Warum funktioniert dieses "mündliche" Recht dort besser als unser schriftliches?
Juergen hat geschrieben:Wenn bei uns eine Frage besteht - oder eine Antwort gegeben wird, dann kommt früher oder später die Frage "Wo steht denn das?". Bei uns wird auf den Kodex verwiesen, in der Ostkirche auf die Tradition - ähnlich nach dem Motto: Das haben wir schon immer so gemacht. Einen Grundsatz, den es bei uns auch gibt - der ist sogar kodifiziert. :shock:
Schon - dennoch sind krichenrechtliche Bestimmung nicht per se dogmatisch und - sofern sie nicht durch ein Dogma untermauert sind - Gegenstand möglicher Veränderungen. Oder meinst Du, die Regelungen des CIC sind Bestandteil des unveränderlichen Glaubensgutes, haben also Traditionscharakter. In manchen Punkten vielleicht, aber in vielen bezweifle ich das.

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Robert Ketelhohn
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Beitrag von Robert Ketelhohn »

Stefan hat geschrieben:»Warum funktioniert dieses "mündliche" Recht dort besser als unser schriftliches?«
Lex orandi, lex credendi.
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cathol01
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Warum und wozu Kirchenrecht?

Beitrag von cathol01 »

Wo Menschen zusammen leben, da entsteht Recht. Ohne gesetzliche Normierungen kann keine Gemeinschaft existieren. Und da die Kirche eine Gemeinschaft von Menschen ist, geht es wohl auch hier nicht ohne Recht.

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Niels
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Beitrag von Niels »

Eric Steinhauer hat geschrieben:Liturgie ist, das wurde schon festgestellt, nicht einfach Gebet oder Gottesdienst, sondern öffentlicher Gottesdienst, der im Namen und im Zusammenhang mit der Kirche gefeiert wird. Hier sei noch einmal auf den schon zitierten grundlegenden c. 837 § 1 verwiesen. Soll aber ein bestimmtes liturgisches Handeln Ausdruck von Kirchlichkeit sein, so stellt sich sofort die Frage der Zurechenbarkeit dieses Handelns zur Gemeinschaft der Kirche. Liturgisches Recht will diese Zurechenbarkeit sichern und damit die Identität der Kirche als Gottesdienstgemeinschaft garantieren. 13 Besonders deutlich wird dies im Zusammenhang mit der Sakramentenspendung. Im einleitenden Abschnitt zum Sakramentenrecht bestimmt c. 846 § 1: „Bei der Feier der Sakramente sind die von der zuständigen Autorität genehmigten liturgischen Bücher getreu zu beachten; deshalb darf niemand dabei eigenmächtig etwas hinzufügen, weglassen oder ändern." Diese Vorschrift macht deutlich, daß die gem. c. 2 nicht im Codex geregelten Riten gleichwohl verbindliche Regelungen und damit liturgisches Recht sind. 14 Durch die Normierung der liturgischen Feier wird erreicht, daß jeder, der an ihr teilnimmt, sicher sein kann, bei einer Feier der Kirche und nicht bei einer Privatveranstaltung der gerade Anwesenden zugegen zu sein. In diesem Sinne bedeutet das etwa für die Sakramentenspendung, daß die rechtlichen Vorgaben ihrer Feiergestalt den Zusammenhang mit der Kirche als Gemeinschaft sichern und gerade so verhindern, daß die Sakramentenspendung zu einem individualistischen Geschehen herabsinkt. Vor dem Hintergrund der im Zuge der nachkonziliaren Entwicklung wiederentdeckten Gottesdienstlichkeit der Sakramentenspendung und der Gemeinschaftsbezogenheit ihrer Feier erfüllt das liturgische Recht so einen wichtigen Dienst. Freilich darf nicht übersehen werden, daß durch die rechtlichen Vorgaben auch Spannungen entstehen. In dem Maße, in dem mit rechtlichen Vorgaben eine Anbindung an die kirchliche Gemeinschaft erreicht wird, kann auch eine Nichtberücksichtigung individueller Vorstellungen der konkreten Feiergemeinde einhergehen. 15 Allerdings ist durch den rahmengesetzlichen Charakter heutiger liturgischer Vorschriften auch Raum für eine Anpassung an die konkreten Verhältnisse der Feiergemeinde gegeben. 16 Diese flexiblen Regelungen sollen einen vollpersonalen Mitvollzug ermöglichen und damit die Spannung zwischen Individualität und vorgegebener Gottesdienstnorm ausgleichen. Dazu werden im geltenden liturgischen Recht nicht bloß rubrikarische Vorschriften angeführt, sondern auch sinnerhellende theologische Einleitungen gegeben. 17 Als Beispiele hierfür mögen die ausführlichen Einführungen zum Stundenbuch (AES) oder zum Meßbuch (AEM) dienen. Insgesamt gilt für das heutige liturgische Recht, daß ein bloßer Vollzug rite et recte lediglich das geforderte Mindestniveau liturgischen Feierns ist.
http://www.nomokanon.de/abhandlungen/011.htm
Iúdica me, Deus, et discérne causam meam de gente non sancta

Ralf

Beitrag von Ralf »

Das Kirchenrecht zum Thema der Liturgie zu zitieren ist ein Zirkelsschluss. Warum überhaupt Kirchenrecht ist die Frage.

Ralf

Beitrag von Ralf »

Stefan hat geschrieben:
Die Frage ist zu interessant, um nicht weiter diskutiert zu werden.
Gilt das noch?

Ralf

Beitrag von Ralf »

Ralf hat geschrieben:
Stefan hat geschrieben:
Die Frage ist zu interessant, um nicht weiter diskutiert zu werden.
Gilt das noch?
Zumal jetzt ein paar engagierte Menschen der (kirchlichen wie säkularen) Juristerei in diesem Forum weilen...

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Chiara
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Beitrag von Chiara »

Auf Vorschlag von Biggi aus dem Thread "Religiöse Feiern für Zweitehen" auch hierhin kopiert!
Robert Ketelhohn hat geschrieben:
Alex hat geschrieben:Die letzten Beiträge allerdings, da stimme ich dir zu, waren eher Fachgeplänkel zwischen Kanonisten und Juristen. Und gehören nicht zum Thema, einverstanden.

Auf gewisse Weise doch. Symptomatisch, sozusagen. – Alles dreht sich darum, mit welchen Drehungen und Kniffen wir das kopfüber im Brunnen steckende Kind wieder herausbekommen, und sei es in Einzelteilen. Sollte man nicht eher fragen, wie wir überhaupt die Kinder erziehen sollen, damit sie nicht in den Brunnen fallen?
Letztlich lösen wir das alles nicht durchs irchenrecht, sondern durch den Glauben. Der darf nicht in „Canones“ gemeißelte Theorie bleiben, sondern muß den Gläubigen – wenn sie so heißen wollen – übergeben werden. Von der Kirche, durch die Katechese. Von Kindesbeinen bis zur Goldenen Hochzeit, meinetwegen auch noch weiter.

Der Fall einer nichtigen Ehe sollte ja auch Ausnahme bleiben.
Dass es nicht so ist, liegt AUCH, ABER NICHT NUR an einer defizitären Ehevorbereitung im weitesten Sinne.
Nur vergiss dabei nicht, dass die Ehe im Gegensatz zu den anderen Sakramenten ein Zwitterdasein führt, weil sie sowohl dem Naturrecht als auch der Gnadenordnung angehört. Sie ist sowohl Vertrag als auch Sakrament. DAS macht sie "rechtsanfälliger" als die anderen Sakramente (für die es übrigens auch nicht wenige rechtliche Normen gibt. Gottlob.)

Aber wenn du mit "Drehungen und Kniffen" meinst, hier würde kirchliche Scheidung praktiziert und schöngefärbt, dann protestiere ich ganz entschieden! Weder das eine noch das andere habe ich im CIC, im CCEO oder in den bisher bearbeiteten Akten im hiesigen Offizialat gefunden.
Aber wenn ein Sakrament nicht zustande gekommen ist - ich sage es nochmal - dann kannst du nicht darauf bestehen, dass die Leute pflichtgemäß an einer Ehe festhalten, die sie nicht bindet, weil sie faktisch nie existiert hat. Denn diese tritt ins Dasein durch die rechtmäßige Trauung, nicht durch das Zusammenleben danach.

Sorry, Robert, das ist jetzt nicht persönlich gegen dich gemeint, aber wenn ich mal wieder höre - und das von Theologen! - die Kirche sei ja so verrechtlicht und das bräuchte man alles gar nicht - nein, dann kriege ich allergischen [Punkt]
Diese Leute regen sich nämlich andererseits aber sehr darüber auf, dass die kirchliche Ordnung in Bezug auf die kirchliche Verfassung und die Sakramente andauernd hinterfragt bzw. mit Füßen getreten wird!
Und wenn - ich schaue mit dem geistigen Auge so durch die Reihen der angehenden Diplomtheologen zwischen uns angehenden Kirchenrecht-Lizentiaten im Hörsaal in Münster - aus diesen Kritikern teilweise Pfarrer geworden sind, darf ich das ausbaden, was die Herrschaften damals in der Vorlesung für "nicht so wichtig" hielten. So dass ihnen erst zwei Tage vor der konfessionsverschiedenen Trauung einfällt, dass ja eigentlich jede Ehe prinzipiell unauflöslich ist und die Vorehe des evangelischen Bräutigams hier ein klein wenig problematisch werden könnte... und man die Leute erst zwecks Abklärung der Sachlage zu uns schicken sollte - bevor man den Hochzeitstermin festlegt.
:motz:
"Scio cui credidi"

Ralf

Beitrag von Ralf »

Robert Ketelhohn hat geschrieben:
Stefan hat geschrieben:»Warum funktioniert dieses "mündliche" Recht dort besser als unser schriftliches?«
Lex orandi, lex credendi.
Vielleicht funktioniert unser "lex orandi, lex credendi" ja nicht mehr so gut, weil wir ein "lex scripta" haben (falls "lex" weiblich sein sollte...). Kann es nicht sein, daß die Existenz und Stellung des schriftlich fixierten Kirchenrechtes dem Schwund des "lex orandi, lex credendi" Vorschub geleistet haben könnte - nach dem Motto: wir haben ja das Kirchenrecht zur Korrektur?

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Robert Ketelhohn
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Beitrag von Robert Ketelhohn »

Ralf hat geschrieben:Vielleicht funktioniert unsere "lex orandi, lex credendi" ja nicht mehr so gut, weil wir eine "lex scripta" haben (falls "lex" weiblich sein sollte...).
Ja. Sie ist ein Weibchen.
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Biggi
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Beitrag von Biggi »

Ralf hat geschrieben:
Robert Ketelhohn hat geschrieben:
Stefan hat geschrieben:»Warum funktioniert dieses "mündliche" Recht dort besser als unser schriftliches?«
Lex orandi, lex credendi.
Vielleicht funktioniert unser "lex orandi, lex credendi" ja nicht mehr so gut, weil wir ein "lex scripta" haben (falls "lex" weiblich sein sollte...). Kann es nicht sein, daß die Existenz und Stellung des schriftlich fixierten Kirchenrechtes dem Schwund des "lex orandi, lex credendi" Vorschub geleistet haben könnte - nach dem Motto: wir haben ja das Kirchenrecht zur Korrektur?
Oder könnte vielleicht auch die umgekehrte Beziehung bestehen: Durch den Schwund der "lex orandi" muss (zum Ausgleich) die "lex scripta" immer umfangreicher und differenzierter werden?

Andererseits: die Notwendigkeit von Rechtssicherheit zur Eindämmung von Willkür(-herrschaft) hat ja schon sehr früh zu allen möglichen kirchenrechtlichen Regelungen geführt, die dann halt im CIC von 1917 erstmals zusammengefasst und damit übersichtlich und leichter handhabbar wurden. Rechtliche Regelungen in Staat und Gesellschaft ebenso wie in der Kirche haben wohl einfach was mit der conditio humana zu tun.

(Man muss es ja nicht gleich so übertreiben wie wir [Punkt]) :shock:
Das Christentum nimmt den Menschen, wie er ist, und macht ihn zu dem, was er sein soll.
(Adolph Kolping, Patron des XX. Weltjugendtags 2005)

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roncalli
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Beitrag von roncalli »

Biggi, so sehe ich das auch! :ja:
(auch das mit den Deutschen)

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cathol01
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Beitrag von cathol01 »

Wo Menschen zusammen leben, da entsteht Recht...
Aber ich glaube, das habe ich schon mal irgendwo geschrieben.
"Das Wahre ist nicht sicherer als das Wahrscheinliche."
(Diogenes Laërcius)

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Chiara
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Beitrag von Chiara »

Bis 1917 gab es überhaupt kein kirchliches Gesetzbuch.

Aber es gibt immer wieder Situationen, in denen die Autorität entscheiden/reagieren muss, und diese Einzelentscheidungen bzw. Weisungen der Konzilien auf konkrete Probleme hin hat man eben gesammelt, um nicht jedes Mal das Rad neu erfinden zu müssen.
Irgendwann wurde das alles leicht unübersichtlich und inaktuell... so dass man sich entschloss, ein Gesetzbuch für die Gesamtkirche zu verfassen. Bald darauf stellte man fest, dass die Verhältnisse in Rom ein bißchen anders sind als z.B. in Afrika und dass es legitime Variationen gibt. Der neue Codex von 1983 gilt deswegen nur noch für die Katholiken des lateinischen Ritus und umfasst das sogenannte göttliche Recht und die Dinge von wirklich gesamtkirchlicher Bedeutung. Alles andere obliegt dem Diözesanbischof (der ja auch Gesetzgeber in seiner Ortskirche ist - mit bestimmten Grenzen) und in bestimmten Fällen der Bischofskonferenz.
Für die katholischen Ostkirchen gibt es den Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO) als eine Art Rahmenordnung, die von den Patriarchen durch Gesetzbücher für jeweils ihre eigenberechtigte Rituskirche ergänzt werden soll.
"Scio cui credidi"

LaChatte
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Beitrag von LaChatte »

wenn alle Menschen die Botschaft von Jesus ernst nehmen und "ihre Nächsten lieben würden wie sich selbst", wären alle Gesetze auf einen Schlag überflüssig. Übrig bleiben würden nur einige Regelungen, die aber mehr den Charakter von gemeinsamen Vereinbarungen haben wie "die rote Ampel bedeutet Stop". Den ganzen Rest könnte man ohne Verlust abschaffen. :)
Alles ist erlaubt (Paulus)

Ralf

Beitrag von Ralf »

Alex hat geschrieben:Bald darauf stellte man fest, dass die Verhältnisse in Rom ein bißchen anders sind als z.B. in Afrika und dass es legitime Variationen gibt. Der neue Codex von 1983 gilt deswegen nur noch für die Katholiken des lateinischen Ritus und umfasst das sogenannte göttliche Recht und die Dinge von wirklich gesamtkirchlicher Bedeutung.
Nun ja, allerdings gilt in Afrika und Rom der lateinische Ritus....

Aber das alles klingt noch recht wenig nach einer theologischen Begründung für die Existenz des Kirchenrechtes, eher nach der menschlichen Schwäche geschuldeten Gründen...

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Chiara
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Beitrag von Chiara »

Ralf hat geschrieben:
Alex hat geschrieben:Bald darauf stellte man fest, dass die Verhältnisse in Rom ein bißchen anders sind als z.B. in Afrika und dass es legitime Variationen gibt. Der neue Codex von 1983 gilt deswegen nur noch für die Katholiken des lateinischen Ritus und umfasst das sogenannte göttliche Recht und die Dinge von wirklich gesamtkirchlicher Bedeutung.
Nun ja, allerdings gilt in Afrika und Rom der lateinische Ritus....

Aber das alles klingt noch recht wenig nach einer theologischen Begründung für die Existenz des Kirchenrechtes, eher nach der menschlichen Schwäche geschuldeten Gründen...
Ja klar gilt in Afrika und in Rom derselbe Ritus. Das war nicht gemeint. Sondern dass es legitimes Sonderrecht der einzelnen Ortskirchen gibt, z.B. bestimmte Gewohnheiten(, die nach einer gewissen Zeit auch Rechtskraft erlangen können), eben das Partikularrecht.
Nach der theologischen Begründung wühle ich noch ein bißchen (haben wir das nicht kürzlich in der Vorlesung gehabt???), aber mit der menschlichen schwäche liegst du nicht ganz falsch: Wenn wir alle schon Heilige wären, bräuchten wir kein Kirchenrecht. Logisch. ;D
Zuletzt geändert von Chiara am Sonntag 19. September 2004, 19:53, insgesamt 1-mal geändert.
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Biggi
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Beitrag von Biggi »

LaChatte hat geschrieben:wenn alle Menschen die Botschaft von Jesus ernst nehmen und "ihre Nächsten lieben würden wie sich selbst", wären alle Gesetze auf einen Schlag überflüssig.
Klar. Aber da wir alle unter den Folgen der Ursünde und unserer zahllosen persönlichen Sünden leiden, ist es ganz gut, dass Gesetze wenigstens einen Teil der negativen Konsequenzen eindämmen... - Und im Himmel gibt es dann sicher keinen CIC mehr! ;)
Das Christentum nimmt den Menschen, wie er ist, und macht ihn zu dem, was er sein soll.
(Adolph Kolping, Patron des XX. Weltjugendtags 2005)

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Robert Ketelhohn
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Beitrag von Robert Ketelhohn »

Alex hat geschrieben:»Ja klar gilt in Afrika und in Rom derselbe Ritus.«
[justify]Nun, eigentlich ist der afrikanische Ritus ja der von Alexandrien, nicht wahr, Alex? Aber ich will ich nicht vom Thema ablenken …[/justify]
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Beitrag von Robert Ketelhohn »

Alex hat geschrieben:»Das war nicht gemeint. Sondern daß es legitimes Sonderrecht der einzelnen Ostkirchen gibt, z. B. bestimmte Gewohnheiten (die nach einer gewissen Zeit auch Rechtskraft erlangen können), eben das Partikularrecht.«
[justify]Ein schiefes Bild. In Wahrheit gibt es von Anfang an legitime Sonderrechte der sechs verschiedenen apostolischen Traditionen. Sie haben kaum erst irgendwann »nach einer gewissen Zeit auch Rechtskraft«, sondern ursprünglich. Wenn du das „Partikularrecht“ nennst, dann ist das lateinische Recht nicht anders Partikularrecht als jenes von Alexandrien, Antiochien, Constantinopel, Armenien und Malabar.[/justify]
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Beitrag von roncalli »

LaChatte hat geschrieben:wenn alle Menschen die Botschaft von Jesus ernst nehmen und "ihre Nächsten lieben würden wie sich selbst", wären alle Gesetze auf einen Schlag überflüssig.
Auch dann müsste es Regeln geben, wie ein Papst oder Bischof gewählt wird, wer Diözesen und Pfarren errichten, Kirchenvermögen verwalten, neue Feste einführen, ein Konzil leiten darf usw.
(Zumindest ungeschriebene) Regeln sind auch in einem friedlichen Haus notwendig!

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Juergen
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Beitrag von Juergen »

Robert Ketelhohn hat geschrieben:
Alex hat geschrieben:»Das war nicht gemeint. Sondern daß es legitimes Sonderrecht der einzelnen Ostkirchen gibt, z. B. bestimmte Gewohnheiten (die nach einer gewissen Zeit auch Rechtskraft erlangen können), eben das Partikularrecht.«
[justify]Ein schiefes Bild. In Wahrheit gibt es von Anfang an legitime Sonderrechte der sechs verschiedenen apostolischen Traditionen. Sie haben kaum erst irgendwann »nach einer gewissen Zeit auch Rechtskraft«, sondern ursprünglich. Wenn du das „Partikularrecht“ nennst, dann ist das lateinische Recht nicht anders Partikularrecht als jenes von Alexandrien, Antiochien, Constantinopel, Armenien und Malabar.[/justify]
CCEO hat geschrieben:Can. 27 - Eine Gemeinschaft von Christgläubigen, die mit der Hierarchie nach Maßgabe des Rechts verbunden ist und die von der höchsten Autorität der Kirche ausdrücklich oder stillschweigend als eigenen Rechts anerkannt wird, wird in diesem Codex eigenberechtigte Kirche genannt.

Can. 28 §1 - Der Ritus ist das liturgische, theologische, geistliche und disziplinäre Erbe, das sich durch die Kultur und durch die geschichtlichen Ereignisse der Völker unterscheidet und sich durch die eigene Art des Glaubenslebens einer jeden eigenberechtigten Kirche ausdrückt.
§2 - Die Riten, über die in dem Codex gehandelt wird, sind, wenn nichts anderes feststeht, jene, die aus der alexandrinischen, antiochenischen, armenischen, chaldäischen und konstantinopolitanischen Tradition hervorgehen.
Gruß Jürgen

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Beitrag von Robert Ketelhohn »

[justify]Ein gemeinsames Gesetzbuch für fünf verschiedene apostolische Traditionen, Jürgen, ist doch schon etwas merkwürdig, oder?[/justify]
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Juergen
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Beitrag von Juergen »

Nö.

Warum nicht ein Gesetzbuch für 5 Traditionslinien mit 36 eigenberechtigen Kirchen? :kratz:
Gruß Jürgen

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Beitrag von Robert Ketelhohn »

Wenn eigenberechtigt, weshalb geben sie sich dann nicht ihr Recht selber?
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Beitrag von Juergen »

Robert Ketelhohn hat geschrieben:Wenn eigenberechtigt, weshalb geben sie sich dann nicht ihr Recht selber?
Wenn sie den Papst anerkennen, warum willst Du ihm dann das Recht nehmen, Gesetze zu erlassen? :kratz:
Gruß Jürgen

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Robert Ketelhohn
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Beitrag von Robert Ketelhohn »

Ich versuche, das zu tun, wozu der Heilige Vater eingeladen hat: über neue Formen der Primatsausübung nachzudenken. Das scheint mir in der Tat sehr nötig, zumal da in der Vergangenheit einiges schiefgelaufen ist, inbesonderheit seit im Jahre 1729 die Ritenkongregation jede Sakramentengemeinschaft mit den getrennten Ostkirchen des byzantischen Ritus verboten hat (und dann im Gegenzug dreieinhalb Jahrzehnte später die Griechisch-Orthodoxen alle Sakramente der Lateiner für ungültig und die Katholiken zu ungetauften Heiden erklärten – ein extremistischer Irrsinn, dem die Russisch-Orthodoxen sich allerdings entschieden verweigert haben; spätestens seit Athenagoras von Constantinopel ist das nun auch bei den Griechen obsolet).
Propter Sion non tacebo, | ſed ruinas Romę flebo, | quouſque juſtitia
rurſus nobis oriatur | et ut lampas accendatur | juſtus in eccleſia.

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