Torsten, warum meinst Du, mich damit ärgern zu können?
Man muß doch seine persönliche Lebensumstände nicht so gestalten, daß die Tatbestände des Steuerrechts erfüllt sind....
Aber mal zur Sache:
Die von Dir geforderte Vermögensabgabe existiert doch bereits für große Vermögen.
Wie ich hier schon mehrfach ausgeführt habe, liegen diese Vermögen überwiegend in Familienstiftungen und für diese gilt eine sog. Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbschStG).
Alle 30 Jahre wird ein erbschaftsteuerpflichtiger Übergang des Vermögens konstruiert - die Besteuerung orientiert sich hinsichtlich Tarif und den vernachlässigbaren Freibeträgen an einer Familie mit 2 Kindern. Konkret bedeutet dies einen Steuersatz von 30% bei einem Vermögen von über 26 Mio €. Du siehst also, bei großen Vermögen ist man garnicht soweit von Deinen Vorschlägen entfernt.
Aber jetzt einmal - ohne Dich oder andere hier - ärgern zu wollen:
Warum gilt diese Vorschrift nur für Familienstiftungen bzw. -vereine und nicht für Vermögen, das in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehalten wird, insbesondere - wie ich jetzt hier gelernt habe - von einer Person (hier: Diözesanbischof)

Warum muß z.B. die Siepmann-Stiftung von Karl Albrecht u.U.
eine Mrd Erbersatzsteuer zahlen und der Bischöfliche Stuhl in Limburg ist insoweit steuerbefreit?
Hier könnten die Ansprüche der Kirchen aus dem Grundgesetz ganz einfach finanziert werden: Ergänzung der Vorschriften über die Erbersatzsteuer, Erhebung alle 30 Jahre und Verrechnung mit den Ansprüchen....
Ach so - und falls Du jetzt auf das weite und schlüpfrige Feld der Gemeinnützigkeit ausweichen willst:
Schau Dir mal den § 2 Abs. 1 b, c und d des
Statutes über den Bischöflichen Stuhl in Limburg an.
Was ist daran wohl gemeinnützig, wenn das Vermögen dafür genutzt werden kann, dem Bischof und seinem Hauspersonal eine Wohnung zu gewähren und diese instandzuhalten.
