Caviteño hat geschrieben:@Edi
Selbst im Falle einer Verurteilung wird es wohl kaum eine Chance geben, ihm den "Ehrensold" zu kürzen, wenn die Bewilligungsverfügung nicht mit einem entsprechenden Vorbehalt versehen wurde. Begünstigende Verwaltungsakte dürfen nur in besonderen Fällen geändert werden.
Es gibt ein spezielles
Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten.
„Relevant“ sind hier §§ 1und 5:
§ 1 hat geschrieben:Scheidet der Bundespräsident mit Ablauf seiner Amtszeit oder vorher aus politischen oder gesundheitlichen Gründen aus seinem Amt aus, so erhält er einen Ehrensold in Höhe der Amtsbezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder.
Das Bundespräsidialamt ist zu der Auffassung gekommen, dass Wulff aus politischen Gründen zurücktrat und damit die Erfüllung Anspruchsvoraussetzungen festgestellt und einen entsprechenden begünstigenden Verwaltungsakt erlassen.
§ 5 hat geschrieben:Wenn das Bundesverfassungsgericht einen Bundespräsidenten nach Artikel 61 des Grundgesetzes für schuldig erklärt, so hat es darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die in diesem Gesetz vorgesehenen Bezüge zu gewähren sind.
Eine Präsidentenanklage nach Art. 61 GG gegen den amtierenden Bundespräsidenten Wulff ist ja nicht mehr möglich, da er bereits zurückgetreten ist.
§ 51 BVerfGG hat geschrieben:
Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch den Rücktritt des Bundespräsidenten, durch sein Ausscheiden aus dem Amt oder durch Auflösung des Bundestages oder den Ablauf seiner Wahlperiode nicht berührt.
Da die Einleitung und Durchführung des Verfahrens ja die Anklage voraussetzt, die aber gegen einen Altbundespräsidenten nicht vorgesehen ist, muss sich Wulff auch nicht vor dem § 51 BVerfGG fürchten. Denn der § 51 dürfte wohl nur für Fällen gelten, in denen ein BP nach Erhebung der Anklage gegen ihn zurücktritt oder aus dem Amt ausscheidet. Daher wird sich § 51 wohl nur auf das verfassungsgerichtliche Verfahren und nicht auf das Verfahren des Bundestags oder Bundesrates beziehen, das dem verfassungsrechtlichen Verfahren ja vorauszugehen hat. Diese Auffassung wird auch von
Krehl in Bundesverfassungsgerichtsgesetz Mitarbeiterkommentar, § 51 Rn. 2. so zumindest geteilt.
Es wird aber auch die Auffassung vertreten, dass Wulff nicht aus politischen, sondern aus persönlichen Gründen zurückgetreten wäre. Sollte diese Auffassung richtig sein, wäre der Verwaltungsakt über den Bezug der Ehrenbezüge rechtswidrig und könnte auch selbst nach dem er unanfechtbar geworden ist, immer noch zurückgenommen werden, wobei das hier, da es sich dann um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt, der Geldleistungen zum Gegenstand hat, handeln würde, nach § 48 I S. 2 i.V.m II-IV VwVfG schwierig werden dürfte.
Jesus spricht: „Ich bin der Weg und die Wahrheit und das Leben; niemand kommt zum Vater denn durch mich.“ (Joh. 14,6)