Kurt hat geschrieben:Die Frage, wann eine unzumutbare Härte vorliegt, ergibt sich aber aus der Rechtsprechung und nicht aus dem Gesetz. Grundsätzlich sind strenge Anforderungen an die Unzumutbarkeitskriterien zu stellen. An die Rechtsprechung ist ein Richter nicht gebunden. Ferner sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich, so daß stets neu geprüft werden muß. In einem anderen Fall wurde z.B. die Gewalthandlung im Affekt nicht als unzumutbare Härte anerkannt.
Das hat auch keiner Behauptet. Der Begriff ist auslegungsbedürftig.
Allerdings zählt körperliche Misshandlung nunmal dazu. Der Begriff impliziert eine gewisse Fortdauer und Wiederholungsgefahr. Eine Affekthandlung fällt natürlich nicht darunter.
Kurt hat geschrieben:Eine unzumutbare Härte bedingt aber, daß die Gründe in der Person des anderen liegen. Da beide der gleichen Glaubensrichtung angehören, muß dieser Umstand durchaus berücksichtigt werden. Es ist schwerlich nachvollziehbar, warum die Vorgaben des Islams beim Eingehen einer Ehe nicht als Härte empfunden wurden, wohl aber bei der vorzeitigen Scheidung.
Dass sie in der Person des anderen liegen soll ist klar, sie wollen aber sagen, wenn dieses Spezifikum vorher vom anderen hingenommen wurde, kann er sich später nicht mehr darauf berufen.
Diese Auffassung halte ich für höchst problematisch. Das bedeutet ja, dass der Begriff "ehetypisch" von dem ja sehr stark abgewichen werden muss, höchst subjektiv und für den Einzelfall auszulegen ist.
("Unzumutbar ist nur das, was für die konkrete zu scheidende Ehe atypisch ist"). Genau das will aber die Rechtsordnung (Kommentierung und Rechtssprechung) nicht. Unzumutbare Härte muss also etwas derart eheatypisches sein, was für einen Großteil der Menschen nicht hinnehmbar wäre. Die Verletzung der ehelichen Treuepflicht war für die früh. Rechtssprechung (Palandt, § 1565 Rn. 10) noch eine unzumutbare Härte, in unserer heutigen "freizügigeren" Zeit ist sie keine mehr. Offenkundig hat die Rechtsprechung hier aufgrund des "allgemeinen Empfindens" und der Tatsache, dass etwa Ehebruch, "Kuppelei" u.ä. keine Straftatbestände mehr sind, ihre Auffassung geändert.
Seinen Ehepartner fortdauernd zu misshandeln wird aber auch in unseren Zeiten von der Allgemeinheit wie von der Rechtsordnung als verwerflich betrachtet. Daher ist es auch eine unzumutbare Härte. Um mal wieder etwas "pampig" zu werden; wenn Sie hier anderer Auffassung sind, sollten Sie schon mal für die Dhimmisteuer sparen .
Kurt hat geschrieben:Art. 6 Grundgesetz:
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
Auch eine muslimische Ehe hat Bestandsschutz.
Die Religionsfreiheit als Gedöns zu bezeichnen lässt tief blicken. Aber das gehört hier nicht hin.
Nehmen Sie meine Polemik doch nicht so ernst.
Eigentlich bin ich ein ganz netter. Auch eine Religions"freiheit" i.S. einer Option für falsche Glaubensüberzeugungen mache ich niemandem streitig. Ich nehme mir nur das Recht heraus, im Einklang mit der überlieferten Lehre der Kirche zu behaupten, dass das später mal oben keine Punkte bringt.