Sozialstunden
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Sozialstunden
Mal eine Frage, vor allem an Juristen:
Ich habe immer gedacht, Sozialstunden machen nur junge Leute, die eben (noch nicht) zu einer Vorstrafe, Bewährung.... verurteilt werden und wenn das Vergehen nicht so schlimm ist.
Jetzt bin ich aber auf eine ca. 50 jährige Frau gestoßen, die Sozialstunden ableistet. Daher die Frage, wann bekommt jemand Sozialstunden "aufgebrummt", welche Vergehen können dazu führen und wieviel Stunden darf dies höchstens dauern. - Wenn ich das z. B. bei dieser Person richtig mitbekommen habe, macht die es mindestens acht Wochen täglich (!) und das jeden Tag vier Stunden
Und wo kann jemand Sozialstunden machen
Kann man öfters zu Sozialstunden verurteilt werden, oder geht es dann gleich mit einer härterern Strafe weiter?
Ich habe immer gedacht, Sozialstunden machen nur junge Leute, die eben (noch nicht) zu einer Vorstrafe, Bewährung.... verurteilt werden und wenn das Vergehen nicht so schlimm ist.
Jetzt bin ich aber auf eine ca. 50 jährige Frau gestoßen, die Sozialstunden ableistet. Daher die Frage, wann bekommt jemand Sozialstunden "aufgebrummt", welche Vergehen können dazu führen und wieviel Stunden darf dies höchstens dauern. - Wenn ich das z. B. bei dieser Person richtig mitbekommen habe, macht die es mindestens acht Wochen täglich (!) und das jeden Tag vier Stunden
Und wo kann jemand Sozialstunden machen
Kann man öfters zu Sozialstunden verurteilt werden, oder geht es dann gleich mit einer härterern Strafe weiter?
@ Raphaela
Ohne den genauen Sachverhalt zu kennen, sagen wir Juristen ungern etwas. Möglicherweise haben sich die Kollegen daher auch etwas zurückgehalten.
Denkbar wäre in Deinem Fall, daß es sich um eine Auflage nach § 153a I Nr. 3 StPO handelt.
Ein Strafverfahren kann von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren oder vom Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung eingestellt werden. Dies wird insbesondere dann gemacht, wenn es sich hinsichtlich der Schwere des Vorfalls, den Umständen etc. nicht lohnen würde, die ganze Sache bis zur Hauptverhandlung zu bringen bzw. abzuurteilen. Rechtsfolge der Einstellung ist, daß der Beschuldigte/Angeklagte nicht verurteilt und somit nicht bestraft wird.
Eine solche Einstellung kann auch gegen Auflage durchgeführt werden um dem Gerechtigkeitsprinzip etwas mehr zu genügen. Eine solche Auflage kann zum Beispiel das Ableisten gemeinnütziger Arbeit sein.
Klassische Beispiele sind Strafverfahren in Wirtschaftssachen (Insolvenzverschleppung) oder auch Unfallflucht beim Ausparken. Sozialstunden werden gern verauflagt, wenn der Betreffende eine Geldauflage nicht zahlen kann.
Ohne den genauen Sachverhalt zu kennen, sagen wir Juristen ungern etwas. Möglicherweise haben sich die Kollegen daher auch etwas zurückgehalten.
Denkbar wäre in Deinem Fall, daß es sich um eine Auflage nach § 153a I Nr. 3 StPO handelt.
Ein Strafverfahren kann von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren oder vom Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung eingestellt werden. Dies wird insbesondere dann gemacht, wenn es sich hinsichtlich der Schwere des Vorfalls, den Umständen etc. nicht lohnen würde, die ganze Sache bis zur Hauptverhandlung zu bringen bzw. abzuurteilen. Rechtsfolge der Einstellung ist, daß der Beschuldigte/Angeklagte nicht verurteilt und somit nicht bestraft wird.
Eine solche Einstellung kann auch gegen Auflage durchgeführt werden um dem Gerechtigkeitsprinzip etwas mehr zu genügen. Eine solche Auflage kann zum Beispiel das Ableisten gemeinnütziger Arbeit sein.
Klassische Beispiele sind Strafverfahren in Wirtschaftssachen (Insolvenzverschleppung) oder auch Unfallflucht beim Ausparken. Sozialstunden werden gern verauflagt, wenn der Betreffende eine Geldauflage nicht zahlen kann.
- cantus planus
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?????cantus planus hat geschrieben:Ach, Raphaela, beschreib doch einfach, was du verzapft hast. Wir sind hier ja unter uns!
Weiß jetzt nicht, was du mir damit sagen willst.
Tatsache ist jedenfalls, dass ich in einem Altenheim arbeite, in dem hin und wieder ein paar Leute Sozialstunden ableisten. - Einigen ist dies egal und die kommen dann nach ein oder zweimal nicht mehr, obwohl sie anscheinend noch öfters kommen sollen, wie ich mitbekommen habe.
Aber diese Frau scheint das richtig ernst zu nehmen und ist wirklich täglich da. - Aber nachdem ich sie ja nicht kenne, frage ich natürlich auch nicht,was sie denn "verbrochen" hat.
Bei einer Jugendlichen hatte ich mal mitbekommen, dass die für Schwarzfahren 60 Sozialstunden ableisten musste. Da habe ich mir gedacht, dass die bestimmt des öfteren schon Schwarzgefahren ist, bei so vielen Stunden.
- cantus planus
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Ach so. Ich dachte, es wären deine Stunden. Da habe ich wohl was überlesen.Raphaela hat geschrieben:?????cantus planus hat geschrieben:Ach, Raphaela, beschreib doch einfach, was du verzapft hast. Wir sind hier ja unter uns!
Weiß jetzt nicht, was du mir damit sagen willst.
Tatsache ist jedenfalls, dass ich in einem Altenheim arbeite, in dem hin und wieder ein paar Leute Sozialstunden ableisten.


Schwarzfahren oder Ladendiebstähle (i. w. S. Beschaffungskriminalität) sind mir aus dem Kirchendienst als häufigste Ursachen bekannt. Richtig ist auch, dass gerade bei den Jugendlichen viele einfach nicht mehr kommen. Ihnen ist wohl oft der Ernst der Lage nicht klar - bzw. die Chance, die sie haben.
Zum konkreten juristischen Hintergrund kann ich leider nichts sagen.
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Tradition ist das Leben des Heiligen Geistes in der Kirche. — Vladimir Lossky
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§ 56b Strafgesetzbuch
Auflagen
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.
Auflagen
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.
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Insolvenzverschleppung? Könnte ich mir inzwischen gut vorstellen, dass dies der Fall ist, da ich vor ein paar Tagen so nebenbei mitbekommen habe, dass diese Frau meinte, sie meldet sich bei uns im Betrieb immer an der Pforte, da sie es von den Leuten in ihrem Betrieb auch verlangt, sonst gibt es kein Geld.ar26 hat geschrieben: Klassische Beispiele sind Strafverfahren in Wirtschaftssachen (Insolvenzverschleppung) oder auch Unfallflucht beim Ausparken. Sozialstunden werden gern verauflagt, wenn der Betreffende eine Geldauflage nicht zahlen kann.
Außerdem kommt sie täglich mindestens 30 km angefahren - mit einem dicken BMW!
Ich gebe zu, daß es nicht richtig ist, auf eine derartige Frage von Overkott ernsthaft zu antworten; aber ich bin Jurist, was soll ich machen.overkott hat geschrieben:Kann man seine Sozialstunden eigentlich auch in der CSU ableisten?
Da die CSU zivilrechtlich als eingetragener Verein organisiert und mE auch als gemeinnützig beim Finanzamt anerkannt ist (wegen Parteienprivileg) wäre es theoretisch möglich, Sozialstunden auch bei der CSU abzuleisten. Allerdings dürfte keine StA und kein Richter dies akzeptieren, da er Gefahr liefe, daß Gebot der politischen Neutralität zu verletzen.
Ergo overkott, musst Dir was anderes raussuchen

Wie ist das mit Zivis?ar26 hat geschrieben:Ich gebe zu, daß es nicht richtig ist, auf eine derartige Frage von Overkott ernsthaft zu antworten; aber ich bin Jurist, was soll ich machen.overkott hat geschrieben:Kann man seine Sozialstunden eigentlich auch in der CSU ableisten?
Da die CSU zivilrechtlich als eingetragener Verein organisiert und mE auch als gemeinnützig beim Finanzamt anerkannt ist (wegen Parteienprivileg) wäre es theoretisch möglich, Sozialstunden auch bei der CSU abzuleisten. Allerdings dürfte keine StA und kein Richter dies akzeptieren, da er Gefahr liefe, daß Gebot der politischen Neutralität zu verletzen.
Ergo overkott, musst Dir was anderes raussuchen.
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