Für den Fall, dass ein Unternehmen unter staatliche Aufsicht gestellt wird, heisst es in Art 3:
Diese Haftungsbeschränkung bei grober Fahrlässigkeit gab es bisher nicht. Was ist denn dadurch gewonnen, warum versucht sich der Staat hier aus der Verantwortung zu stehlen???Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geändert:
Dem § 36 Abs. 1a werden folgende Sätze angefügt:
"Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf eine Million Euro für eine Tätigkeit bei einem Institut. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft,
deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht im Sinne des Satzes 6 auf vier Millionen Euro. Die Beschränkungen nach den Sätzen 6 und 7 gelten auch, wenn dem Sonderbeauftragten die Befugnisse mehrerer Organe übertragen worden sind oder er mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen hat."
Fürderhin wird die Insolvenzordnung ausgehebelt (Art 5):
Also: Einschränkungen im Gläubigerschutz. Wenn ein Unternehmen nun kurz vor dem Ruin steht, dann kann es sich mittels der Wahrscheinlichkeitsrechnung schön rechnen - und was ist, wenn es falsch lag? Dann ist noch mehr Kohle futsch als ohnhin.§ 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt gefasst:
„Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“
Das ist Riesenkappes.
Am übelsten aber ist, dass dieses Gesetz offenbar genau von der Person entwickelt wurde, die 2003 in einem Aufsatz für die Förderung der Verbriefung geworben hat:
Er handelte das Rettungspaket aus
Verbriefung aus der Sich des Bundesfinanzministeriums